Volltext : Esmarch, Heinrich Carl: ¬Das im Herzogthume Schleswig geltende bürgerliche Recht

Fünfter  Theil.  —  Handels=  und  Seerecht.
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so  daß  einige  Fracht  bezahlt  wird,  oder  wird  von  dem  Schiffe
und  den  Schiffsgeräthschaften  etwas  geborgen,  so  werden  aus
der  Fracht  und  dem  Werthe  der  geborgenen  Schiffstrümmer,  die
Bodmereigelder  bezahlt;  wenn  nur  ein  Theil  des  Schiffes  verbodmet ¬
  war,  so  wird  der  auf  diesen  Theil  fallende  Antheil  der
Fracht  und  der  Schiffstrümmer,  zur  Berichtigung  der  Vodmereigelder ¬
  verwandt.  Hat  der  Schiffer  indeß  durch  ein  Versehen  den
so  bleibt  er  für  seine  Person  dem
Verlust  des  Schiffes  veranlaßt,
73)
Bodmereigeber  verantwortlich.
Der  Bodmereigläubiger  soll  innerhalb  6  Monaten,  nachdem
das  Schiff  an  den  bestimmten  Platz  gekommen,  seine  Bezahlung
suchen,  und  wird  ihm  dann  sein  Recht  auch  dadurch  daß  das
Schiff  inzwischen  verkauft  worden,  nicht  entzogen.  Lautet  der
Bodmereibrief  aber  dahin,  daß  das  Geld  bezahlt  werden  soll,
wenn  das  Schiff  wieder  an  die  Stelle,  von  wo  es  aussegelte,
zurückkehrt,  so  wird  das  Bodmereigeld  auch  dann  fällig,  wenn  sich
das  Schiff  nicht  innerhalb  Jahr  und  Tag  daselbst  einfindet,  und
soll  nach  Ablauf  dieser  Frist  sofort  bezahlt  werden,  und  zwar  mit
Verzugszinsen,  vom  Tage  des  Ablaufs  der  Frist  angerechnet.  74)
Der  Generalconsul  in  Hamburg  ist  autorisirt,  in  einzelnen
Fällen  seine  Zustimmung  dazu  zu  geben,  daß  hiesige  Unterthanen
aus  Bodmereicontracten  vor  den  Hamburgischen  Obrigkeiten
belangt  werden,  und  diese  in  solchen  Fällen  Executionen  und
Arreste  verfügen  dürfen.  75)
Eine  uneigentliche  Bodmerei  ist  das  Geschäft,  da  Jemand
zum  Ankauf  oder  zur  Ausrüstung  eines  Schiffes  Geld  vorschießt,
und  sich  dafür  das  Schiff  dergestalt  verpfänden  läßt,  daß  Capital
und  Zinsen  unberichtigt  bleiben,  wenn  das  Schiff  vor  der  Fälligkeit ¬
  des  Capitals  zu  Grunde  geht;  die  desfällige  Urkunde  wird
auch  Bodmereibrief,  im  Dänischen  Gesetze  Bielbrief  genannt.  Auch
für  solche  Anleihen  sind  höhere  Zinsen  üblich  als  die  landüblichen;
die  Bodmereibriefe  dieser  Art  pflegen  protocollirt  zu  werden,  und
73)  Christian  V.  dänisches  Gesetzbuch  IV.,  cap.  5,  §  7.
74)  Eodem  §  8.
75)  Kanzeleischreiben  vom  8ten  Februar  1820.
            
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