Dinglichkeitsbegriff.
§. 2.
Hauptgegensätze im römischen und preußischen Sachenrecht.
Den fundamentalen Unterschied im System des römischen und
deutschen Sachenrechts kann man darin finden, daß jenes, ohne
zwischen Mobilien und Immobilien sonderliche Unterscheidungen zu
machen, von dem natürlichen Begriffe der körperlichen Sache, der res
corporalis, ausgegangen ist;*) hierauf beruht die scharfe Scheidung
des römischen Obligationen- und Sachenrechts, hierauf im Wesent
lichen die eng geschlossene Zahl der dinglichen Rechte.
Alles anders im deutschen Rechte. Der Sachbegriff ist er
weitert. 2) Gerechtsame, Zeichen, Geistesprodukte sind dem Eigenthums
begriffe unterstellt.3) Die Anerkennung einer Gewere am Schuld
schein, die Gleichstellung von aurum argentum, vestimenta u. s. w. mit
dem strumenta cartarum cautionis4) legt den Gedanken nahe, daß
vielfach auch das Forderungsrecht als Sache und somit als Gegen
stand des Eigenthums behandelt worden ist.
Mit neuen Lebensverhältnissen sind neue dingliche Rechte er
standen (Lehn=Erbzinsgut u. s. w.). Gebrauchsrechte an Sachen, die
den Römern als persönlich galten, sind so zu sagen im deutschen
Recht verdinglicht worden. (Miethe, Pacht, Leihe.)3)
Diesen deutschen Rechtsauffassungen hat das Preußische Allge
meine Landrecht gesetzgeberischen Ausdruck gegeben.
Alles, was nicht blos durch die Natur, sondern auch durch die
Uebereinkunft der Menschen eine Selbständigkeit hat, vermöge
deren es der Gegenstand eines dauernden Rechts sein kann, ist Sache
im engeren Sinne; Sache im weiteren Sinne ist gradezu mit Rechts
objekt identisch. (§§. 1,3. I. 2. ALR. vgl. S. 63 fg.) Dem Eigen
thumsbegriff sind auch Rechte unterstellt. (§. 1. l. 8.)
Soweit der Berechtigte sich in wirklichem Besitze der zu ge
brauchenden oder zu nutzenden Sache befindet, hat seine Befugniß
die Eigenschaft eines dinglichen Rechts; ... bei Grundstücken und
*) Motive III S. 32.
2) Dernburg Bd. 1 §§. 60. 181.
3) Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechts, Bd. I S: 336. 340.
*) Heusler, ebenda S. 375.
3) Stobbe Bd. 1 §. 66.