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Satz 513. Desgleichen soll das Kaufgeld unbewegli
cher Sachen stets dann an das Gericht abgeliefert werden und
jede entgegenstehende Kaufbedingung nichtig seyn, wenn zur Zeit
des Zuschlags mehrere Hypotheken darauf eingetragen waren.
Satz 514. Wenn die Beschlagnahme in Händen drit
ter Personen von mehrern Gläubigern geschehen ist, so haben
jene solches, bey Vermeidung der Verantwortlichkeit für allen
entstehenden Schaden, bey Abgabe ihrer Erklärung zu bemer
ken, und es können die spätern Gläubiger, um das Verhältniß
zum Dritten auszumitteln, in dem Verfahren auf ihre Kosten
mitauftreten, und die Hülfe wider ihn vollstrecken lassen; es
ist aber keine Ueberweisung an Zahlungs Statt, es wäre denn
mit gemeinschaftlicher Bewilligung, sondern nur die gerichtliche
Hinterlegung des Geldes statthaft.
Satz 515. Wenn sodann nicht bereits durch das etwaige
Verkaufsverfahren ein Richter benannt ist, in welchem Fall der
selbe ohne Weiteres auch die Rangbestimmung und Geldverthei
lung zu leiten hat, so kann jede betheiligte Partei die Ernennung
eines solchen durch ein Gesuch an den Gerichtsvorstand veranlassen.
Satz 516. Das Verfahren, um eine gütliche Verthei
lung oder nöthigenfalls eine rechtskräftige Rangbestimmung zu
bewürken, ist dasselbe, welches beym Concurse eintritt, inso
fern es hier Anwendung leidet, und vorbehaltlich einer Verei
nigung der Parteien auf Abkürzung der im Satz 361. bestimm
ten einjährigen Frist.
Satz 517.
Wenn eine persönliche Verhaftung von
mehreren Gläubigern zugleich ausgewürkt ist, so tragen sie
sämmtlich die Kosten des Unterhalts nach Verhältniß ihrer For
derungen gemeinschaftlich, außerdem aber der erste, so lange
er auf der Haft besteht.
Satz 518. Jeder Mitgläubiger, welcher eine zweyte
oder fernere Beschlagnahme bewürkt hat, oder zu Wahrung
seiner Hypothek beym Verkaufe mit vorgeladen ist, (Satz 477.
ist befugt, das Verfahren der Hülfsvollstreckung vierzehn Tage
nach einer schriftlichen Anmahnung fortzusetzen, sobald der be
treibende Gläubiger dasselbe vierzehn Tage länger, als die ge
setzlichen Fristen ihn binden, hat liegen lassen.