Von Berichtigung des Besitztitels. Tit. II. §. 68.
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jure, über ein ererbtes Grundstück, zum Nachtheil der Erbschaftsgläubiger, keine
gültige Verfügung treffen könne, daß daher, bei Eintragung des Besitztitels eines
Beneficialerben, diese seine Qualität in dem Hypothekenbuch ausdrücklich mit vermerkt ¬
werden müsse, und daß ein solcher Erbe die uneingeschränkte Disposition
nur alsdann erlange, wenn er sich entweder ohne Vorbehalt für einen Erben erkläre, ¬
oder ein Präklusionserkenntniß in Ansehung der unbekannten Erbschaftsgläubiger ¬
beibringe, und die Einwilligung oder Befriedigung der bekannten
nachweise.
Dies hat den hiesigen Magistrat zu Aufwerfung der Frage veranlaßt: ob die
eben angeführten Abänderungen der bisherigen gesetzlichen Vorschriften auch auf
diejenigen zu ziehen seien, welche zwar schon vor eingetretener Gesetzkraft des L.-R.
Beneficialerben geworden, die ererbten Grundstücke aber, in solcher Qualität,
noch gegenwärtig besitzen.
Hierbei versteht es sich offenbar von selbst, daß die besagte Frage von solchen
Verfügungen, welche der Beneficialerbe über die ererbten Grundstücke bereits vor
Einfuhrung des L.=R. getroffen, auf keinen Fall gemeint sein könne, indem
dergleichen Dispositionen als ganz abgemachte Geschäfte und Handlungen anzusehen =
sind, auf welche, nach der eigenen Vorschrift des L.=R. §. 18. der Einleitung, =
und des Publikationspatents vom 5. Febr. d. J. §. 8., neue Gesetze nicht
angewendet werden dürfen. Eben so unbedenklich ist es aber auch auf der andern
Seite, daß diejenigen Beneficialerben, welche vor dem 1. Juni a. c. zwar schon
Erben geworden, jedoch ihren Besitztitel auf die ererbten Grundstücke noch nicht
haben eintragen lassen, der neuen Vorschrift des L.=R. allerdings unterworfen
sein müssen, und daß daher die Anfrage des Magistrats nur auf solche Beneficialerben ¬
gerichtet sein könne, für welche auch die Eintragung des Besitztitels bereits
vor dem 1. Juni d. J. bewerkstelligt worden. Und da übrigens dergleichen Beneficialerben ¬
(nach dem obigen) es entweder ausdrücklich oder stillschweigend geworden ¬
sein können, so wurde überhaupt die Anfrage des Magistrats eigentlich
dahin zu stehen kommen:
Ob die im L.=R. geschehene Einschränkung eines Beneficialerben auch auf
solche, ausdrückliche oder stillschweigende Beneficialerben, welche ihren Besitztitel ¬
in den Hypothekenbüchern der ererbten Grundstücke schon vor Publikation ¬
des L.=R. berichtigt haben und zwar in Ansehung künftiger, erst von
jetzt an mit den Grundstücken vorzunehmender Dispositionen, Anwendung finde?
Nach Voraussetzung dieser näheren Bestimmungen können wir nicht anders,
der Meinung des Magistrats, daß in solchen Fällen die Anwendung des L.-R.
als
nicht
statt habe, vollkommen beizupflichten. Die Gründe hierzu sind hauptsächlich
folgende:
1. daß bei einem Beneficialerben, dessen Besitztitel bereits eingetragen steht,
wenn gleich derselbe sonst sich nicht ausdrücklich als Erben erklärt haben sollte,
die Erbschaftsantretung nicht etwa erst jetzt durch die neuen Dispositionen
über das Grundstück geschieht, sondern vielmehr schon vorher, besonders in
Ansehung des Grundstücks, eben durch die bewirkte Eintragung seines Besitztitels ¬
geschehen ist, und daß also die Erbschaftsantretung eines solchen Erben ¬
wirklich unter schon ganz vorhergegangene Fälle zu gehören scheint,
auf welche das L.-R., nach dessen eigner vorhin allegirter Vorschrift nicht
gezogen werden darf;
daß durch die Anwendung der im L.-R. enthaltenen Einschränkung eines
Beneficialerben, ein solcher Erbe, welcher bis hierher über das ererbte Grundstück, ¬
wenn von den Erbschaftsgläubigern kein gültiger Einspruch erfolgte,
ganz frei zu disponiren befugt war, in der Ausübung dieses seines wohlerworbenen ¬
Rechts, wider die ausdrückliche Vorschrift des Publikationspatents
§. 8., gestört, und dagegen auf der andern Seite, zu seinem größten Nachtheil, ¬
den Erbschaftsgläubigern, welche nach bisheriger Verfassung, im Fall
sie nicht zugleich Realgläubiger waren, in der Regel weder den Erben, noch
auch den Erblasser selbst, in der freien Disposition über das Grundstück
hindern konnten, ohne alles ihr Zuthun ein ganz neues Recht zugewendet
werden würde;
3. daß nach §. 12. des Publikations=Patents auch sogar letztwillige Verordnungen, ¬
welche vor dem 1. Juni d. J. errichtet worden, und zwar aus der
ausdrücklich beigefügten landesväterlichen Absicht, damit den Unterthanen große