97
Das Anfechtungsrecht des Kindes selbst ist als ein Status
recht unverjährbar.
Bisher wurde nur über die Verjährung der Anfechtungs
klage gesprochen; da aber das Anfechtungsrecht auch im
Wege der Einwendung geltend gemacht werden kann, so muss
in dieser Hinsicht noch bemerkt werden, dass diese Einwen
dung unverjährbar ist, wie sich dies aus der Natur der exceptio
von selbst ergibt. 162)
§. 17. Anhang.
Es erübrigt noch die Besprechung eines Punktes, welcher
zwar insoferne nicht in den Rahmen dieser Schrift passt, als
es sich dabei nicht um die Beantwortung der Frage, ob ehelich
oder unehelich, handelt, der aber doch viel zu nahe mit dem
hier behandelten Thema verwandt ist, als dass er übergangen
werden dürfte. Er möge deshalb anhangsweise Beachtung
finden. Es handelt sich nämlich in manchen Fällen, in welchen
eine Frau bald nach der Auflösung der ersten Ehe eine zweite
einging, darum, zu entscheiden, aus welcher der beiden Ehen
ein in der zweiten geborenes Kind stamme. Diese Frage kann
natürlich nur dann aufgeworfen werden, wenn das Kind in
Bezug auf beide Ehen innerhalb der kritischen Zeit auf die
Welt kommt, d. h. wenn es nicht länger als 10 Monate nach
Auflösung der ersten, und nicht früher als 6 Monate nach
Eingehung der zweiten Ehe geboren wird. Es dürften übrigens
derartige Fälle zu den Seltenheiten gehören, da es gewiss
nicht allzu oft vorkommt, dass eine Frau den Gesetzen und
der guten Sitte zum Trotze, sobald nach Auflösung der ersten
Ehe sich wieder vermähle. Es ist mir auch nicht gelungen.
einen derartigen vorgekommenen Fall aufzufinden. Nichts
destoweniger dürften solche Fälle sich ereignet haben, da
sonst kaum zwei Gesetzbücher darüber Bestimmungen getroffen
hätten. 163)
1**) Vgl. Savigny V, S. 413 fl.
162) Die vorliegende Frage scheint die Juristen schon seit ziemlich
langer Zeit zu beschäftigen; so überliefert uns Cocceji p. 85 quaestio V die
verschiedenen, mitunter sehr eigenthümlichen, Ansichten der Juristen seiner
Fuchs, Rechtsvermuthung d. ehel. Vaterschaft.