Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Wesen der Dinglichkeit. 
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Rechte, durch die Versagung des Werkmeisterpfandrechts bei unbe 
weglichen Sachen, durch die Einführung erschwerender Voraus 
setzungen für die Eintragung der Vorrechtseinräumung, insbesondere 
aber durch die Aufnahme des Satzes „Kauf bricht Miethe" eine 
Reihe von Angriffen gegen sich wachgerufen, deren Berechtigung 
theilweise selbst von den Anhängern des Entwurfs nicht in Ab 
rede gestellt wird. So lange man die Einzelfragen für sich isolirt 
betrachtet und Reformvorschläge bald nur für diese Frage, bald für 
jene bringt, wird es schwer werden, eine Verständigung zu erzielen, 
weil jede Einzelreform einen Riß in das System bringt. Deshalb 
ist im Interesse einer Versöhnung und Verständigung hier versucht 
worden, alle Angriffspunkte auf ein gemeinsames Prinzip zurückzu 
führen und nachzuweisen, daß alle jene unbefriedigenden legis 
latorischen Lösungen nur Symptome eines einheitlichen Grundübels, 
nur nothwendige Konsequenzen eines unberechtigten Prinzips sind. 
Sie sind nämlich der Niederschlag eines falschen, aus der herr 
schenden gemeinrechtlichen Theorie überkommenen Dinglichkeitsbe 
griffes, bei welchem der Gegensatz obligatorischer und dinglicher 
Rechte ein begrifflicher sein und sich darin äußern soll, daß der Obli 
gation, als der Herrschaft über den Willen, das dingliche Recht als 
die unmittelbare Herrschaft über die Sache gegenübersteht. 
1. Der Entwurf hat den Gegensatz beider Rechte verschärft, 
indem er das Wesen der Dinglichkeit in der realen Herrschaft über 
die Sache sieht; er ist dadurch zu dem Satze gekommen, daß ding 
liche Rechte nur an körperlichen Dingen möglich sind, und so 
erklärt sich, daß der Begriff der Sachgesammtheit und des Inbe 
griffs für das Gebiet des Sachenrechts ignorirt und die theoretische 
Einheit des Sach- und Rechtsnießbrauchs, sowie des Sach- und 
Rechtspfandrechtes zerrissen ist. 
2. Bei der Annahme eines begrifflichen Gegensatzes zwischen 
Forderungsrechten und dinglichen Rechten mußte der Entwurf der 
Verdinglichung derjenigen Rechte widerstreben, welche das gemeine 
römische Recht als obligatorisch behandelt hat. Das hat den Ent 
wurf dazu geführt, eine Reihe von Lebensverhältnissen schutzlos zu 
lassen, bei denen das Rechtsbewußtsein des Volkes und die Rück 
sichtnahme auf Treue und Glauben absoluten Schutz gebieterisch 
verlangen. Die Aushülfsmittel des Entwurfs: Veräußerungsverbot 
und Kautionshypothek sind unzulänglich. Wer den dauernden Ge¬
	        
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