Wesen der Dinglichkeit.
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der Abgabe in seine Gewalt. Und doch verwahrt sich derselbe
Schriftsteller wenige Seiten vorher dagegen, daß man die deutsch
rechtlichen „Rechtsame" aus dem Privatrechte entferne und als In
stitute des öffentlichen Rechts, als Ausflüsse der Staatsgewalt . ..
erkläre, denn es stehe unzweifelhaft fest, daß sie im Mittelalter privat
rechtliche Natur angenommen haben ... rein und klar als Vermögens
rechtsobjekte, Privatrechtsgegenstände behandelt worden seien." Was
ist dann mit der Charakterisirung der Reallasten als Steuern gewonnen?
Schließen sich denn dann die Begriffe Obligation und Steuer noch aus!
Zu solchen Konsequenzen gelangt man, wenn man aus posi
tiven Sätzen Dogmen macht, begriffliche Schranken aufthürmt zwi
schen den obligatorischen und dinglichen Rechten und das Wesen der
Dinglichkeit in einem Begriffe sucht, der dem Begriffe des subjek
tiven Rechts zuwider ist. So lange man an dem begrifflichen
Gegensatze von obligatorischen und dinglichen Rechten festhält, muß
man es aufgeben, die Reallast in das Privat-Rechtssystem einfügen
zu wollen, und muß mit Dernburg') bekennen, daß in der Reallast
„persönliche und dingliche Elemente in einer Verknüpfung überliefert
sind, welche sich auf einen einheitlichen juristischen Gedanken nicht
reduziren lassen". Das Geständniß ist offen und ehrlich, wenn auch
wenig erhebend für eine Wissenschaft, die dazu berufen ist, alle Er
scheinungen des Lebens in feste Formen zu fassen. Wenn das
Leben in die Form nicht paßt, sollte da nicht die Form zu eng
sein? Wenn heut ein einheitliches deutsches Gesetzbuch die unselige
Scheidung romanistischen und germanistischen Rechtsstoffs beseitigt,
ein einheitliches System der Rechte schafft, die Reallast und den
Retrakt als dinglich erklärt, wird man von Neuem suchen, Herr
schaftsverhältnisse über Sachen aus den Reallasten heraus zu kon
struiren, oder wird man endlich mit dem alten Formenbestand brechen
und erklären: daß nunmehr das Dogma von der Dinglichkeit als
der unmittelbaren Herrschaft über Sachen und das Dogma von
der begrifflichen Scheidung des Forderungs- und Sachenrechts in sich
zusammenfallen müssen.
§. 7.
Reallast, Vorkaufsrecht und Grundschuld im Entwurf.
I. Der Entwurf hat die Reallasten für dingliche Rechte erklärt
und unter die Sachenrechte aufgenommen; ohne zu einer der früheren,
) I. §. 305.