Praktische Konsequenzen.
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nuß eines Heims, wer den Erwerb einer Hypothek eines Grund
stücks, einer Vorrechtseinräumung sich sichern will, dem ist mit der
Verweisung auf Schadensersatzansprüche und arrestatorischen Maß
regeln wenig geholfen.
3. Der deutschen Rechtsentwickelung ist der Entwurf nur inso
weit nachgekommen, als er die Reallasten, das Vorkaufsrecht und
die Grundschuld zu dinglichen Rechten gestaltet hat. Aber indem
der Entwurf an dem herrschenden Dinglichkeitsbegriff festhielt, ist
die juristische Konstruktion aller dieser Rechte nicht befriedigend ge
löst. Nahm man erst einmal diese Institute in das Gebiet der
dinglichen Rechte auf, so mußte man anerkennen, daß das unter
scheidende Merkmal des obligatorischen und des dinglichen Rechtes
heute nur noch in der Absolutheit des Klageschutzes liegen kann.
Diese Rechte sind Sachenrechte nur in dem Sinne, daß der Sach
eigenthümer und seine Rechtsnachfolger zu einer positiven Leistung
obligirt sind. Die Sache bestimmt hier nur den Kreis der ver
pflichteten Personen, und dadurch unterscheiden sich diese Rechte von
den absoluten immateriellen Vermögensrechten (Gewerberechten 2c.).
4. Zu prinzipiellen Gegensätzen im Gebiet des Vermögens
rechtes gelangt man nur, wenn man die mit Sachbesitz verknüpften
Rechte von den übrigen ausscheidet; dann ergiebt sich der Unter
schied, daß bei den ersteren der im Besitz befindliche Berechtigte
selbsthandelnd auf das Objekt seines Rechtes einwirken, ohne den
Willen eines Andern, ohne das Vorhandensein eines Verpflichteten
die Vortheile seines Rechtes genießen kann, während alle übrigen
Rechte das erstrebte Lebensgut erst durch die vermittelnde Thätigkeit
eines Dritten gewähren; dort wird der Gegner erst durch die Störung
des klägerischen Sachgenusses, durch die Verletzung des Rechtes
zu einem Willensakte gezwungen, hier aber liegt die Aktionspflicht
des Gegners nicht erst im Inhalte des verletzten Rechts, sondern
sie ist der unmittelbare Zweck und Inhalt des Rechtes an sich.
Weil es nun im römischen Rechte servitutes in faciendo nicht
gegeben hat, die positive Unterhaltungspflicht bei der servitus oneris
ferendi schließlich nicht der unmittelbare Inhalt des Rechts, sondern
lediglich ein Mittel zu dem Zwecke ist, damit die dienende Sache
(die tragende Mauer) ihre Dienste leisten kann, weil bei allen
römischen dinglichen Rechten die Sache selbst entweder durch ihren
Gebrauch oder ihren Werth oder durch die Integrität eines gewissen