Volltext : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn (Bd. 2, Abt. 2)

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V.  Bauanlagen  zum  Nachtheile  des  Nachbars.
§  368.
Der  Eigenthümer  darf  sein  Gebände  nicht  so  einrichten,
daß  Spülwasser  oder  andere  Flüssigkeiten  aus  demselben  auf
ein  benachbartes  Grundstück  ablaufen,  oder  daß  die  Dachtraufe
auf  dasselbe  fällt.
§  369.
Dem  Eigenthümer  ist,  sofern  nicht  besondere  Gesetze  aus
Rücksichten  auf  das  allgemeine  Beste  Ausnahmen  bestimmen,
nicht  erlaubt,  auf  seinem  Grundstücke  Vorrichtungen  anzubringen,
durch  welche  dem  benachbarten  Grundstücke  zu  dessen  Nachtheile
Dampf,  Dunst,  Rauch,  Ruß,  Kalk-  oder  Kohlenstaub  in  ungewöhnlicher ¬
  Weise  zugeführt  wird.
§  370.
Viehställe,  Düngergruben,  heimliche  Gemächer,
Feuerheerde,
Rauchfänge,  Backöfen,  Röhrkasten,  zur  Ableitung  des  Wassers
dienende  Rinnen  und  Gräben  und  ähnliche  Anlagen  dürfen  nur
in  solcher  Entfernung  von  des  Nachbars  Grenze,
oder  unter
solchen  Vorkehrungen  angelegt  werden,
daß  sie  dem  Grundstücke
des  Nachbars  keinen  Schaden  bringen,  insbesondere  auf  Gebäude,
Grenzmauern  und  Brunnen  keinen  nachtheiligen  Einfluß  äußern.
§.  371.
Wer  sein  Grundstück  ausgraben,  tiefer  legen  oder  durch
einen  Graben  von  dem  Grundstück  seines  Nachbars  trennen
will,  muß  eine  solche  Böschung  oder  Vorrichtung  bilden,  daß
dessen  Grund  und  Boden  nicht  nachstürzen  kann.
.
VI.  Bäume  und  Hecken.
5
—
§.372.
Das  Eigenthum  eines  Baumes  gehört  Demjenigen,  auf
dessen  Grund  und  Boden  der  Stamm  aus  der  Erde  hervorkommt. ¬
  Steht  der  Stamm  auf  der  Grenze,  so  haben  die  Nachbarn ¬
  an  dem  Baume  das  Miteigenthum  zu  gleichen  Theilen.
5
373.
Jed
ist  berechtigt,  die  Wurzeln  eines  fremden  Baumes
oder  einer  fremden  Hecke,  soweit  sie  unter  seinem  Grund  und
Boden  fortlaufen,  ingleichen  Zweige  eines  fremden  Banmes
oder  einer  fremden  Hecke,  soweit  sie
auf  seinen  Grund  und  Booder, ¬

den  überhängen,  abzuschneiden
wenn  er  die
Zweige  nicht
selbst  abschneiden  kann  oder  will,  den
Eigenthumer  des  Baumes
oder  der  Hecke  zum  Abschneiden  derselben  anzuhalten.  Die  abgeschnittenen ¬
  Zweige  gehören  dem
Eigenthümer  des  Baumes
oder  der  Hecke,  die  abgeschnittenen  Wurzeln  dem  Eigenthümer
des  Grundstücks,  in  welchem  sie  sich
befinden.
            
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