11.
Literatur
11.1.
Liebermann, F., Die Gesetze der Angelsachsen. Bd. I. u. II
Besprochen von K. v. Amira
Literatur.
Die Gesetze der Angelsachsen. Herausgegeben im Aufträge
der Savigny - Stiftung von F. Liebermann. Halle a. S.
H. Niemeyer, Bd. I Text und Übersetzung (1898—1903)
LXII+655SS.; Bd.II Wörterbuch, Rechts-und Sachglossar
(1906, 1912) IX+ 755 SS. 4°.
Wenn dieses bedeutende Unternehmen auch noch nicht plangemäß
zu Ende geführt ist, so würde doch eine Zeitschrift der Savigny-Stif-
tung, eine Zeitschrift, die überdies der germanischen Rechtsgeschichte
dienen soll, ihre Pflicht verkeimen, wollte sie nicht die bisher ver-
öffentlichten Teile mit allen Ehren begrüßen.
Im ersten Bande sagt der Herausgeber mit Bezug auf das „Meister-
werk“ seines Vorgängers Reinhold Schmid: „Verständnis historischer
Fragen, scharfsinnige Kritik, rechtsgeschichtliches Wissen, hingebender
Fleiß, peinliche Genauigkeit, endlich leichte und übersichtliche Dar-
stellung schufen hier ein Denkmal, zu dem der Nachfolger verehrend
auf blicken muß, angefeuert zu den höchsten Ansprüchen an sich selbst.“
Kein Zweifel, — an den „Nachfolger“ konnten auch andere keine höheren
Ansprüche stellen als diejenigen, die er in dem vorliegenden Werke
vollauf befriedigt. In bezug auf alle die Eigenschaften, die er M
R. Schmid rühmt, kommt er diesem mindestens gleich, in bezug auf
mehr als eine überbietet er ihn.
Schmid hatte keine Handschrift der von ihm abgedruckten Texte
gesehen; er hatte sich darauf beschränkt, ausschließlich mit dem
Material der vorausgegangenen englischen Ausgaben zu arbeiten.
Liebermann dagegen hat nicht nur alle diejenigen angelsächsischen
und viele von den französischen und lateinischen Handschriften, die schon
von früheren Herausgebern benützt waren, von neuem selbst verglichen,
sondern auch die Gesamtzahl der bekannten Manuskripte von 46, die
er beim Beginn seiner Arbeiten (1885) verzeichnet«, auf etwa 160 ge-
bracht. Dabei sind die Drucke nicht mitgezählt, welche verlorene
Handschriften vertreten. Nicht wenigen Bestandteilen dieses Appa-
rates geht freilich aller und jeder selbständige Wert ab, nicht wenige
andere bieten nur Denkmäler von sehr nebensächlichem Wert für eine
Sammlung angelsächsischer Quellen, und wieder andere lagen unserm