Volltext : Fürth, J.: ¬Das österreichische Miethrecht und Miethverfahren

§  1.  Durch  Zeitablauf.
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Trotz  Bestimmung  dieser  Frist  wäre  es  jedoch  auch  möglich,
daß  der  Vermiether  seinen  Willen  die  Wohnung  dem  Miether,  der
dieselbe  zu  gebrauchen  fortfährt,  zu  belassen,  noch  früher  stillschweigend ¬
  kundgibt  z.  B.  durch  Annahme  des  Zinses  für  eine  weitere
Periode  nach  3  Tagen,  in  welchem  Falle  er  wohl  nicht  mehr  den
Miether  auf  Räumung  belangen  kann,  da  die  Annahme  des  Vorauszinses ¬
  hier  gewiß  eine  Zustimmung  zur  Vertragserneuerung  bedeutet.
Desgleichen  muß,  da  es  sich,  wenn  der  Vermiether  durch  14
Tage  keine  Räumungsklage  überreicht,  nur  um  eine  gesetzliche  Vermuthung ¬
  der  stillschweigenden  Fortsetzung  des  Vertrages  handelt,
diese  Vermuthung  dann  als  ausgeschlossen  gelten,  wenn  der  Vermiether ¬
  dem  Miether  innerhalb  dieser  Frist  auf  andere  Weise
bestimmt  und  unzweideutig  seine  Absicht  bekannt  giebt,  die  weitere
Benützung  nicht  zu  gestatten,  wenngleich  die  Klage  erst  nach
Ablauf  dieser  Frist  überreicht  würde."
3.  Eine  besondere  Art  der  stillschweigenden  Fortsetzung  des
Miethvertrages  wurde  behufs  Beseitigung  der  in  dieser  Richtung
bestehenden  Controverse  durch  §  75  C.P.O.  statuirt,  nämlich  durch
Nichtvollziehung  des  Räumungs-  oder  Uebergabsauftrages ¬
  binnen  14  Tagen  nach  Eintrittder  darin
bestimmten  Zeit.
Hat  daher  der  Vermiether  oder  Miether  bei  bestimmter  Miethdauer ¬
  ohne  verabredete  Kündigung  einen  Auftrag  auf  Räumung
oder  Uebergabe  erwirkt,2)  wider  welchen  nicht  rechtzeitig  Einwendungen ¬
  überreicht  wurden,  oder  ist  über  solche  Einwendungen
ein  rechtskräftiges  Urtheil  auf  Räumung  oder  Uebergabe  ergangen,
so  tritt  dieser  Auftrag  oder  das  Urtheil,  vorbehaltlich  des  über  den
Kostenersatz  ergangenen  Anspruches,  außer  Kraft,  wenn  nicht
binnen  14  Tagen  nach  dem  Eintritte  der  in  diesen  Aufträgen
oder  im  Urtheile  für  die  Räumung  oder  Uebernahme  des  Bestandgegenstandes ¬
  bestimmten  Zeit  wegen  dieser  Räumung  oder  Uebernahme ¬
  Execution  beantragt  wird.  Dasselbe  gilt  auch  von  der
executionsfähigen  Kündigung.
Wenn  daher  der  Vermiether  den  Miether,  der  beispielsweise  den
Zins  noch  nicht  bezahlt  hat,  aber  am  15.  Tage  nach  der  im  Auftrage ¬
  bestimmten
Zeit  zu  bezahlen  verspricht,  unter  dieser  Bedingung
in  der  Wohnung  belassen,  andererseits  aber  sich  die  Möglichkeit
wahren  wollte,  den  Miether  bei  Nichtzahlung  noch  delogiren  zu
können,  so  müßte  dies  in  einem  gerichtlich  aufgenommenen
Vergleiche  festgestellt  werden,  da  sonst  der  Vertrag  als  erneuert  gelten
und  der  Auftrag  nicht  mehr  in  Vollzug  gesetzt  werden  könnte.
1)  Entsch.  des  O.G.H.  vom  18.  Juli  1878  Z.  7948  Gl.  U.  7078,  19.  Januar
2)  Siehe  S.  297.
1892  Z.  264  Gl.  U.  14079.  —
            
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