§ 1. Durch Zeitablauf.
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Trotz Bestimmung dieser Frist wäre es jedoch auch möglich,
daß der Vermiether seinen Willen die Wohnung dem Miether, der
dieselbe zu gebrauchen fortfährt, zu belassen, noch früher stillschweigend ¬
kundgibt z. B. durch Annahme des Zinses für eine weitere
Periode nach 3 Tagen, in welchem Falle er wohl nicht mehr den
Miether auf Räumung belangen kann, da die Annahme des Vorauszinses ¬
hier gewiß eine Zustimmung zur Vertragserneuerung bedeutet.
Desgleichen muß, da es sich, wenn der Vermiether durch 14
Tage keine Räumungsklage überreicht, nur um eine gesetzliche Vermuthung ¬
der stillschweigenden Fortsetzung des Vertrages handelt,
diese Vermuthung dann als ausgeschlossen gelten, wenn der Vermiether ¬
dem Miether innerhalb dieser Frist auf andere Weise
bestimmt und unzweideutig seine Absicht bekannt giebt, die weitere
Benützung nicht zu gestatten, wenngleich die Klage erst nach
Ablauf dieser Frist überreicht würde."
3. Eine besondere Art der stillschweigenden Fortsetzung des
Miethvertrages wurde behufs Beseitigung der in dieser Richtung
bestehenden Controverse durch § 75 C.P.O. statuirt, nämlich durch
Nichtvollziehung des Räumungs- oder Uebergabsauftrages ¬
binnen 14 Tagen nach Eintrittder darin
bestimmten Zeit.
Hat daher der Vermiether oder Miether bei bestimmter Miethdauer ¬
ohne verabredete Kündigung einen Auftrag auf Räumung
oder Uebergabe erwirkt,2) wider welchen nicht rechtzeitig Einwendungen ¬
überreicht wurden, oder ist über solche Einwendungen
ein rechtskräftiges Urtheil auf Räumung oder Uebergabe ergangen,
so tritt dieser Auftrag oder das Urtheil, vorbehaltlich des über den
Kostenersatz ergangenen Anspruches, außer Kraft, wenn nicht
binnen 14 Tagen nach dem Eintritte der in diesen Aufträgen
oder im Urtheile für die Räumung oder Uebernahme des Bestandgegenstandes ¬
bestimmten Zeit wegen dieser Räumung oder Uebernahme ¬
Execution beantragt wird. Dasselbe gilt auch von der
executionsfähigen Kündigung.
Wenn daher der Vermiether den Miether, der beispielsweise den
Zins noch nicht bezahlt hat, aber am 15. Tage nach der im Auftrage ¬
bestimmten
Zeit zu bezahlen verspricht, unter dieser Bedingung
in der Wohnung belassen, andererseits aber sich die Möglichkeit
wahren wollte, den Miether bei Nichtzahlung noch delogiren zu
können, so müßte dies in einem gerichtlich aufgenommenen
Vergleiche festgestellt werden, da sonst der Vertrag als erneuert gelten
und der Auftrag nicht mehr in Vollzug gesetzt werden könnte.
1) Entsch. des O.G.H. vom 18. Juli 1878 Z. 7948 Gl. U. 7078, 19. Januar
2) Siehe S. 297.
1892 Z. 264 Gl. U. 14079. —