Inhaltsverzeichnis : Gesterding, Franz Christian: ¬Die Lehre vom Pfandrecht, nach Grundsätzen des römischen Rechts

doch  in  der  Folge  gültig  und  verbindlich  ist  oder  wird,  in
denselben  Fällen  besteht  auch  das  Pfandrecht.
Ehedessen  lehrte  man:  ein  Pfandrecht  wegen  einer  bloß
natürlichen  Verbindlichkeit  gelte  dergestalt,  daß  der  Glaͤubiger =
  sich  auch  selbst  der  actio  hypothecaria  bedienen  köͤnne.
Dieses  lehrte  unter  den  Galliern  Doneau  s),  unter  den
Deutschen  Bachov6),  früher  schon  unter  den  Jtalienern  Salicetus =
  7).  Also,  wenn  auch  die  Hauptschuld  nicht  klagbär
ist,  soll  doch  das  Pfandrecht  klagbar  seyn  können.  Bachov
beweiset  seinen  Satz  durch  die  Berufung  auf  L.  13.  pr.  D.
de  cond.  ind.  8)  und  dadurch,  daß  beim  Bürgen,  der  sich
für  eine  bloß  natürliche  Schuld  verbürgt  hat,  dasselbe  gilt.
in  neuern  Zeiten  war  die  Meinung  herrschend  geworden:
das  Pfandrecht  für  eine  obligatio  mere  naturalis  richte
sich  nach  der  Natur  der  Hauptverbindlichkeit;  es  könne
durch  Einrede  und  Zurückbehaltung,  Verkauf  der  verpfändeten
Sache,  aber  nicht  durch  eine  Klage  —  die  aclio  hypothecaria -
  —  geltend  gemacht  werden  9).  Und  dieses  würde
allerdings  der  Natur  des  Pfandrechts,  als  eines  accessorii, -
  am  angemessensten  seyn.  Weber  sucht  seine  Behauptung =
  dadurch  zu  beweisen,  daß  gegen  einen  dritten  Besitzer
eine  Klage  schon  deshalb  nicht  Statt  finden  könne,  weil  dieacceptus =
  tenetur,  et  pignus  pro
5)  Com.  jur.  civ.  lib.  12.  cap.  2.
eo  datum  tenebitur:  et  si  servus,
6)  De  pign.  lib.  2.  cap.  1.  §.  2.
qui  peculii  administrationem  haIn ¬
  auth.  hoc  si  debitor  C.
7)
bet,  rem  pignori  in  id,  quod  dede ¬
  pign.  nr.  9.  qu.  10.
beat,  dederit,  utilis  pignoratitia
8)  Naturaliter  etiam  servus  obreddenda ¬
  est.
ligatur  et  ideo,  si  quis  nomine
9)  Westphal  im  Pfandrecht
éjus  solvat,  vel  ipse  manumissus
§.  10.  Note  22.  S.  33.  Weber
(ut  Pomponius  scribit)  ex  pecuvon ¬
  der  natürlichen  Verbindlichkeit
lio,  cujus  liberam  administratioDerselbe ¬
  zu
4te  Aufl.  §.  107.
nem  habeat,  repeti  non  poterit:
Höpfner  §.  793.  in  der  Note.
et  ob  id  et  fidejussor  pro  servo
            
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