Vorwort.
Die vorliegende Schrift, die ich vor mehr als drei Jahren
vollendete und nun, nachdem ich sie einer neuerlichen Prüfung
unterworfen, vielfach verändert, der Oeffentlichkeit übergebe,
entsprang der Ueberzeugung, dass die herrschende Lehre von
der Rechtsvermuthung der ebelichen Vaterschaft einerseits
mit dem gegenwärtigen Stande der Naturwissenschaft nicht
im Einklang stehe und andererseits zahlreiche Lücken auf
weise, Lücken, welche die positive Gesetzgebung gelassen
hat und welche von Theorie und Praxis bis heute nicht aus
gefüllt worden sind.
Diesen Mängeln der herrschenden Lehre gegenüber ergab
sich für mich eine zweifache Aufgabe. Vorerst waren die
Lücken in der Gesetzgebung und der bisher geltenden Lehre
zu zeigen und soweit es bei den dürftigen theoretischen Vor
arbeiten möglich war, auszufüllen; sodann musste die Lehre
von der Rechtsvermuthung der ehelichen Vaterschaft mit dem
heutigen Stande der ärztlichen Wissenschaft in Ueberein
stimmung gebracht werden.
Der zweite Theil meiner Aufgabe bedingte eine genaue
Darstellung der Resultate, zu denen die Naturwissenschaft
bezüglich der hier behandelten Materie gelangt. Eine ein
gehende Besprechung derselben hielt ich umsomehr für an
gezeigt, als sie bisher in der Theorie nahezu gar keine, in
der Praxis nur theilweise Beachtung gefunden haben.