Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Praktische Konsequenzen. 
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der preußischen Vorrechtseinräumung in nichts, als daß jene, weil 
sie unter Zuziehung des Eigenthümers und der Zwischenberechtigten 
geschieht, Kraft auch gegen diese, also eine so schlechthin absolute Stel 
lung giebt, als wenn die Posten gelöscht und sämmtlich mit neuer 
Rangordnung eingetragen wären. Die preußische Vorrechtsein 
räumung aber ist in dem Sinne absolut, daß sie außer den ver 
einbarenden Parteien nur noch deren Rechtsnachfolger bindet. Also 
zwischen beiden Instituten ist nur ein quantitativer, nicht ein qua 
litativer Unterschied. Die eine ist so wenig „dinglich" wie die an 
dere; die eine ist mehr, die andere weniger absolut. Das kann, 
ohne daß den Unkundigen deshalb Fallen gestellt zu werden 
brauchen, in der Terminologie genügend klar zum Ausdruck kommen. 
Bei dem einen Institut kann der Grundbuchvermerk heißen: Die 
Posten 1 bis 3 sind in ihrer Rangordnung umgestellt; bei dem 
anderen Institut kann es heißen: Die Post 1 hat der Post 3 im 
Kollisionsfalle das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem 
Pfandgrundstück eingeräumt. Aber warum will man, wenn die 
Parteien die Zustimmung des Eigenthümers oder der Zwischen 
hypothekare nicht erlangen können oder nicht erkaufen wollen, es 
ihnen verwehren, wenigstens die Rechtsnachfolger der zurücktreten 
den Post zu binden? Wenn wir heute ein Grundbuch haben und 
jedes obligatorische Recht durch Eintragung mit absoluter Kraft 
gegen einen Kreis bestimmter Personen versehen können, warum 
sollen wir die Schwächen und die Schutzlosigkeit des römischen 
Rechts verewigen? Das preußische Volk würde eine solche Versagung 
des Rechtsschutzes nicht verstehen, und wir fürchten, der Einheits 
gedanke, dem das große nationale Werk eines Deutschen Gesetzbuches 
in erster Reihe dienen soll, würde durch eine Uniformirung des Rechts 
im römischen Sinne vielleicht nicht gekräftigt werden! 
§. 14. 
Rückblick. 
Wir sind am Schlusse unserer kritischen Erörterungen über den 
Entwurf; es mag gestattet sein, in einem kurzen Rückblicke die ge 
wonnenen Ergebnisse zusammenzufassen. 
Der Entwurf hat durch die Ablehnung der Sachgesammtheit 
und des Inbegriffes, der Vormerkung zum Schutze persönlicher
	        
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