Volltext : Frankfurter Privatrecht

218  Recht;' -
  abweichende  Formen  (oder  Bestimmungen)  bestehen,  abgesehen ¬
  von  der  zu  3  dargestellten  nicht.
3.  Das  gerichlich  errichtete  Testament  gilt  auch  durch  Herausgabe ¬
  der  letztwilligen  Verfügung  aus  dem  gerichtlichen  Gewahrsam
als  widerrufen.
Hierüber  bestimmen  §  14—16  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1886.
§  14.  „Derjenige,  welcher  die  letztwillige  Verfügung  errichtet
hat,  kann  die  Herausgabe  derselben  aus  der  gerichtlichen  Verwahrung
verlangen.  Die  Herausgabe  darf  nur  an  ihn  persönlich  erfolgen.
Die  Vorschriften  des  §  2  Abs.  2  und  §  3  finden  entsprechende
Anwendung.
Zu  der  Herausgabe  hat  also  der  Richter  einen  Gerichtsschreiber ¬
  zuzuziehen  (§  3).  Die  Herausgabe  kann  nach  Belieben
des  sie  begehrenden  an  anderer  Stelle  des  Gerichtsbezirks  als  an
der  Gerichtsstelle  bewirkt  werden  (§  2  Abs.  2).  Auch  die  Versendung ¬
  der  hinterlegten  Urkunde  an  ein  anderes  Gericht  zwecks
Bei  einem  gemeinschaftlich  von
der  Herausgabe  ist  zulässig.
mehreren  errichteten  Testamente  kann  die  Herausgabe  nur  an
sämtliche  Testirer  geschehen.
§  15.  „Ueber  die  Herausgabe  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.
Auf  dasselbe  finden  die  Vorschriften  des  §  6,  Abs.  1,  sowie  der
§§  7,  8  und  9,  Absatz  2  entsprechende  Anwendung.
1  Ein  Testament  kann  also  aufgehoben  werden  durch  Erklärung  zu
gerichtlichem  Protokoll  oder  vor  3  Zeugen,  wenn  hinzukommt,  daß  seit  Errichtung ¬
  des  Testaments  10  Jahre  verflossen  sind;  ferner  wird  ein  schriftliches
Testament  aufgehoben  durch  absichtliche  Vernichtung  der  Testamentsurkunde
„oder  der  äußeren  Zeichen  ihrer  Solemnisirung  oder  ihres  Inhalts“.  (Durchstreichung ¬
  der  Urkunde,  Abreißen  der  Siegel,  Durchstreichen  der  Namen  der  eingesetzten ¬
  Erben  ..).  Die  Zerstörung  rc.  muß  Ausdruck  des  Widerrufswillens
sein.  Rührt  sie  nicht  erweislich  vom  Testator  her,  so  ist  das  Testament  gültig.
Mehr  will  §  3  R.  IV,  7  nicht  besagen.  Vgl.  zum  vorstehenden:  Windscheid  III
§  564  S.88  u.  89.  Dernburg  III  §  94  Z.  2  u.  3.  S.  182;  ferner:  Bender  S.  575,
578.  Souchay  S.  812—814.  Nach  Dernburg  III  §  94  Z.  3  kann  der  Widerruf ¬
  auch  in  Testamentsform  erfolgen,  selbst  wenn  damit  keine  Erbeinsetzung
verbunden  wird.
2  Was  §  2  R.  IV,  7  in  dieser  Hinsicht  (abgesehen  vom  Widerruf  durch
neue  Testamentserrichtung)  bestimmt,  ist  unpraktisch.  Bender  H.  S.  578.
Souchay  S.  812.
3  Vgl.  zum  folgenden:  Dernburg  Preuß.  Privatr.  III  §  173.
S.  1039.
4  Motive  zum  Ges.  Bd.  2  d.  Anl.  zu  den  sten.  Ber.  1886  Nr.  64.
so  bleibt
3  Weigert  sich  einer  der  Testirer  zur  Herausgabe  mitzuwirken,
Widerruf  gemäß  dem  Text  zu  1  u.  2  möglich.
            
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