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Satz 12. Vor dieselben gehören ferner
1) Beschwerden über verzögerte oder verweigerte Rechts
pflege;
2) Verbittungen ganzer Gerichte;
3) Klagen auf Entschädigung wider ganze Gerichte;
in sofern alle diese gegen Untergerichte angebracht werden.
Satz 13. Zwar erkennen die Obergerichte in letzter In
stanz, ihnen sämmtlich soll jedoch ein Justitzhof theils als rich
terliche, theils als oberaufsehende Behörde vorgesetzt seyn, vor
welche jedoch nur die im vorhergehenden Satze erwähnten Be
schwerden, Verbittungen und Klagen, so wie auch die Kla
gen auf Nichtigkeit eines Urtheils gehören, wenn solche gegen
ganze Obergerichte angebracht werden.
Satz 14. Der Justizhof besteht aus dem Justizminister
als Vorstand und aus sechs Mitgliedern, deren jedes minde
stens zwey Jahre lang Mitglied eines Obergerichts gewesen
seyn muß.
Bey jedem dieser Gerichte find angestellt:
Satz 15.
ein Gerichtsschreiber, welcher wenigstens zwey Jahre Notar
gewesen seyn muß, und so viele Anwälte und Gerichtsvögte,
als der Justizminister auf den Vorschlag des Gerichts für nö
thig oder zulässig erachtet.
Satz 16. Man kann nicht zum Anwalte ernannt wer
den, ohne vorher zwey Jahre Gerichtsvogt gewesen zu seyn.
Satz 17. Nur derjenige kann zum Gerichtsvogt er
nannt werden, welcher über seine Rechtskenntnisse in öffentli
cher Gerichtssitzung von den sämmtlichen Anwälten und Nota
ren mündlich geprüft und durch ein Urtheil des Gerichts für
fähig erklärt worden ist.
Satz 18. Wenn die Zahl der Richter nicht vollständig
ist, so soll statt jedes Abwesenden einer der am Orte wohnen
den volljährigen und nicht betheiligten Anwälte oder Gerichts
vögte nach einer zu beobachtenden Reihenfolge zugezogen, und
damit wenigstens bey jeder Gerichtssitzung abgewechselt werden.