Wesen der Dinglichkeit.
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für die ganze Dauer des Vertrages, wie Eck') treffend hervorhebt,
nur eine quantitative Abänderung des Entwurfs. Gerade die Kon
zession aber, die der Entwurf dem Schutzbedürfnisse des Miethers
hier sowie durch §. 1080 hat machen müssen, ist ein schlagender
Beweis dafür, daß die Behandlung der Miethe als eines rein rela
tiven Schuldverhältnisses darum allein noch nicht der juristischen
Natur der Sache gerecht wird, weil sie sich dem römischen Recht
anschließt.
Lediglich das ängstliche Festhalten an dem römischen numerus
clausus der dinglichen Rechte, die Scheu, durch die Anerkennung
des Grundsatzes „Kauf bricht nicht Miethe" oder durch die Zu
lassung der Buchung „ein neues dingliches"?) oder absolutes Recht
zu schaffen, ist schuld daran, daß der Entwurf sich hier der Befrie
digung eines volkswirthschaftlichen Bedürfnisses verschlossen und da
durch sich selbst — worüber man sich keiner Täuschung hingeben
darf — um einen Theil der Sympathien gebracht hat.
§. 12.
Die Vormerkung und das dingliche Wiederkaufsrecht.
A.
Mit der Auffassung der dinglichen Rechte als Herrschafts
verhältnisse über Sachen und mit der Verkennung des Grundsatzes,
daß die Dinglichkeit nichts Anderes als absoluter Klageschutz ist,
hängt die unbefriedigende Lösung zusammen, die der Entwurf in der
§. 844. 845.)
Lehre von der Vormerkung gegeben hat. (
Nach den preußischen Gesetzen vom 5. Mai 1872 kann die
Eintragung einer Vormerkung zu dem doppelten Zwecke erfolgen:
einmal zum Schutze eines bestehenden dinglichen Rechts, dann
aber auch zum Schutze persönlicher Rechte auf Einräumung oder
Aufhebung eines dinglichen Rechtes. Ein persönlicher Anspruch
auf Auflassung, ein persönliches Recht auf Eintragung einer Hypothek
oder Grundschuld, ein Kondiktionenanspruch auf Anfechtung
eines eingetragenen Eigenthumsüberganges läßt sich danach im
preußischen Recht ebenso durch Vormerkung sichern wie das dingliche
1) a. a. O. S. 248.
2) Motive II S. 385.