Praktische Konsequenzen.
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lichkeit als unmittelbarer Herrschaft der Person über die Sache die
Miethe und Pacht nothwendig als ein dingliches oder zum mindesten
als ein auch gegen die Sondernachfolger wirkendes Rechtsverhältnif
erachtet werden müßte. Wenn ein Miether sich gegen den petitorisch
oder possessorisch klagenden Vermiether, gegen dessen die Zwangs
vollstreckung betreibenden Gläubiger, gegen turbirende Dritte in
seiner Position schützen den Eigenthumsübergang an einen Dritten
verhindern und auch dessen Eigenmacht abwehren kann, ist es dann
noch konsequent, daß der Miether eines Grundstückes dem Käufer
weichen muß? Wie will man die Unterscheidung rechtfertigen, die
sich hier thatsächlich zwischen der Miethe beweglicher und unbeweg
licher Sachen ergiebt? Ist etwa die letztere weniger schutzbedürftig
und, wenn nicht, warum gewährt man nicht auch dem Miether der
unbeweglichen Sache absoluten Schutz?
Ist im Immobiliarsachenrechte die Anerkennung eines ding
lichen Rechts ohne Eintragung mit den Prinzipien des Grundbuch
rechts nicht vereinbar, nun so mache man die Dinglichkeit der Miethe
von der Eintragung abhängig: ist die Eintragung aller Mieths
verträge aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht zu billigen, so verlange
man nur die Eintragung längerer Miethsverträge, wofern man sid
nicht überhaupt entschließt, bei der Miethe von dem Eintragungs
prinzipe eine Ausnahme zu machen. Wenn man aber dem Miether
die Eintragung versagt, weil diese unzweckmäßig ist, und die Ding
lichkeit versagt, weil ohne Eintragung keine Dinglichkeit anerkannt
wird, dann macht man um der Form willen den Miether schutzlos und
bringt ihn einem Prinzipe zum Opfer, das in seiner Uebertreibung
nur ein reiner Götze ist
Das Grundbuch will doch nichts Anderes, als die Rechte am
Grundstücke erkennbar machen und durch die Erkennbarkeit dem
Rechte am Grundstücke zur dinglichen oder absoluten Kraft verhelfen.
Nun ist aber Miethe und
Pacht erkennbar genug. Daß das
Haus vermiethet, das Grundstück verpachtet ist, wird dem Erwerber
des Grundstücks und allen Anderen, die ein Interesse an der Kenntniß
haben, kaum verborgen bleiben können.
III.
Deshalb hat das Preußische Recht, dessen Immobiliarsachen
recht dem Eintragungsprinzip sicherlich im vollsten Maße Rechnung
getragen hat, ohne Schaden Miethe und Pacht von dem Eintragungs¬