Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Wesen der Dinglichkeit. 
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für die ganze Dauer des Vertrages, wie Eck') treffend hervorhebt, 
nur eine quantitative Abänderung des Entwurfs. Gerade die Kon 
zession aber, die der Entwurf dem Schutzbedürfnisse des Miethers 
hier sowie durch §. 1080 hat machen müssen, ist ein schlagender 
Beweis dafür, daß die Behandlung der Miethe als eines rein rela 
tiven Schuldverhältnisses darum allein noch nicht der juristischen 
Natur der Sache gerecht wird, weil sie sich dem römischen Recht 
anschließt. 
Lediglich das ängstliche Festhalten an dem römischen numerus 
clausus der dinglichen Rechte, die Scheu, durch die Anerkennung 
des Grundsatzes „Kauf bricht nicht Miethe" oder durch die Zu 
lassung der Buchung „ein neues dingliches"?) oder absolutes Recht 
zu schaffen, ist schuld daran, daß der Entwurf sich hier der Befrie 
digung eines volkswirthschaftlichen Bedürfnisses verschlossen und da 
durch sich selbst — worüber man sich keiner Täuschung hingeben 
darf — um einen Theil der Sympathien gebracht hat. 
§. 12. 
Die Vormerkung und das dingliche Wiederkaufsrecht. 
A. 
Mit der Auffassung der dinglichen Rechte als Herrschafts 
verhältnisse über Sachen und mit der Verkennung des Grundsatzes, 
daß die Dinglichkeit nichts Anderes als absoluter Klageschutz ist, 
hängt die unbefriedigende Lösung zusammen, die der Entwurf in der 
§. 844. 845.) 
Lehre von der Vormerkung gegeben hat. ( 
Nach den preußischen Gesetzen vom 5. Mai 1872 kann die 
Eintragung einer Vormerkung zu dem doppelten Zwecke erfolgen: 
einmal zum Schutze eines bestehenden dinglichen Rechts, dann 
aber auch zum Schutze persönlicher Rechte auf Einräumung oder 
Aufhebung eines dinglichen Rechtes. Ein persönlicher Anspruch 
auf Auflassung, ein persönliches Recht auf Eintragung einer Hypothek 
oder Grundschuld, ein Kondiktionenanspruch auf Anfechtung 
eines eingetragenen Eigenthumsüberganges läßt sich danach im 
preußischen Recht ebenso durch Vormerkung sichern wie das dingliche 
1) a. a. O. S. 248. 
2) Motive II S. 385.
	        
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