Metadaten : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

884  Zur  Anwendung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.
die  Niemand  mehr  ergänzt,  abgewiesen  werden?  Und  wenn  nicht
hat  nun  der  Ablauf  der  Frist  oder  die  Zurückweisung  der  unvollständigen
Anmeldung  die  Folge,  die  sie  bei  Lebzeiten  des  Verurtheilten  gehabt
hätte,  daß  nämlich  die  inzwischen  aufgeschobene  Rechtskraft  des  Urtheiles
eintritt?
2.  Die  schon  hier  auftauchende  Frage,  ob  die  Thätigkeit  des  Angeklagten ¬
  durch  Andere  ersetzt  werden  kann,  erlangt  eine  noch  größere
Bedeutung,  wenn  angenommen  wird,  daß  die  Nichtigkeitsbeschwerde
von  der  ersten  Instanz  zurückgewiesen  wird,  und  es  sich  um  die  Ergreifung ¬
  der  Beschwerde  dagegen  handelt,  oder  daß  jene  an  den
Cassationshof  gelangt,  welcher  die  mündliche  Verhandlung  über  dieselbe ¬
  anordnet.  Wem  soll  nun  die  Mittheilung  hierüber  zugehen?
Einen  Curator  kennt  das  Strafverfahren  nicht,  wenngleich  die  Strafproceßordnung ¬
  anordnet,  daß  für  den  abwesenden  Beschuldigten  ein
Vertheidiger  zur  Entgegennahme  der  Anklageschrift  und  zur  Erhebung
des  Einspruches  gegen  dieselbe  bestellt  werde.  Wollte  man  auch  annehmen, ¬
  daß  diese  Bestimmung  analog  angewendet  werden  könnte,  oder
dem  etwa  schon  bestellten  Vertheidiger  vermöge  des  ersten  Absatzes  des
§.  44  St.  P.  O.  die  Berechtigung  zuerkennen,  auch  im  Namen  des
verstorbenen  Angeklagten  zu  handeln:  so  ist  doch  der  Vertheidiger  immer
nur  Beistand,  nicht  Machthaber  des  Angeklagten.  An  der  Person  des
Letzteren  haften  die  Parteirechte,  und  sie  werden  durch  die  Beiziehung
des  Vertheidigers  gestärkt,  aber  nicht  geschmälert.  Die  Strafproceßordnung ¬
  setzt  voraus,  daß  der  Angeklagte  in  jedem  Stadium  des  Verfahrens ¬
  von  seinen  Parteirechten  persönlich  Gebrauch  machen  könne  und
daß  es  von  seinem  Ermessen  abhänge,  die  Thätigkeit  des  Vertheidigers
selbst  zu  ergänzen,  sie  durch  Informationen  zu  leiten,  oder  sich  daneben
passiv  zu  verhalten.  Eine  Procedur,  bei  welcher  Letzteres  das  allein
Mögliche  ist,  fällt  nicht  ohne  Weiteres  unter  die  das  Gegentheil  voraussetzenden ¬
  Vorschriften  der  Strafproceßordnung;  sie  kann  nicht  als
eine  solche  angesehen  werden,  bei  welcher  der  Angeklagte  zu  seinem
vollen  Rechte  gelangt.
3.  Es  liegt  in  der  Natur  eines  Rechtsmittels  und  zumal  einer
Nichtigkeitsbeschwerde,  daß  von  dem  Erfolge  des  Rechtsmittels  die
Rechtskraft  des  Urtheiles  abhängt.  Wird  die  Nichtigkeitsbeschwerde  als
unzulässig  zurückgewiesen  oder  für  unbegründet  erklärt,  so  ist  damit  die
durch  die  Einlegung  des  Rechtsmittels  aufgeschobene  Rechtskraft  des
Urtheiles  hergestellt.  Sieht  man  aber  auch  von  der  juristisch  unmöglichen ¬
  Herbeiführung  der  Rechtskraft  des  gegen  einen  Verstorbenen  ergangenen ¬
  Urtheils  ab,  so  bleibt  doch  die  moralische  Bedeutung  des
oberstrichterlichen  Spruches,  der  das  angefochtene  und  problematische
Urtheil  für  unanfechtbar,  die  dagegen  vorgebrachten  Gründe  für  unstichhältig ¬
  erklärt,  übrig  und  hält  das  Gegengewicht  gegen  den  ja  auch
nur  moralischen  Gewinn  einer  dem  Verstorbenen  günstigen  Entscheidung.
Muß  nun  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  entschieden  werden,  so  ist  die
Gefahr  eines  dem  Verurtheilten  ungünstigen  Spruches  unabwendbar.
Selbst  wenn  man  dafür  eine  Formel  wählen  wollte,  für  welche  das
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer