Volltext : Schmid, Johann Ludwig: Praktisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden

und  Einreden  insbesondere.
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kleines  schildkrötenes  Kästchen  mit  vierzig  Stück
vollwichtigen  Louisd'or  befand,  willig  aufgenommen. ¬
  Als  ich  nun  den  andern  Tag,  meiner  Geschäfte =
  wegen,  ausgieng,  und  wieder  zurück  kam,
so  fand  ich,  daß  unter  der  Zeit  mein  Coffre  geöffnet
und  das  Kästchen  mit  den  vierzig  Stück  Louisd'or
daraus  entwandt  worden.  Ich  gab  Beklagtem
sogleich  davon  Nachricht,  und  verlangte  von  ihm,
daß  er  mir  dafür  stehen,  und  beydes  sofort  wieder
verschaffen  müsse.  Allein  ich  habe,  ob  er  gleich
den  Rechten  nach  allerdings  darzu  verbunden  ist,
solches  von  ihm  nicht  wieder  bekommen,  und  er
will  sich  auch  zum  Ersatz  sowohl  des  Kästchens,
welches  wenigstens  einen  Ducaten  werth  war,  als
der  vierzig  Stück  Louisd'or  in  Güte  nicht  verstehen.
sch  sehe  mich  daher  wider  ihn  zu  klagen  genöthiget,
und  Eure  —  —  gehorsamst  zu  bitten,  nach  erfolgter =
  Antwort  des  Beklagten,  in  Rechten  zu  erkennen
und  auszusprechen:
Daß  mir  Beklagter  das  aus  dem  Coffre  entwandte =
  schildkrötene  Kästchen  mit  den  vierzig
Stück  Louisd'or  wieder  zu  verschaffen,  oder,
in  dessen  Ermangelung,  den  Werth  des  Kästchens =
  mit  einen  Ducaten  nebst  vierzig  Stück
vollwichtigen  Louisd'or  zu  bezahlen,  auch  alle
verursachte  Schäden  und  Unkosten  zu  erstatten
schuldig.
5)  Von  den  Klagen  aus  Contracten  ch.  701.).
762.
5.
Die  Contracte  bringen  so  mancherley  Klagen  hervor, =
  als  sie  selbst  unter  sich  verschieden  sind.  Von  einigen =

Mm  2
            
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