Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Dinglichkeitsbegriff. 
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den Servituten nichts Anderes als absolute Obligationen der Eigen 
thümer einer Sache ad patiendum vel non faciendum zu erblicken. 
So sehr sich daher auch die Motive sträuben, den Begriff eines 
dinglichen Rechts auf eine Verpflichtung des Eigenthümers der 
dienenden Sache abzustellen, Servituten sind nichts Anderes als 
Rechte auf ein passives Verhalten des Grundstückseigenthümers und 
seiner Rechtsnachfolger, als Beschränkungen ihrer Willensfreiheit, 
vermöge deren dieselben einen gewissen Sachgebrauch dulden oder 
ihrerseits unterlassen müssen, und wobei eine positive Leistung, eine 
Unterhaltungslast rein sekundär zur negativen Pflicht hinzutreten 
kann. Die Passivität des Eigenthümers ist das Prinzipale, die 
Unterhaltungslast anders wie bei den dentschen Reallasten, nur ein 
accessorischer Inhalt des Rechts (servitus oneris ferendi). 
Daß in dieser Definition die Beziehung des Berechtigten zu Dritten 
nicht noch besonders zum Ausdruck kommt, darf ihr nicht zum Vorwurf 
gereichen; denn der Dritte prätendirt entweder gleichfalls ein ding 
liches Recht und fällt als solcher unter den Begriff Rechtsnachfolger 
des Eigenthümers, oder er stört ohne jegliches Privatrecht, und 
dann bemißt sich hier so wenig wie bei einer Darlehns=Obligation, 
die widerrechtlich von einem Dritten eingezogen wird, der Umfang 
der Rechte des Geschädigten nach den Normen, die für das verletzte 
Recht (Servitut, Darlehen) gelten, sondern nach den für das Delikt 
gegebenen Normen (s. das Nähere S. 71). 
Ist aber die Servitut weiter nichts als absolute Obligation der 
Grundstückseigenthümer auf 
ten, dann erweist sich das 
passives Verhal 
Dogma von der Dinglichkeit als unmittelbare Herrschaft über die 
Sache, die sich bethätigt ohne das Vorhandensein eines Verpflichteten, 
für das positive römische Recht als unhaltbar. 
§. 5. 
Gemeinrechtliche Begriffsbestimmungen des dinglichen 
Rechts (Unger, Thon, Windscheid). 
Vor dem Uebergange zur deutschen Rechtsentwickelung mag es 
gestattet sein, die bisherigen Erörterungen zusammenzufassen und 
das gewonnene Ergebniß an der Hand der Theorien zu prüfen, die 
sonst über das Wesen der Dinglichkeit aufgestellt worden sind, 
1. Nach dem Bisherigen ergiebt sich folgendes Facit: 
1. Es widerspricht dem Wesen des subjektiven Rechts, in den
	        
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