Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Praktische Konsequenzen. 
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nuß eines Heims, wer den Erwerb einer Hypothek eines Grund 
stücks, einer Vorrechtseinräumung sich sichern will, dem ist mit der 
Verweisung auf Schadensersatzansprüche und arrestatorischen Maß 
regeln wenig geholfen. 
3. Der deutschen Rechtsentwickelung ist der Entwurf nur inso 
weit nachgekommen, als er die Reallasten, das Vorkaufsrecht und 
die Grundschuld zu dinglichen Rechten gestaltet hat. Aber indem 
der Entwurf an dem herrschenden Dinglichkeitsbegriff festhielt, ist 
die juristische Konstruktion aller dieser Rechte nicht befriedigend ge 
löst. Nahm man erst einmal diese Institute in das Gebiet der 
dinglichen Rechte auf, so mußte man anerkennen, daß das unter 
scheidende Merkmal des obligatorischen und des dinglichen Rechtes 
heute nur noch in der Absolutheit des Klageschutzes liegen kann. 
Diese Rechte sind Sachenrechte nur in dem Sinne, daß der Sach 
eigenthümer und seine Rechtsnachfolger zu einer positiven Leistung 
obligirt sind. Die Sache bestimmt hier nur den Kreis der ver 
pflichteten Personen, und dadurch unterscheiden sich diese Rechte von 
den absoluten immateriellen Vermögensrechten (Gewerberechten 2c.). 
4. Zu prinzipiellen Gegensätzen im Gebiet des Vermögens 
rechtes gelangt man nur, wenn man die mit Sachbesitz verknüpften 
Rechte von den übrigen ausscheidet; dann ergiebt sich der Unter 
schied, daß bei den ersteren der im Besitz befindliche Berechtigte 
selbsthandelnd auf das Objekt seines Rechtes einwirken, ohne den 
Willen eines Andern, ohne das Vorhandensein eines Verpflichteten 
die Vortheile seines Rechtes genießen kann, während alle übrigen 
Rechte das erstrebte Lebensgut erst durch die vermittelnde Thätigkeit 
eines Dritten gewähren; dort wird der Gegner erst durch die Störung 
des klägerischen Sachgenusses, durch die Verletzung des Rechtes 
zu einem Willensakte gezwungen, hier aber liegt die Aktionspflicht 
des Gegners nicht erst im Inhalte des verletzten Rechts, sondern 
sie ist der unmittelbare Zweck und Inhalt des Rechtes an sich. 
Weil es nun im römischen Rechte servitutes in faciendo nicht 
gegeben hat, die positive Unterhaltungspflicht bei der servitus oneris 
ferendi schließlich nicht der unmittelbare Inhalt des Rechts, sondern 
lediglich ein Mittel zu dem Zwecke ist, damit die dienende Sache 
(die tragende Mauer) ihre Dienste leisten kann, weil bei allen 
römischen dinglichen Rechten die Sache selbst entweder durch ihren 
Gebrauch oder ihren Werth oder durch die Integrität eines gewissen
	        
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