Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Praktische Konsequenzen. 
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lichkeit als unmittelbarer Herrschaft der Person über die Sache die 
Miethe und Pacht nothwendig als ein dingliches oder zum mindesten 
als ein auch gegen die Sondernachfolger wirkendes Rechtsverhältnif 
erachtet werden müßte. Wenn ein Miether sich gegen den petitorisch 
oder possessorisch klagenden Vermiether, gegen dessen die Zwangs 
vollstreckung betreibenden Gläubiger, gegen turbirende Dritte in 
seiner Position schützen den Eigenthumsübergang an einen Dritten 
verhindern und auch dessen Eigenmacht abwehren kann, ist es dann 
noch konsequent, daß der Miether eines Grundstückes dem Käufer 
weichen muß? Wie will man die Unterscheidung rechtfertigen, die 
sich hier thatsächlich zwischen der Miethe beweglicher und unbeweg 
licher Sachen ergiebt? Ist etwa die letztere weniger schutzbedürftig 
und, wenn nicht, warum gewährt man nicht auch dem Miether der 
unbeweglichen Sache absoluten Schutz? 
Ist im Immobiliarsachenrechte die Anerkennung eines ding 
lichen Rechts ohne Eintragung mit den Prinzipien des Grundbuch 
rechts nicht vereinbar, nun so mache man die Dinglichkeit der Miethe 
von der Eintragung abhängig: ist die Eintragung aller Mieths 
verträge aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht zu billigen, so verlange 
man nur die Eintragung längerer Miethsverträge, wofern man sid 
nicht überhaupt entschließt, bei der Miethe von dem Eintragungs 
prinzipe eine Ausnahme zu machen. Wenn man aber dem Miether 
die Eintragung versagt, weil diese unzweckmäßig ist, und die Ding 
lichkeit versagt, weil ohne Eintragung keine Dinglichkeit anerkannt 
wird, dann macht man um der Form willen den Miether schutzlos und 
bringt ihn einem Prinzipe zum Opfer, das in seiner Uebertreibung 
nur ein reiner Götze ist 
Das Grundbuch will doch nichts Anderes, als die Rechte am 
Grundstücke erkennbar machen und durch die Erkennbarkeit dem 
Rechte am Grundstücke zur dinglichen oder absoluten Kraft verhelfen. 
Nun ist aber Miethe und 
Pacht erkennbar genug. Daß das 
Haus vermiethet, das Grundstück verpachtet ist, wird dem Erwerber 
des Grundstücks und allen Anderen, die ein Interesse an der Kenntniß 
haben, kaum verborgen bleiben können. 
III. 
Deshalb hat das Preußische Recht, dessen Immobiliarsachen 
recht dem Eintragungsprinzip sicherlich im vollsten Maße Rechnung 
getragen hat, ohne Schaden Miethe und Pacht von dem Eintragungs¬
	        
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