Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Wesen der Dinglichkeit. 
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zwange ausnehmen und dem in Besitz befindlichen Miether und 
Pächter auch ohne Eintragung die dingliche Rechtsstellung verleihen 
können. Dem sollte der Entwurf sich anschließen, denn alle Argu 
mente, welche die Motive gegen das preußische Recht geltend machen, 
sind unzutreffend. 
a) Das prinzipielle Bedenken, daß die preußisch-rechtliche 
Dinglichkeit der Miethe auf dem verwerflichen Grundsatze der Ver 
dinglichung des jus ad rem durch Besitz beruhe, ist im ersten Theil 
der Schrift beleuchtet und es ist dort darzuthun versucht worden, daß 
dieses Prinzip berechtigter und logischer ist als der willkürliche 
numerus clausus der römischen dinglichen Rechte. 
b) Einen größeren Schein von Berechtigung hat der Vorwurf 
der Inkonsequenz, den man gegen das preußische Recht erhebt, weil 
es für den Fall der Zwangsversteigerung und der Veräußerung im 
Konkurse des Vermiethers dem Miethsrecht die dingliche Kraft ent 
zogen hat. 
Aber man übersieht dabei, daß das Preußische Recht früher 
nicht blos Miethe und Pacht, sondern auch andere dingliche, ins 
besondere die Hypothekenrechte, für den Fall der Zwangsversteigerung 
inkonsequent behandelt hat, und daß erst durch das Gesetz vom 
13. Juli 1883 die Zwangsversteigerung in Immobilien von den 
Grundsätzen des Konkursverfahrens losgelöst und die der wahren 
Natur der Dinglichkeit entsprechenden Grundsätze zur Geltung gebracht 
sind, wonach der Zwangsverkauf nicht mehr ein — jedes Recht zur 
Liquidation bringender — Partikularkonkurs ist, sondern nur unter Wah 
rung derjenigen Rechte erfolgen darf, welche dem Rechte des betrei 
benden Gläubigers vorgehen, daß insbesondere ältere Realrechte durch 
den Zwangsverkauf so wenig als möglich modifizirt werden sollen. 
Die Miethe und Pacht aber steht vorläufig noch') unter der 
Herrschaft der älteren Rechtsnormen2), und vielleicht würde man 
über kurz oder lang, wenn das deutsche Civilgesetzbuch nicht vor 
der Thür gestanden hätte, auch Miethe und Pacht diesen neuen 
Grundsätzen entsprechend normirt haben. Jedenfalls kann die an 
gebliche Inkonsequenz, die das preußische Recht bei Miethe und 
Pacht im Subhastations- und im Konkursfalle aufweist, nicht dazu 
1) §. 22 Abs. 3 Ges. v. 13. Juli 1883. 
2) Man wollte nicht, daß „Miether oder Pächter den Kreditoren in Ver 
folgung ihrer Gerechtsame (sollten) präjudiziren können, was doch geschehen
	        
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