Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Wesen der Dinglichkeit. 
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aufgestellt hat, durchbrochen; beide Kategorien sind nicht mehr 
„getrennte Welten"." 
Von einem „begrifflichen Gegensatze", von einer „Selbständig 
keit des Sachenrechts", das im Gegensatz zu dem die rechtlichen Be 
ziehungen zwischen Personen regelnden Obligationen- und Familien 
rechte die rechtlichen Beziehungen der Person zur Sache zu ordnen 
habe, kann angesichts der Aufnahme der drei gedachten Rechte in 
das Sachenrecht doch wohl kaum noch die Rede sein. 
§. 8. 
Der Ausgleich der Gegensätze im preußischen Landrecht. 
(Prinzip der Erkennbarkeit.) 
I. Wie man dazu gekommen sein mag, zwischen Forderungs 
rechten und Sachenrechten einen begrifflichen Gegensatz anzu 
nehmen, ist oben (S. 34) zu erklären versucht worden. Dort ist 
darauf hingewiesen, daß diese Annahme vielleicht auf die positiv 
rechtliche Erscheinung zurückzuführen ist, daß im Pandektenrechte im 
Großen und Ganzen nur der Genuß der körperlichen Sachen abso 
luten Schutz genossen, das Recht auf Leistungen regelmäßig auf 
relativen Klageschutz beschränkt geblieben ist. 
Daß aber die Römer fast ausschließlich nur dem Sachgenuß, 
nicht dem Rechte auf positive Leistungen absoluten Klageschutz ver 
liehen, daß sie ein System absoluter immaterieller Vermögensrechte 
überhaupt nicht entwickelt haben, das dürfte wohl ebenso sehr in 
der Schärfe und Folgerichtigkeit wie in der Einseitigkeit ihres juri 
stischen Denkens und in der verhältnißmäßig geringfügigen Ent 
wicklung ihres Verkehrslebens seinen Grund haben. Das mag in 
Kürze zu skizziren gestattet sein, weil sich hieraus vielleicht für die 
Fortentwicklung römischer Jurisprudenz und für ihre Versöhnung 
mit dem deutschen Rechtsleben ein leitendes Prinzip finden läßt. 
1. Eine scharf logisch operirende Rechtsordnung wird nicht prin 
ziplos den einzelnen, des absoluten Schutzes fähigen Rechten absoluten 
Schutz verleihen, so wenig es die Begründung absoluten Klagerechts 
der freien Disposition der im Rechtsverhältniß stehenden Parteien 
überlassen wird. Wenn Recht Herrschaft über die Willen der Mit 
menschen ist, so kann es absolut nur dann sein, wenn die „Herrschaft 
*) Gierke in Schmollers Jahrbuch Bd. XIII S. 265.
	        
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