Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Wesen der Dinglichkeit. 
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strahirt, ebensowohl Unrecht als Recht sein kann. Nur wenn das 
Faktum der physischen Beherrschung der Sache kraft positiven Rechts  
sei es im Interesse des Schutzes der Persönlichkeit, sei es aus 
öffentlichen Gründen zur Abwehr von Selbsthülfe und Gewalt, sei 
es im Interesse des Eigenthümers zur Erleichterung des Eigen 
thumsbeweises, sei es schließlich im Interesse der Nichtverschiebung 
der Parteirollen — rechtlichen Schutz im Besitzprozeß genießt, da 
wird der Besitz ein rechtlich geschützter Zustand, d. i. ein subjektives 
Recht; ohne diesen positiv rechtlichen Besitzesschutz ist die reale Herr 
schaft über die Sache ein Recht nicht; der rechtlich geschützte Besitz 
ist aber nicht mehr und nicht minder ein Recht auf die Sache als 
die anderen sogenannten dinglichen Rechte. 
2. Offenbar haben die Motive auch nicht den Nachdruck auf 
die Realität der Herrschaft legen wollen; wäre wirklich unter der 
Dinglichkeit reale Herrschaft gemeint, so könnte es, da ein Begriff 
nicht Ausnahme haben kann,') einen Nießbrauch und ein Pfand 
recht an Rechten nicht geben; offenbar gehen die Motive nur 
im Ausdrucke zu weit und haben nur sagen wollen, daß in 
der unmittelbaren rechtlichen Herrschaft mit anderen Worten in 
der unmittelbaren Beziehung zur Sache das Wesen der Dinglichkeit 
liege. Ganz abgesehen davon, daß, wenn das Moment der Realität 
ausscheidet, das Dogma von der Körperlichkeit der Sache fällt, 
denn nur die reale Herrschaft verlangt reale Objekte — widerspricht 
die Definition der Motive auch so dem innersten Wesen des subjek 
tiven Rechts. 
Es giebt keine unmittelbaren rechtlichen Beziehungen zu Sachen; 
es giebt kein Recht gegen Sachen in dem Sinne, daß die Sache 
gewaltunterworfen wäre, mag auch römische und heutige Sprech 
weise für meinen Eigenthumsanspruch an einer Sache den Ausdruck 
„res mea“ „meine Sache" haben. 
Wenn die Rechtsordnung dem Eigenthümer gestattet, er dürfe 
seine eigene Sache belasten, veräußern, vernichten, so heißt das nicht, 
die Sache müsse sich das gefallen lassen, sondern?) kein Mensch darf 
ihn daran hindern, ihn dieserhalb zur Verantwortung ziehen, alle 
*) Schloßmann, S. 101. § 1. D. de diversis reg. jur. 50, 17; quae 
simul quum in aliquo vitiata est, perdit officium suum. 
2) Wofern man — eine Frage, die hier nicht interessirt — überhaupt jene soge 
nannten Befugnisse als Rechte, d. h. als „Dürfen" im Gegensatz zum „Können"
	        
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