Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Wesen der Dinglichkeit. 
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würden, nicht schwer genug, um ein so anomales Institut wie die 
Vormerkung zu sichern. 
Diese Ausführungen erscheinen nicht stichhaltig. Weder ist es 
wahr, daß das Institut der Vormerkung anomal ist, noch daß ein 
Anspruch auf Einräumung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts 
seinen persönlichen Charakter nicht zu ändern vermag, wenn zu seinem 
Schutze eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen wird. 
Die Verdinglichung des Anspruches auf Einräumung einer 
Hypothek ist nicht mehr anomal als die Sicherungshypothek aus 
§§. 1130, 1132 und als das dingliche Vorkaufsrecht aus §. 952. 
Wenn der Gläubiger einer vollstreckbaren Geldforderung ver 
langen kann, daß für die Forderung eine Sicherungshypothek auf 
dem schuldnerischen Grundstücke eingetragen wird, wenn ein gleiches 
Recht dem zusteht, der einen vollstreckbaren Arrestbefehl erwirkt 
hat, so verändert auch in allen diesen Fällen ein persönlicher An 
spruch seinen persönlichen Charakter dadurch, daß zu seinem 
Schutze eine Eintragung in das Grundbuch geschieht. Kann das 
Gesetz unter der Voraussetzung, daß ein vollstreckbarer Arrestbefehl 
vorliegt, an die Zahlungspflicht des Schuldners das Recht des 
Gläubigers auf Eintragung seiner Forderung knüpfen 
warum 
soll das Gesetz nicht auch in dem Falle, wo der Schuldner direkt 
dem Gläubiger ein Recht auf Eintragung eingeräumt hat, beim Vor 
liegen von Arrestgründen oder unter Wahrung anderer Voraus 
setzungen eine vorläufige Vormerkung der Rechte erfolgen lassen 
können? — Ist es doch weniger anomal, daß ein Anspruch auf 
Hypothekenbestellung, als daß ein Anspruch auf Zahlung als 
Vormerkung, d. h. als vorläufige Hypothek (prostestatio pro conser 
vando loco) eingetragen wird. Man wende nicht ein, daß in den 
Fällen der Sicherungshypothek immer nur für einen persönlichen 
Anspruch eine dingliche Sicherung, ein accessorisches Pfandrecht 
geschaffen, daß aber, wenn das Recht auf Hypothekenbestellung selbst 
eingetragen wird, der Anspruch selbst verdinglicht werde. Die Bedeu 
tungslosigkeit des Einwurfes erhellt, wenn man an das Vorkaufs 
recht bei Grundstücken denkt, wie es der Entwurf in den §§. 952 ff. 
geregelt hat. Was ist dieses Vorkaufsrecht Anderes als die Ver 
dinglichung eines persönlichen Vorkaufsrechts durch Eintragung? 
Was wollen dieser Thatsache gegenüber die Argumentationen der 
Motive bedeuten, daß die Eintragung nur die Wirkung habe, ihren
	        
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