XVII. Ergebniss. — Actio hypothecaria und pignoris persecutio. 193
griff aller dinglichen und persönlichen Rechtsmittel, die einem
Pfandgläubiger allgemein oder unter bestimmten besonderen
Voraussetzungen zu Gebot stehen, um sein Pfandverhältniss
allseitig zu decken, zu vollenden und auszunutzen.
Hierauf deutet schon der Gebrauch des allgemeinsten
Ausdruckes hin, den die römische Rechtssprache für den Begriff -
eines agressiven Rechtsmittels besitzt 346
und der sich
eben darum für die vorliegende Zusammenfassung so heterogener ¬
Fälle vortrefflich eignet; denn :
Actio in personam infertur; petitio in rem; persecutio -
in rem vel in personam, rei persequendae gratia.
Papin. L. 28. D. de obl. et act. (44, 7.
und die hier gemeinte Gruppe von Rechtsmitteln hat ja das
Gemeinsame, dass alle ihre Glieder — in rem vel in personam,
—
auf die Pfandsache ausgehen, rei persequendae gratia erhoben ¬
werden. Wenn also Ulpian in einer viel missdeuteten
Stelle 347) sagt:
Pignoris persecutio in rem parit actionem creditori
so hat er einen der Fälle im Auge, wo erst die erfolgreiche
Durchführung einer dem Gläubiger pignoris causa zustehenden
Forderungsklage (z. B. actio in personam utilis aus einer Forderungsverpfändung) -
sein bis dahin nur eventuelles Pfandrecht
zur Aktivität, und damit zugleich die Hypothekarklage an dem
jetzt vom Pfandnexus erfassten Objekt zur Existenz bringt.
346) Vgl. auch L. 68. D. de R. J. (50, 17), L. 69. D. de fidejuss. (16, 1),
L. 178. §. 2, 3. D. de V. S. (50, 16), Savigny, Syst. V, S. 8.
347) L. 17. D. h. t. Richtig aufgefasst von Schmid, S. 100.
Exner, Pfandrecht
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