Full text: Entwurf einer verbesserten Gesetzgebung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (1/2)

95 
Satz 513. Desgleichen soll das Kaufgeld unbewegli 
cher Sachen stets dann an das Gericht abgeliefert werden und 
jede entgegenstehende Kaufbedingung nichtig seyn, wenn zur Zeit 
des Zuschlags mehrere Hypotheken darauf eingetragen waren. 
Satz 514. Wenn die Beschlagnahme in Händen drit 
ter Personen von mehrern Gläubigern geschehen ist, so haben 
jene solches, bey Vermeidung der Verantwortlichkeit für allen 
entstehenden Schaden, bey Abgabe ihrer Erklärung zu bemer 
ken, und es können die spätern Gläubiger, um das Verhältniß 
zum Dritten auszumitteln, in dem Verfahren auf ihre Kosten 
mitauftreten, und die Hülfe wider ihn vollstrecken lassen; es 
ist aber keine Ueberweisung an Zahlungs Statt, es wäre denn 
mit gemeinschaftlicher Bewilligung, sondern nur die gerichtliche 
Hinterlegung des Geldes statthaft. 
Satz 515. Wenn sodann nicht bereits durch das etwaige 
Verkaufsverfahren ein Richter benannt ist, in welchem Fall der 
selbe ohne Weiteres auch die Rangbestimmung und Geldverthei 
lung zu leiten hat, so kann jede betheiligte Partei die Ernennung 
eines solchen durch ein Gesuch an den Gerichtsvorstand veranlassen. 
Satz 516. Das Verfahren, um eine gütliche Verthei 
lung oder nöthigenfalls eine rechtskräftige Rangbestimmung zu 
bewürken, ist dasselbe, welches beym Concurse eintritt, inso 
fern es hier Anwendung leidet, und vorbehaltlich einer Verei 
nigung der Parteien auf Abkürzung der im Satz 361. bestimm 
ten einjährigen Frist. 
Satz 517. 
Wenn eine persönliche Verhaftung von 
mehreren Gläubigern zugleich ausgewürkt ist, so tragen sie 
sämmtlich die Kosten des Unterhalts nach Verhältniß ihrer For 
derungen gemeinschaftlich, außerdem aber der erste, so lange 
er auf der Haft besteht. 
Satz 518. Jeder Mitgläubiger, welcher eine zweyte 
oder fernere Beschlagnahme bewürkt hat, oder zu Wahrung 
seiner Hypothek beym Verkaufe mit vorgeladen ist, (Satz 477. 
ist befugt, das Verfahren der Hülfsvollstreckung vierzehn Tage 
nach einer schriftlichen Anmahnung fortzusetzen, sobald der be 
treibende Gläubiger dasselbe vierzehn Tage länger, als die ge 
setzlichen Fristen ihn binden, hat liegen lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer