Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Wesen der Dinglichkeit. 
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der Abgabe in seine Gewalt. Und doch verwahrt sich derselbe 
Schriftsteller wenige Seiten vorher dagegen, daß man die deutsch 
rechtlichen „Rechtsame" aus dem Privatrechte entferne und als In 
stitute des öffentlichen Rechts, als Ausflüsse der Staatsgewalt . .. 
erkläre, denn es stehe unzweifelhaft fest, daß sie im Mittelalter privat 
rechtliche Natur angenommen haben ... rein und klar als Vermögens 
rechtsobjekte, Privatrechtsgegenstände behandelt worden seien." Was 
ist dann mit der Charakterisirung der Reallasten als Steuern gewonnen? 
Schließen sich denn dann die Begriffe Obligation und Steuer noch aus! 
Zu solchen Konsequenzen gelangt man, wenn man aus posi 
tiven Sätzen Dogmen macht, begriffliche Schranken aufthürmt zwi 
schen den obligatorischen und dinglichen Rechten und das Wesen der 
Dinglichkeit in einem Begriffe sucht, der dem Begriffe des subjek 
tiven Rechts zuwider ist. So lange man an dem begrifflichen 
Gegensatze von obligatorischen und dinglichen Rechten festhält, muß 
man es aufgeben, die Reallast in das Privat-Rechtssystem einfügen 
zu wollen, und muß mit Dernburg') bekennen, daß in der Reallast 
„persönliche und dingliche Elemente in einer Verknüpfung überliefert 
sind, welche sich auf einen einheitlichen juristischen Gedanken nicht 
reduziren lassen". Das Geständniß ist offen und ehrlich, wenn auch 
wenig erhebend für eine Wissenschaft, die dazu berufen ist, alle Er 
scheinungen des Lebens in feste Formen zu fassen. Wenn das 
Leben in die Form nicht paßt, sollte da nicht die Form zu eng 
sein? Wenn heut ein einheitliches deutsches Gesetzbuch die unselige 
Scheidung romanistischen und germanistischen Rechtsstoffs beseitigt, 
ein einheitliches System der Rechte schafft, die Reallast und den 
Retrakt als dinglich erklärt, wird man von Neuem suchen, Herr 
schaftsverhältnisse über Sachen aus den Reallasten heraus zu kon 
struiren, oder wird man endlich mit dem alten Formenbestand brechen 
und erklären: daß nunmehr das Dogma von der Dinglichkeit als 
der unmittelbaren Herrschaft über Sachen und das Dogma von 
der begrifflichen Scheidung des Forderungs- und Sachenrechts in sich 
zusammenfallen müssen. 
§. 7. 
Reallast, Vorkaufsrecht und Grundschuld im Entwurf. 
I. Der Entwurf hat die Reallasten für dingliche Rechte erklärt 
und unter die Sachenrechte aufgenommen; ohne zu einer der früheren, 
) I. §. 305.
	        
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