Wesen der Dinglichkeit.
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Deshalb haben die Römer nur die Rechte auf den Gebrauch
der körperlichen Sachen erkennbar machen können und daraus erklärt
es sich vielleicht, daß, wenn das Recht des Berechtigten, sei es
durch einen öffentlichen Formalakt (mancipatio, in jure cessio) oder
dadurch kennbar geworden war, daß der Wille des Berechtig
ten sich durch Besitzergreifung in die Sache gelegt hat, das
Recht als absolut wirksam anerkannt worden ist, deshalb wohl hat
der Käufer der Sache die absolute in rem actio, wenn ihm man
cipirt, in jure cedirt oder tradirt ward. Deshalb mag im alten
römischen Recht absoluter Pfandrechtschutz nur in den Fällen der
fiducia und des pignus anerkannt sein. Das Recht auf positive
Prästationen des Verpflichteten aber läßt sich durch keine der drei
Formen manifest machen, weil es real überhaupt nicht existirt.
Darum mögen die Römer, weil es eben an Mitteln gefehlt hat,
den Eigenthümer der belasteten Sache sowohl die Existenz, als den
Umfang seiner Verpflichtung durch objektive Zeichen erkennbar zu
machen, das Recht auf positive Prästationen mit absolutem Schutz
nicht bekleidet haben.
Das deutsche Volk aber hat ein neues Mittel der Erkennbar
machung geschaffen, dessen Kraft weiter reicht, als die von mancipatio,
in jure cessio, ja sogar als die der Tradition, und dieses neue Mittel
ist das Grundbuch; denn bei Grundstücken, die man lassen muß
wo sie sich befinden, die man an einen sichern Ort nicht bringen
und doch nicht fortgesetzt „besitzen" kann,*) wird die Herrschaft des
Berechtigten durch Besitz doch nur in sehr schwachem Maße manifest,
und für unkörperliche Gegenstände versagt der Besitz vollends.
Das Grundbuch aber gewährt nicht blos dem Eigenthum am
Grundstück, sondern jeder Obligation gegen einen Grundstückseigen
thümer die Möglichkeit, in unzweideutiger Weise in die Welt der
Erscheinungen zu treten. Und so wie wir dazu fortgeschritten sind,
das Traditionsprinzip bei Grundstücken durch das Eintragungs
prinzip zu ersetzen, so wie wir die Obligation losgelöst haben aus
den starren Banden des juris vinculum, indem wir das Gläubiger
recht in einer Urkunde (Inhaberpapier) manifestiren, so können wir
*) Bei der Mehrzahl der Servituten ist durch Detention der dienenden Sache
seitens des Berechtigten oder durch gewisse Anlagen auf dem dienenden Grund
stücke entweder Existenz oder Umfang der Verpflichtung erkennbar.
2) Motive Bd. III S. 81.