Volltext : Ergänzungen und Erläuterungen der preußischen Allgemeinen Hypotheken- und Deposital-Ordnung durch Gesetzgebung und Wissenschaft ([Hauptbd.])

Von  Berichtigung  des  Besitztitels.  Tit.  II.  §.  68.
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jure,  über  ein  ererbtes  Grundstück,  zum  Nachtheil  der  Erbschaftsgläubiger,  keine
gültige  Verfügung  treffen  könne,  daß  daher,  bei  Eintragung  des  Besitztitels  eines
Beneficialerben,  diese  seine  Qualität  in  dem  Hypothekenbuch  ausdrücklich  mit  vermerkt ¬
  werden  müsse,  und  daß  ein  solcher  Erbe  die  uneingeschränkte  Disposition
nur  alsdann  erlange,  wenn  er  sich  entweder  ohne  Vorbehalt  für  einen  Erben  erkläre, ¬
  oder  ein  Präklusionserkenntniß  in  Ansehung  der  unbekannten  Erbschaftsgläubiger ¬
  beibringe,  und  die  Einwilligung  oder  Befriedigung  der  bekannten
nachweise.
Dies  hat  den  hiesigen  Magistrat  zu  Aufwerfung  der  Frage  veranlaßt:  ob  die
eben  angeführten  Abänderungen  der  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  auch  auf
diejenigen  zu  ziehen  seien,  welche  zwar  schon  vor  eingetretener  Gesetzkraft  des  L.-R.
Beneficialerben  geworden,  die  ererbten  Grundstücke  aber,  in  solcher  Qualität,
noch  gegenwärtig  besitzen.
Hierbei  versteht  es  sich  offenbar  von  selbst,  daß  die  besagte  Frage  von  solchen
Verfügungen,  welche  der  Beneficialerbe  über  die  ererbten  Grundstücke  bereits  vor
Einfuhrung  des  L.=R.  getroffen,  auf  keinen  Fall  gemeint  sein  könne,  indem
dergleichen  Dispositionen  als  ganz  abgemachte  Geschäfte  und  Handlungen  anzusehen =
  sind,  auf  welche,  nach  der  eigenen  Vorschrift  des  L.=R.  §.  18.  der  Einleitung, =
  und  des  Publikationspatents  vom  5.  Febr.  d.  J.  §.  8.,  neue  Gesetze  nicht
angewendet  werden  dürfen.  Eben  so  unbedenklich  ist  es  aber  auch  auf  der  andern
Seite,  daß  diejenigen  Beneficialerben,  welche  vor  dem  1.  Juni  a.  c.  zwar  schon
Erben  geworden,  jedoch  ihren  Besitztitel  auf  die  ererbten  Grundstücke  noch  nicht
haben  eintragen  lassen,  der  neuen  Vorschrift  des  L.=R.  allerdings  unterworfen
sein  müssen,  und  daß  daher  die  Anfrage  des  Magistrats  nur  auf  solche  Beneficialerben ¬
  gerichtet  sein  könne,  für  welche  auch  die  Eintragung  des  Besitztitels  bereits
vor  dem  1.  Juni  d.  J.  bewerkstelligt  worden.  Und  da  übrigens  dergleichen  Beneficialerben ¬
  (nach  dem  obigen)  es  entweder  ausdrücklich  oder  stillschweigend  geworden ¬
  sein  können,  so  wurde  überhaupt  die  Anfrage  des  Magistrats  eigentlich
dahin  zu  stehen  kommen:
Ob  die  im  L.=R.  geschehene  Einschränkung  eines  Beneficialerben  auch  auf
solche,  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Beneficialerben,  welche  ihren  Besitztitel ¬
  in  den  Hypothekenbüchern  der  ererbten  Grundstücke  schon  vor  Publikation ¬
  des  L.=R.  berichtigt  haben  und  zwar  in  Ansehung  künftiger,  erst  von
jetzt  an  mit  den  Grundstücken  vorzunehmender  Dispositionen,  Anwendung  finde?
Nach  Voraussetzung  dieser  näheren  Bestimmungen  können  wir  nicht  anders,
der  Meinung  des  Magistrats,  daß  in  solchen  Fällen  die  Anwendung  des  L.-R.
als
nicht
statt  habe,  vollkommen  beizupflichten.  Die  Gründe  hierzu  sind  hauptsächlich
folgende:
1.  daß  bei  einem  Beneficialerben,  dessen  Besitztitel  bereits  eingetragen  steht,
wenn  gleich  derselbe  sonst  sich  nicht  ausdrücklich  als  Erben  erklärt  haben  sollte,
die  Erbschaftsantretung  nicht  etwa  erst  jetzt  durch  die  neuen  Dispositionen
über  das  Grundstück  geschieht,  sondern  vielmehr  schon  vorher,  besonders  in
Ansehung  des  Grundstücks,  eben  durch  die  bewirkte  Eintragung  seines  Besitztitels ¬
  geschehen  ist,  und  daß  also  die  Erbschaftsantretung  eines  solchen  Erben ¬
  wirklich  unter  schon  ganz  vorhergegangene  Fälle  zu  gehören  scheint,
auf  welche  das  L.-R.,  nach  dessen  eigner  vorhin  allegirter  Vorschrift  nicht
gezogen  werden  darf;
daß  durch  die  Anwendung  der  im  L.-R.  enthaltenen  Einschränkung  eines
Beneficialerben,  ein  solcher  Erbe,  welcher  bis  hierher  über  das  ererbte  Grundstück, ¬
  wenn  von  den  Erbschaftsgläubigern  kein  gültiger  Einspruch  erfolgte,
ganz  frei  zu  disponiren  befugt  war,  in  der  Ausübung  dieses  seines  wohlerworbenen ¬
  Rechts,  wider  die  ausdrückliche  Vorschrift  des  Publikationspatents
§.  8.,  gestört,  und  dagegen  auf  der  andern  Seite,  zu  seinem  größten  Nachtheil, ¬
  den  Erbschaftsgläubigern,  welche  nach  bisheriger  Verfassung,  im  Fall
sie  nicht  zugleich  Realgläubiger  waren,  in  der  Regel  weder  den  Erben,  noch
auch  den  Erblasser  selbst,  in  der  freien  Disposition  über  das  Grundstück
hindern  konnten,  ohne  alles  ihr  Zuthun  ein  ganz  neues  Recht  zugewendet
werden  würde;
3.  daß  nach  §.  12.  des  Publikations=Patents  auch  sogar  letztwillige  Verordnungen, ¬
  welche  vor  dem  1.  Juni  d.  J.  errichtet  worden,  und  zwar  aus  der
ausdrücklich  beigefügten  landesväterlichen  Absicht,  damit  den  Unterthanen  große
            
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