Full text: Entwurf einer verbesserten Gesetzgebung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (1/2)

96 
Viertes Hauptstück. 
Von Nebenstreitigkeiten zwischen Partei und Gerichtsvogt. 
Erster Absatz. 
Von der Beschwerde der Partei über den Gerichtsvogt. 
Satz 519. Jeder Gerichtsvogt hat ein fortlaufendes 
Verzeichniß über alle von ihm vorgenommene Amtshandlungen 
mit genauer Angabe des Orts und der Zeit, wo sie geschehen 
zu führen, und, so oft es auf die Beschwerde einer Partei vom 
Richter verlangt wird, vorzulegen. 
Satz 520. Derselbe darf fremde Gelder, welche er 
eingenommen hat, nicht länger als höchstens vierzehn Tage 
behalten, widrigenfalls die Absicht, solche zu unterschlagen 
wider ihn vermuthet wird. 
Satz 521. Außerdem findet Alles das auch hier Statt, was 
von der Beschwerde der Partei über den Anwalt gilt. (Satz 306.) 
Zweyter Absatz. 
Von der Beschwerde des Gerichtsvogts über die Partei. 
Satz 522. Wenn der Gerichtsvogt in seinen Amtsver 
richtungen beleidigt wird, so hat derselbe darüber ein Protocoll 
aufzunehmen, dies wo möglich vor zwey Zeugen dem Beleidi 
ger vorzulesen, und dessen Eingeständniß oder sonstige Bemer 
kungen darunter zu bemerken, von den Zeugen mitunterschrei 
ben und dann nach Befinden an das bürgerliche oder peinliche 
Gericht gelangen zu lassen. 
Satz 523. Im Uebrigen finden die für Beschwerden der 
Anwälte über die Parteien gegebenen Vorschriften (Satz 316.) 
auch hier Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer