Wesen der Dinglichkeit.
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würden, nicht schwer genug, um ein so anomales Institut wie die
Vormerkung zu sichern.
Diese Ausführungen erscheinen nicht stichhaltig. Weder ist es
wahr, daß das Institut der Vormerkung anomal ist, noch daß ein
Anspruch auf Einräumung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts
seinen persönlichen Charakter nicht zu ändern vermag, wenn zu seinem
Schutze eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen wird.
Die Verdinglichung des Anspruches auf Einräumung einer
Hypothek ist nicht mehr anomal als die Sicherungshypothek aus
§§. 1130, 1132 und als das dingliche Vorkaufsrecht aus §. 952.
Wenn der Gläubiger einer vollstreckbaren Geldforderung ver
langen kann, daß für die Forderung eine Sicherungshypothek auf
dem schuldnerischen Grundstücke eingetragen wird, wenn ein gleiches
Recht dem zusteht, der einen vollstreckbaren Arrestbefehl erwirkt
hat, so verändert auch in allen diesen Fällen ein persönlicher An
spruch seinen persönlichen Charakter dadurch, daß zu seinem
Schutze eine Eintragung in das Grundbuch geschieht. Kann das
Gesetz unter der Voraussetzung, daß ein vollstreckbarer Arrestbefehl
vorliegt, an die Zahlungspflicht des Schuldners das Recht des
Gläubigers auf Eintragung seiner Forderung knüpfen
warum
soll das Gesetz nicht auch in dem Falle, wo der Schuldner direkt
dem Gläubiger ein Recht auf Eintragung eingeräumt hat, beim Vor
liegen von Arrestgründen oder unter Wahrung anderer Voraus
setzungen eine vorläufige Vormerkung der Rechte erfolgen lassen
können? — Ist es doch weniger anomal, daß ein Anspruch auf
Hypothekenbestellung, als daß ein Anspruch auf Zahlung als
Vormerkung, d. h. als vorläufige Hypothek (prostestatio pro conser
vando loco) eingetragen wird. Man wende nicht ein, daß in den
Fällen der Sicherungshypothek immer nur für einen persönlichen
Anspruch eine dingliche Sicherung, ein accessorisches Pfandrecht
geschaffen, daß aber, wenn das Recht auf Hypothekenbestellung selbst
eingetragen wird, der Anspruch selbst verdinglicht werde. Die Bedeu
tungslosigkeit des Einwurfes erhellt, wenn man an das Vorkaufs
recht bei Grundstücken denkt, wie es der Entwurf in den §§. 952 ff.
geregelt hat. Was ist dieses Vorkaufsrecht Anderes als die Ver
dinglichung eines persönlichen Vorkaufsrechts durch Eintragung?
Was wollen dieser Thatsache gegenüber die Argumentationen der
Motive bedeuten, daß die Eintragung nur die Wirkung habe, ihren