Full text: Entwurf einer verbesserten Gesetzgebung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (1/2)

90 
Satz 487. Davon ausgenommen sind: 
1) nothdürftige Unterhaltssummen, und 
2) der vom Gesetz für pfandfrey erklärte Theil öffentlicher 
Besoldungen und Ruhegehalte. 
Satz 488. Die Beschlaganlegung an Sachen des 
Schuldners in den Händen dritter Personen wird 
1) mit der Verfügung an diese, bis zum Betrage der Forde 
rung des betreibenden Gläubigers bey Vermeidung noch 
maliger Leistung nichts an dessen Schuldner auszuzah 
len oder verabfolgen zu lassen, und 
2) mit der Aufforderung verbunden, sich sofort darüber bey 
Vermeidung der Kosten eines besondern Verfahrens zu 
erklären, was der letztere aus ihren Händen zu erwarten 
habe, und ob dabey oder daneben irgend etwas noch 
streitig sey. 
Satz 489. Sollte der Dritte behaupten, die Erklärung 
nicht sofort abgeben zu können, so kann der Gerichtsvogt einen 
der nächstfolgenden Tage zu deren Abgabe bestimmen. 
Satz 490. Die erfolgende Erklärung soll möglichst 
genau niedergeschrieben, vom Erklärenden unterschrieben, und 
der ganze Aufsatz diesem in Abschrift behändigt werden. 
Satz 491. Hierauf hat der Gerichtsvogt dem Gläubi 
ger die Forderung seines Schuldners an Zahlungs Statt bis 
zur übereintreffenden Summe sofort zu überweisen und dies 
niederzuschreiben, wenn 
1) der Gläubiger dies begehrt, und daneben 
2) die Hülfsvollstreckung sich auf ein rechtskräftiges Urtheil 
gründet, 
die Erklärung des Dritten dessen Schuld als unbedingt 
3) 
und unstreitig angegeben hat, 
sey es an Geld 
4) beyde Schulden eine gleiche Leistung, 
oder sonstigen verbrauchbaren Sachen, betreffen, und 
5) kein sonstiges Bedenken eintritt. 
Satz 492. Der Aufsatz über die Beschlagnahme und 
deren Folgen soll bey Vermeidung der Erlöschung derselben 
binnen vierzehn Tagen dem Schuldner behändigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer