Praktische Konsequenzen.
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reine Tradition erworben wird, und der zudem noch die feine Unter
scheidung verwischt, welche die scharf beobachtenden römischen Juristen
zwischen dem sich selbst zusammenhaltenden Naturganzen und den
anderen lediglich durch das wirthschaftliche Bedürfniß geeinten Sach
gesammtheiten machen.!)
§. 10.
Nießbrauch, Pfandrecht und Eigenthum an Rechten.
Geht man mit den Motiven von der Auffassung aus, daß
Dinglichkeit reale Macht ist, und daß daher, weil über Sachgesammt
heiten und Rechte sich eine reale Macht nicht üben lasse, dingliche
Rechte nur an Sachen im eigentlichen Sinne, d. h. an körperlichen
Dingen möglich sind, dann darf es einen Nießbrauch und ein
Pfandrecht an Rechten nicht geben und die Aufnahme beider Insti
tute in das Sachenrecht ist eine Anomalie. Schon das muß an der
Richtigkeit des Dinglichkeitsbegriffs stutzig machen, weil ein Begriff
mit einer Ausnahme kein Begriff mehr ist. Der Entwurf begnügt
sich mit der Bemerkung,2) daß, da die engere Auffassung des Sach
begriffs eine Ausdehnung der Vorschriften über den Sachnießbrauch
auf den Nießbrauch an Rechten ausschließe, die Bestellung eines
Nießbrauchs an Rechten, um dieselbe zu ermöglichen, ausdrücklich
(als positive Vorschrift) zugelassen werden müsse; die Frage, ob man
ein Recht als Gegenstand eines Rechts ansehen könne, wie eine
Sache oder eine Person (oder die Handlungen einer Pekson), sei
theoretischer Natur und könne dahin gestellt bleiben...
—.—
*) Auch Dernburg, Pandekten I §. 68 N. 8 charakterisirt die Unter
scheidung von Naturganzen und anderen Sachgesammtheiten als ein „absonderliches
Resultat". Ihm ist die vindicatio gregis ein Ueberbleibsel aus der Zeit der
Legisaktionen, die sich über den hier in Frage kommenden begrifflichen Unterschied
nicht klar geworden sei. Und doch giebt er zu, daß die viudic. greg. aus Nütz
lichkeitsrücksichten sich erhalten habe. Die Annahme Dernburgs, als ob
nach der Gegenansicht jedes meiner Heerde zulaufende Stück Vieh oder jedes in
meine Bibliothek gerathende Buch mein Eigenthum werden müsse, ist nicht
zwingend. Seine Gegner verkennen nicht, daß die in der Sachgesammtheit zusammen
gefaßten Sachen durch ihre Anerkennung als juristische Einheit nicht ihre Sonder
existenz verlieren und als Einzelsachen einem anderen Rechte als demjenigen, in
welchem sie als Bestandtheile des Ganzen stehen, unterworfen sein können. Wind
scheid I §. 137 bei Note 9.
2) III 538 zu §. 1021.