884 Zur Anwendung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873.
die Niemand mehr ergänzt, abgewiesen werden? Und wenn nicht
hat nun der Ablauf der Frist oder die Zurückweisung der unvollständigen
Anmeldung die Folge, die sie bei Lebzeiten des Verurtheilten gehabt
hätte, daß nämlich die inzwischen aufgeschobene Rechtskraft des Urtheiles
eintritt?
2. Die schon hier auftauchende Frage, ob die Thätigkeit des Angeklagten ¬
durch Andere ersetzt werden kann, erlangt eine noch größere
Bedeutung, wenn angenommen wird, daß die Nichtigkeitsbeschwerde
von der ersten Instanz zurückgewiesen wird, und es sich um die Ergreifung ¬
der Beschwerde dagegen handelt, oder daß jene an den
Cassationshof gelangt, welcher die mündliche Verhandlung über dieselbe ¬
anordnet. Wem soll nun die Mittheilung hierüber zugehen?
Einen Curator kennt das Strafverfahren nicht, wenngleich die Strafproceßordnung ¬
anordnet, daß für den abwesenden Beschuldigten ein
Vertheidiger zur Entgegennahme der Anklageschrift und zur Erhebung
des Einspruches gegen dieselbe bestellt werde. Wollte man auch annehmen, ¬
daß diese Bestimmung analog angewendet werden könnte, oder
dem etwa schon bestellten Vertheidiger vermöge des ersten Absatzes des
§. 44 St. P. O. die Berechtigung zuerkennen, auch im Namen des
verstorbenen Angeklagten zu handeln: so ist doch der Vertheidiger immer
nur Beistand, nicht Machthaber des Angeklagten. An der Person des
Letzteren haften die Parteirechte, und sie werden durch die Beiziehung
des Vertheidigers gestärkt, aber nicht geschmälert. Die Strafproceßordnung ¬
setzt voraus, daß der Angeklagte in jedem Stadium des Verfahrens ¬
von seinen Parteirechten persönlich Gebrauch machen könne und
daß es von seinem Ermessen abhänge, die Thätigkeit des Vertheidigers
selbst zu ergänzen, sie durch Informationen zu leiten, oder sich daneben
passiv zu verhalten. Eine Procedur, bei welcher Letzteres das allein
Mögliche ist, fällt nicht ohne Weiteres unter die das Gegentheil voraussetzenden ¬
Vorschriften der Strafproceßordnung; sie kann nicht als
eine solche angesehen werden, bei welcher der Angeklagte zu seinem
vollen Rechte gelangt.
3. Es liegt in der Natur eines Rechtsmittels und zumal einer
Nichtigkeitsbeschwerde, daß von dem Erfolge des Rechtsmittels die
Rechtskraft des Urtheiles abhängt. Wird die Nichtigkeitsbeschwerde als
unzulässig zurückgewiesen oder für unbegründet erklärt, so ist damit die
durch die Einlegung des Rechtsmittels aufgeschobene Rechtskraft des
Urtheiles hergestellt. Sieht man aber auch von der juristisch unmöglichen ¬
Herbeiführung der Rechtskraft des gegen einen Verstorbenen ergangenen ¬
Urtheils ab, so bleibt doch die moralische Bedeutung des
oberstrichterlichen Spruches, der das angefochtene und problematische
Urtheil für unanfechtbar, die dagegen vorgebrachten Gründe für unstichhältig ¬
erklärt, übrig und hält das Gegengewicht gegen den ja auch
nur moralischen Gewinn einer dem Verstorbenen günstigen Entscheidung.
Muß nun über die Nichtigkeitsbeschwerde entschieden werden, so ist die
Gefahr eines dem Verurtheilten ungünstigen Spruches unabwendbar.
Selbst wenn man dafür eine Formel wählen wollte, für welche das