Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Dinglichkeitsbegriff. 
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sich trägt, daß es sich nicht durch die Ausübung erschöpft, vielmehr 
durch die Ausübung erhalten und fortgesetzt wird." 
Gewiß! wer 
ein Recht mit absoluten Klageschutz hat, hat ein Recht von größerer 
Dauer und Beständigkeit als derjenige, der sein Recht nur gegen einen 
bestimmten Gegner verfolgen kann; aber die Möglichkeit ewiger oder 
dauernder Ausübung macht das Kriterium des dinglichen Rechts nicht 
aus; ist die Pacht, das zinsbare Darlehn weniger dauernd als der 
vielleicht nur auf kurze Zeit eingeräumte Nießbrauch? So wenig wie 
beim dinglichen Recht jede Ausübung einflußlos ist auf seine Beendigung 
man denke nur an die Veräußerung — so wenig erschöpft beim zins 
baren Darlehen jede Ausübung — man denke an die Zinsenerhebung  
den Inhalt des Rechts. Beide Arten von Rechten lassen eine kon 
sumirende und eine erhaltende Ausübung zu. Wie will man vollends 
angesichts der römischen Hypothek das Dogma von der Möglichkeit 
dauernder Ausübung aufrecht erhalten? Da der Hypothekengläubiger 
Besitz der Sache nicht hat, so fehlt es ihm an jeder unmittelbaren 
nwirkung auf die Sache; durch die Ausübung des Rechts aber 
wird die Hypothek wie eine Obligation beendet nicht erhalten. Wenn 
von Unger und Eccius demgegenüber darauf hingewiesen wird, daß 
das nur eine Modifikation, eine Singularität sei, die den Charakter 
des dinglichen Rechts keineswegs aufhebe, daß der entscheidende 
Hauptpunkt der Dinglichkeit des Pfandrechts darin liegen soll, daß 
das Pfandrecht auf der Sache selbst haftet, eine causa rei ist, daß 
diese Sache also nur mit dieser Last auf dritte Personen übergeht 
(manet causa pignoris, quia cum sua causa fundus transeat 2) — wozu 
stellen sie die Möglichkeit dauernder Ausübung als Kriterium der 
Dinglichkeit hin, um im nächsten Moment den entscheidenden Haupt 
punkt in der Absolutheit des Klageschutzes zu erblicken? Mit Recht 
sagt Schloßmann (S. 265), daß es der Logik widerstreite, 
bestimmte Merkmale als das für den Begriff Wesentliche hinzustellen 
und dann mit den widersprechenden Fällen sich durch die Charakteri 
sirung derselben als Ausnahmen abzufinden. Ist das Uebergehen 
der Last auf den Grundstückskäufer, das transire cum sua causa 
das Kriterium der Dinglichkeit, dann ist die Dinglichkeit nichts als 
absoluter Klageschutz gegen den Rechtsnachfolger der Sache. 
*) Unger, österreichisches Privatrecht Bd. I S. 528 ff.; Förster=Eccius 
Bd. 
III S. 8 Note 26. S. 9 Note 30. 
2) 1. 18 §. 2 D. de pign. act. XIII. 7. 
Fuchs, Wesen der Dinglichkeit.
	        
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