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Viertes Hauptstück.
Von Nebenstreitigkeiten zwischen Partei und Gerichtsvogt.
Erster Absatz.
Von der Beschwerde der Partei über den Gerichtsvogt.
Satz 519. Jeder Gerichtsvogt hat ein fortlaufendes
Verzeichniß über alle von ihm vorgenommene Amtshandlungen
mit genauer Angabe des Orts und der Zeit, wo sie geschehen
zu führen, und, so oft es auf die Beschwerde einer Partei vom
Richter verlangt wird, vorzulegen.
Satz 520. Derselbe darf fremde Gelder, welche er
eingenommen hat, nicht länger als höchstens vierzehn Tage
behalten, widrigenfalls die Absicht, solche zu unterschlagen
wider ihn vermuthet wird.
Satz 521. Außerdem findet Alles das auch hier Statt, was
von der Beschwerde der Partei über den Anwalt gilt. (Satz 306.)
Zweyter Absatz.
Von der Beschwerde des Gerichtsvogts über die Partei.
Satz 522. Wenn der Gerichtsvogt in seinen Amtsver
richtungen beleidigt wird, so hat derselbe darüber ein Protocoll
aufzunehmen, dies wo möglich vor zwey Zeugen dem Beleidi
ger vorzulesen, und dessen Eingeständniß oder sonstige Bemer
kungen darunter zu bemerken, von den Zeugen mitunterschrei
ben und dann nach Befinden an das bürgerliche oder peinliche
Gericht gelangen zu lassen.
Satz 523. Im Uebrigen finden die für Beschwerden der
Anwälte über die Parteien gegebenen Vorschriften (Satz 316.)
auch hier Anwendung.