Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Wesen der Dinglichkeit. 
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Deshalb haben die Römer nur die Rechte auf den Gebrauch 
der körperlichen Sachen erkennbar machen können und daraus erklärt 
es sich vielleicht, daß, wenn das Recht des Berechtigten, sei es 
durch einen öffentlichen Formalakt (mancipatio, in jure cessio) oder 
dadurch kennbar geworden war, daß der Wille des Berechtig 
ten sich durch Besitzergreifung in die Sache gelegt hat, das 
Recht als absolut wirksam anerkannt worden ist, deshalb wohl hat 
der Käufer der Sache die absolute in rem actio, wenn ihm man 
cipirt, in jure cedirt oder tradirt ward. Deshalb mag im alten 
römischen Recht absoluter Pfandrechtschutz nur in den Fällen der 
fiducia und des pignus anerkannt sein. Das Recht auf positive 
Prästationen des Verpflichteten aber läßt sich durch keine der drei 
Formen manifest machen, weil es real überhaupt nicht existirt. 
Darum mögen die Römer, weil es eben an Mitteln gefehlt hat, 
den Eigenthümer der belasteten Sache sowohl die Existenz, als den 
Umfang seiner Verpflichtung durch objektive Zeichen erkennbar zu 
machen, das Recht auf positive Prästationen mit absolutem Schutz 
nicht bekleidet haben. 
Das deutsche Volk aber hat ein neues Mittel der Erkennbar 
machung geschaffen, dessen Kraft weiter reicht, als die von mancipatio, 
in jure cessio, ja sogar als die der Tradition, und dieses neue Mittel 
ist das Grundbuch; denn bei Grundstücken, die man lassen muß 
wo sie sich befinden, die man an einen sichern Ort nicht bringen 
und doch nicht fortgesetzt „besitzen" kann,*) wird die Herrschaft des 
Berechtigten durch Besitz doch nur in sehr schwachem Maße manifest, 
und für unkörperliche Gegenstände versagt der Besitz vollends. 
Das Grundbuch aber gewährt nicht blos dem Eigenthum am 
Grundstück, sondern jeder Obligation gegen einen Grundstückseigen 
thümer die Möglichkeit, in unzweideutiger Weise in die Welt der 
Erscheinungen zu treten. Und so wie wir dazu fortgeschritten sind, 
das Traditionsprinzip bei Grundstücken durch das Eintragungs 
prinzip zu ersetzen, so wie wir die Obligation losgelöst haben aus 
den starren Banden des juris vinculum, indem wir das Gläubiger 
recht in einer Urkunde (Inhaberpapier) manifestiren, so können wir 
*) Bei der Mehrzahl der Servituten ist durch Detention der dienenden Sache 
seitens des Berechtigten oder durch gewisse Anlagen auf dem dienenden Grund 
stücke entweder Existenz oder Umfang der Verpflichtung erkennbar. 
2) Motive Bd. III S. 81.
	        
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