Full text: Entwurf einer verbesserten Gesetzgebung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (1/2)

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Satz 12. Vor dieselben gehören ferner 
1) Beschwerden über verzögerte oder verweigerte Rechts 
pflege; 
2) Verbittungen ganzer Gerichte; 
3) Klagen auf Entschädigung wider ganze Gerichte; 
in sofern alle diese gegen Untergerichte angebracht werden. 
Satz 13. Zwar erkennen die Obergerichte in letzter In 
stanz, ihnen sämmtlich soll jedoch ein Justitzhof theils als rich 
terliche, theils als oberaufsehende Behörde vorgesetzt seyn, vor 
welche jedoch nur die im vorhergehenden Satze erwähnten Be 
schwerden, Verbittungen und Klagen, so wie auch die Kla 
gen auf Nichtigkeit eines Urtheils gehören, wenn solche gegen 
ganze Obergerichte angebracht werden. 
Satz 14. Der Justizhof besteht aus dem Justizminister 
als Vorstand und aus sechs Mitgliedern, deren jedes minde 
stens zwey Jahre lang Mitglied eines Obergerichts gewesen 
seyn muß. 
Bey jedem dieser Gerichte find angestellt: 
Satz 15. 
ein Gerichtsschreiber, welcher wenigstens zwey Jahre Notar 
gewesen seyn muß, und so viele Anwälte und Gerichtsvögte, 
als der Justizminister auf den Vorschlag des Gerichts für nö 
thig oder zulässig erachtet. 
Satz 16. Man kann nicht zum Anwalte ernannt wer 
den, ohne vorher zwey Jahre Gerichtsvogt gewesen zu seyn. 
Satz 17. Nur derjenige kann zum Gerichtsvogt er 
nannt werden, welcher über seine Rechtskenntnisse in öffentli 
cher Gerichtssitzung von den sämmtlichen Anwälten und Nota 
ren mündlich geprüft und durch ein Urtheil des Gerichts für 
fähig erklärt worden ist. 
Satz 18. Wenn die Zahl der Richter nicht vollständig 
ist, so soll statt jedes Abwesenden einer der am Orte wohnen 
den volljährigen und nicht betheiligten Anwälte oder Gerichts 
vögte nach einer zu beobachtenden Reihenfolge zugezogen, und 
damit wenigstens bey jeder Gerichtssitzung abgewechselt werden.
	        
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