Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

§. 1. 
Kodifikationsschwierigkeiten im Sachenrechte. 
Einer einheitlichen Kodifikation des in deutschen Landen gelten 
den Rechts setzt das Sachenrecht ungleich größere Schwierigkeiten 
als das Obligationenrecht entgegen. Für das Obligationenrecht ist das 
römische Recht die klassische, fast ausschließliche Grundlage geblieben; 
an dem Bau des römischen Obligationenrechts haben die Jahrhun 
derte kaum mehr geändert, als daß sie das starre „juris vinculum' 
gelockert, den Eintritt Dritter in den Obligationenverband durch 
Zession, Schuldübernahme, Verträge zum Vortheile Dritter, Aus 
stellung von Obligationen auf den Inhaber ermöglicht oder erleichtert 
mit andern Worten die Obligation so zu sagen konkretisirt haben. 
Aber im Sachenrechte haben sich allenthalben deutsch-nationale Auf 
fassungen und Rechtsgebilde mit großer Zähigkeit festgehalten und 
das römische Recht stark durchsetzt. 
Nach den Gründen dieser Erscheinung ist oft gefragt worden; 
in seiner geistvollen Uebersicht über das Pandektenrecht, die Bruns 
in v. Holtzendorff's Enzyklopädie der Rechtswissenschaft giebt, 
ist mit Recht hervorgehoben, daß die römischen Juristen bei der Be 
handlung und Entwicklung selbst der verrufensten Materie ihres 
Sachenrechts, nämlich dem Pfandrechte, denselben Scharfsinn und 
dieselbe grandiose Konsequenz entwickelt haben, wie in allen übrigen 
Theilen des Rechts. Und doch hat die Schärfe und konsequente 
Durchführung der Rechtsbegriffe, die dem römischen Obligationenrecht 
die geradezu ausschließliche Herrschaft in Deutschland, ja fast der 
ganzen zivilisirten Welt erobert hat, im Sachenrechte nicht gleiche 
Erfolge erzielen können. Das kann nicht Wunder nehmen! Das 
*) Bd. l. (4. Aufl.) S. 456. 
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