Full text: Fuchs, Wilhelm: ¬Die Rechtsvermuthung der ehelichen Vaterschaft nach römischem und neuerem Rechte

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Das Anfechtungsrecht des Kindes selbst ist als ein Status 
recht unverjährbar. 
Bisher wurde nur über die Verjährung der Anfechtungs 
klage gesprochen; da aber das Anfechtungsrecht auch im 
Wege der Einwendung geltend gemacht werden kann, so muss 
in dieser Hinsicht noch bemerkt werden, dass diese Einwen 
dung unverjährbar ist, wie sich dies aus der Natur der exceptio 
von selbst ergibt. 162) 
§. 17. Anhang. 
Es erübrigt noch die Besprechung eines Punktes, welcher 
zwar insoferne nicht in den Rahmen dieser Schrift passt, als 
es sich dabei nicht um die Beantwortung der Frage, ob ehelich 
oder unehelich, handelt, der aber doch viel zu nahe mit dem 
hier behandelten Thema verwandt ist, als dass er übergangen 
werden dürfte. Er möge deshalb anhangsweise Beachtung 
finden. Es handelt sich nämlich in manchen Fällen, in welchen 
eine Frau bald nach der Auflösung der ersten Ehe eine zweite 
einging, darum, zu entscheiden, aus welcher der beiden Ehen 
ein in der zweiten geborenes Kind stamme. Diese Frage kann 
natürlich nur dann aufgeworfen werden, wenn das Kind in 
Bezug auf beide Ehen innerhalb der kritischen Zeit auf die 
Welt kommt, d. h. wenn es nicht länger als 10 Monate nach 
Auflösung der ersten, und nicht früher als 6 Monate nach 
Eingehung der zweiten Ehe geboren wird. Es dürften übrigens 
derartige Fälle zu den Seltenheiten gehören, da es gewiss 
nicht allzu oft vorkommt, dass eine Frau den Gesetzen und 
der guten Sitte zum Trotze, sobald nach Auflösung der ersten 
Ehe sich wieder vermähle. Es ist mir auch nicht gelungen. 
einen derartigen vorgekommenen Fall aufzufinden. Nichts 
destoweniger dürften solche Fälle sich ereignet haben, da 
sonst kaum zwei Gesetzbücher darüber Bestimmungen getroffen 
hätten. 163) 
1**) Vgl. Savigny V, S. 413 fl. 
162) Die vorliegende Frage scheint die Juristen schon seit ziemlich 
langer Zeit zu beschäftigen; so überliefert uns Cocceji p. 85 quaestio V die 
verschiedenen, mitunter sehr eigenthümlichen, Ansichten der Juristen seiner 
Fuchs, Rechtsvermuthung d. ehel. Vaterschaft.
	        
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