Praktische Konsequenzen.
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der preußischen Vorrechtseinräumung in nichts, als daß jene, weil
sie unter Zuziehung des Eigenthümers und der Zwischenberechtigten
geschieht, Kraft auch gegen diese, also eine so schlechthin absolute Stel
lung giebt, als wenn die Posten gelöscht und sämmtlich mit neuer
Rangordnung eingetragen wären. Die preußische Vorrechtsein
räumung aber ist in dem Sinne absolut, daß sie außer den ver
einbarenden Parteien nur noch deren Rechtsnachfolger bindet. Also
zwischen beiden Instituten ist nur ein quantitativer, nicht ein qua
litativer Unterschied. Die eine ist so wenig „dinglich" wie die an
dere; die eine ist mehr, die andere weniger absolut. Das kann,
ohne daß den Unkundigen deshalb Fallen gestellt zu werden
brauchen, in der Terminologie genügend klar zum Ausdruck kommen.
Bei dem einen Institut kann der Grundbuchvermerk heißen: Die
Posten 1 bis 3 sind in ihrer Rangordnung umgestellt; bei dem
anderen Institut kann es heißen: Die Post 1 hat der Post 3 im
Kollisionsfalle das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem
Pfandgrundstück eingeräumt. Aber warum will man, wenn die
Parteien die Zustimmung des Eigenthümers oder der Zwischen
hypothekare nicht erlangen können oder nicht erkaufen wollen, es
ihnen verwehren, wenigstens die Rechtsnachfolger der zurücktreten
den Post zu binden? Wenn wir heute ein Grundbuch haben und
jedes obligatorische Recht durch Eintragung mit absoluter Kraft
gegen einen Kreis bestimmter Personen versehen können, warum
sollen wir die Schwächen und die Schutzlosigkeit des römischen
Rechts verewigen? Das preußische Volk würde eine solche Versagung
des Rechtsschutzes nicht verstehen, und wir fürchten, der Einheits
gedanke, dem das große nationale Werk eines Deutschen Gesetzbuches
in erster Reihe dienen soll, würde durch eine Uniformirung des Rechts
im römischen Sinne vielleicht nicht gekräftigt werden!
§. 14.
Rückblick.
Wir sind am Schlusse unserer kritischen Erörterungen über den
Entwurf; es mag gestattet sein, in einem kurzen Rückblicke die ge
wonnenen Ergebnisse zusammenzufassen.
Der Entwurf hat durch die Ablehnung der Sachgesammtheit
und des Inbegriffes, der Vormerkung zum Schutze persönlicher