Dinglichkeitsbegriff.
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sich trägt, daß es sich nicht durch die Ausübung erschöpft, vielmehr
durch die Ausübung erhalten und fortgesetzt wird."
Gewiß! wer
ein Recht mit absoluten Klageschutz hat, hat ein Recht von größerer
Dauer und Beständigkeit als derjenige, der sein Recht nur gegen einen
bestimmten Gegner verfolgen kann; aber die Möglichkeit ewiger oder
dauernder Ausübung macht das Kriterium des dinglichen Rechts nicht
aus; ist die Pacht, das zinsbare Darlehn weniger dauernd als der
vielleicht nur auf kurze Zeit eingeräumte Nießbrauch? So wenig wie
beim dinglichen Recht jede Ausübung einflußlos ist auf seine Beendigung
man denke nur an die Veräußerung — so wenig erschöpft beim zins
baren Darlehen jede Ausübung — man denke an die Zinsenerhebung
den Inhalt des Rechts. Beide Arten von Rechten lassen eine kon
sumirende und eine erhaltende Ausübung zu. Wie will man vollends
angesichts der römischen Hypothek das Dogma von der Möglichkeit
dauernder Ausübung aufrecht erhalten? Da der Hypothekengläubiger
Besitz der Sache nicht hat, so fehlt es ihm an jeder unmittelbaren
nwirkung auf die Sache; durch die Ausübung des Rechts aber
wird die Hypothek wie eine Obligation beendet nicht erhalten. Wenn
von Unger und Eccius demgegenüber darauf hingewiesen wird, daß
das nur eine Modifikation, eine Singularität sei, die den Charakter
des dinglichen Rechts keineswegs aufhebe, daß der entscheidende
Hauptpunkt der Dinglichkeit des Pfandrechts darin liegen soll, daß
das Pfandrecht auf der Sache selbst haftet, eine causa rei ist, daß
diese Sache also nur mit dieser Last auf dritte Personen übergeht
(manet causa pignoris, quia cum sua causa fundus transeat 2) — wozu
stellen sie die Möglichkeit dauernder Ausübung als Kriterium der
Dinglichkeit hin, um im nächsten Moment den entscheidenden Haupt
punkt in der Absolutheit des Klageschutzes zu erblicken? Mit Recht
sagt Schloßmann (S. 265), daß es der Logik widerstreite,
bestimmte Merkmale als das für den Begriff Wesentliche hinzustellen
und dann mit den widersprechenden Fällen sich durch die Charakteri
sirung derselben als Ausnahmen abzufinden. Ist das Uebergehen
der Last auf den Grundstückskäufer, das transire cum sua causa
das Kriterium der Dinglichkeit, dann ist die Dinglichkeit nichts als
absoluter Klageschutz gegen den Rechtsnachfolger der Sache.
*) Unger, österreichisches Privatrecht Bd. I S. 528 ff.; Förster=Eccius
Bd.
III S. 8 Note 26. S. 9 Note 30.
2) 1. 18 §. 2 D. de pign. act. XIII. 7.
Fuchs, Wesen der Dinglichkeit.