Wesen der Dinglichkeit.
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aufgestellt hat, durchbrochen; beide Kategorien sind nicht mehr
„getrennte Welten"."
Von einem „begrifflichen Gegensatze", von einer „Selbständig
keit des Sachenrechts", das im Gegensatz zu dem die rechtlichen Be
ziehungen zwischen Personen regelnden Obligationen- und Familien
rechte die rechtlichen Beziehungen der Person zur Sache zu ordnen
habe, kann angesichts der Aufnahme der drei gedachten Rechte in
das Sachenrecht doch wohl kaum noch die Rede sein.
§. 8.
Der Ausgleich der Gegensätze im preußischen Landrecht.
(Prinzip der Erkennbarkeit.)
I. Wie man dazu gekommen sein mag, zwischen Forderungs
rechten und Sachenrechten einen begrifflichen Gegensatz anzu
nehmen, ist oben (S. 34) zu erklären versucht worden. Dort ist
darauf hingewiesen, daß diese Annahme vielleicht auf die positiv
rechtliche Erscheinung zurückzuführen ist, daß im Pandektenrechte im
Großen und Ganzen nur der Genuß der körperlichen Sachen abso
luten Schutz genossen, das Recht auf Leistungen regelmäßig auf
relativen Klageschutz beschränkt geblieben ist.
Daß aber die Römer fast ausschließlich nur dem Sachgenuß,
nicht dem Rechte auf positive Leistungen absoluten Klageschutz ver
liehen, daß sie ein System absoluter immaterieller Vermögensrechte
überhaupt nicht entwickelt haben, das dürfte wohl ebenso sehr in
der Schärfe und Folgerichtigkeit wie in der Einseitigkeit ihres juri
stischen Denkens und in der verhältnißmäßig geringfügigen Ent
wicklung ihres Verkehrslebens seinen Grund haben. Das mag in
Kürze zu skizziren gestattet sein, weil sich hieraus vielleicht für die
Fortentwicklung römischer Jurisprudenz und für ihre Versöhnung
mit dem deutschen Rechtsleben ein leitendes Prinzip finden läßt.
1. Eine scharf logisch operirende Rechtsordnung wird nicht prin
ziplos den einzelnen, des absoluten Schutzes fähigen Rechten absoluten
Schutz verleihen, so wenig es die Begründung absoluten Klagerechts
der freien Disposition der im Rechtsverhältniß stehenden Parteien
überlassen wird. Wenn Recht Herrschaft über die Willen der Mit
menschen ist, so kann es absolut nur dann sein, wenn die „Herrschaft
*) Gierke in Schmollers Jahrbuch Bd. XIII S. 265.