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abweichende Formen (oder Bestimmungen) bestehen, abgesehen ¬
von der zu 3 dargestellten nicht.
3. Das gerichlich errichtete Testament gilt auch durch Herausgabe ¬
der letztwilligen Verfügung aus dem gerichtlichen Gewahrsam
als widerrufen.
Hierüber bestimmen § 14—16 des Gesetzes vom 28. Juni 1886.
§ 14. „Derjenige, welcher die letztwillige Verfügung errichtet
hat, kann die Herausgabe derselben aus der gerichtlichen Verwahrung
verlangen. Die Herausgabe darf nur an ihn persönlich erfolgen.
Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und § 3 finden entsprechende
Anwendung.
Zu der Herausgabe hat also der Richter einen Gerichtsschreiber ¬
zuzuziehen (§ 3). Die Herausgabe kann nach Belieben
des sie begehrenden an anderer Stelle des Gerichtsbezirks als an
der Gerichtsstelle bewirkt werden (§ 2 Abs. 2). Auch die Versendung ¬
der hinterlegten Urkunde an ein anderes Gericht zwecks
Bei einem gemeinschaftlich von
der Herausgabe ist zulässig.
mehreren errichteten Testamente kann die Herausgabe nur an
sämtliche Testirer geschehen.
§ 15. „Ueber die Herausgabe ist ein Protokoll aufzunehmen.
Auf dasselbe finden die Vorschriften des § 6, Abs. 1, sowie der
§§ 7, 8 und 9, Absatz 2 entsprechende Anwendung.
1 Ein Testament kann also aufgehoben werden durch Erklärung zu
gerichtlichem Protokoll oder vor 3 Zeugen, wenn hinzukommt, daß seit Errichtung ¬
des Testaments 10 Jahre verflossen sind; ferner wird ein schriftliches
Testament aufgehoben durch absichtliche Vernichtung der Testamentsurkunde
„oder der äußeren Zeichen ihrer Solemnisirung oder ihres Inhalts“. (Durchstreichung ¬
der Urkunde, Abreißen der Siegel, Durchstreichen der Namen der eingesetzten ¬
Erben ..). Die Zerstörung rc. muß Ausdruck des Widerrufswillens
sein. Rührt sie nicht erweislich vom Testator her, so ist das Testament gültig.
Mehr will § 3 R. IV, 7 nicht besagen. Vgl. zum vorstehenden: Windscheid III
§ 564 S.88 u. 89. Dernburg III § 94 Z. 2 u. 3. S. 182; ferner: Bender S. 575,
578. Souchay S. 812—814. Nach Dernburg III § 94 Z. 3 kann der Widerruf ¬
auch in Testamentsform erfolgen, selbst wenn damit keine Erbeinsetzung
verbunden wird.
2 Was § 2 R. IV, 7 in dieser Hinsicht (abgesehen vom Widerruf durch
neue Testamentserrichtung) bestimmt, ist unpraktisch. Bender H. S. 578.
Souchay S. 812.
3 Vgl. zum folgenden: Dernburg Preuß. Privatr. III § 173.
S. 1039.
4 Motive zum Ges. Bd. 2 d. Anl. zu den sten. Ber. 1886 Nr. 64.
so bleibt
3 Weigert sich einer der Testirer zur Herausgabe mitzuwirken,
Widerruf gemäß dem Text zu 1 u. 2 möglich.