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Satz 487. Davon ausgenommen sind:
1) nothdürftige Unterhaltssummen, und
2) der vom Gesetz für pfandfrey erklärte Theil öffentlicher
Besoldungen und Ruhegehalte.
Satz 488. Die Beschlaganlegung an Sachen des
Schuldners in den Händen dritter Personen wird
1) mit der Verfügung an diese, bis zum Betrage der Forde
rung des betreibenden Gläubigers bey Vermeidung noch
maliger Leistung nichts an dessen Schuldner auszuzah
len oder verabfolgen zu lassen, und
2) mit der Aufforderung verbunden, sich sofort darüber bey
Vermeidung der Kosten eines besondern Verfahrens zu
erklären, was der letztere aus ihren Händen zu erwarten
habe, und ob dabey oder daneben irgend etwas noch
streitig sey.
Satz 489. Sollte der Dritte behaupten, die Erklärung
nicht sofort abgeben zu können, so kann der Gerichtsvogt einen
der nächstfolgenden Tage zu deren Abgabe bestimmen.
Satz 490. Die erfolgende Erklärung soll möglichst
genau niedergeschrieben, vom Erklärenden unterschrieben, und
der ganze Aufsatz diesem in Abschrift behändigt werden.
Satz 491. Hierauf hat der Gerichtsvogt dem Gläubi
ger die Forderung seines Schuldners an Zahlungs Statt bis
zur übereintreffenden Summe sofort zu überweisen und dies
niederzuschreiben, wenn
1) der Gläubiger dies begehrt, und daneben
2) die Hülfsvollstreckung sich auf ein rechtskräftiges Urtheil
gründet,
die Erklärung des Dritten dessen Schuld als unbedingt
3)
und unstreitig angegeben hat,
sey es an Geld
4) beyde Schulden eine gleiche Leistung,
oder sonstigen verbrauchbaren Sachen, betreffen, und
5) kein sonstiges Bedenken eintritt.
Satz 492. Der Aufsatz über die Beschlagnahme und
deren Folgen soll bey Vermeidung der Erlöschung derselben
binnen vierzehn Tagen dem Schuldner behändigt werden.