Inhaltsverzeichnis : Reinhold, Carl: ¬Die Lehre von dem Klaggrunde, den Einreden und der Beweislast

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Anhang.
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dürfte  es  demnach  sein,  die  prozeßrechtlichen  Einreden  auch  künftig
so,
gemein  üblich  ist,  als  „Einreden"  schlechthin  zu  bewie ¬
  zur  Zeit  all
zeichnen,  zur  Unterscheidung  der  Exceptionen  oder  Einreden  im  römischSinne ¬
  aber  sich  eines  Zusatzes,  z.  B.  Einrede  „im  engeren
rechtlichen
Sinne"  oder  „materiellrechtliche"  Einrede,  zu  bedienen.
G.  Pätz'sche  Buchdr.  (Lippert  &  Co.),  Na
mburg
aS.
            
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