Fünfter Theil. — Handels= und Seerecht.
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so daß einige Fracht bezahlt wird, oder wird von dem Schiffe
und den Schiffsgeräthschaften etwas geborgen, so werden aus
der Fracht und dem Werthe der geborgenen Schiffstrümmer, die
Bodmereigelder bezahlt; wenn nur ein Theil des Schiffes verbodmet ¬
war, so wird der auf diesen Theil fallende Antheil der
Fracht und der Schiffstrümmer, zur Berichtigung der Vodmereigelder ¬
verwandt. Hat der Schiffer indeß durch ein Versehen den
so bleibt er für seine Person dem
Verlust des Schiffes veranlaßt,
73)
Bodmereigeber verantwortlich.
Der Bodmereigläubiger soll innerhalb 6 Monaten, nachdem
das Schiff an den bestimmten Platz gekommen, seine Bezahlung
suchen, und wird ihm dann sein Recht auch dadurch daß das
Schiff inzwischen verkauft worden, nicht entzogen. Lautet der
Bodmereibrief aber dahin, daß das Geld bezahlt werden soll,
wenn das Schiff wieder an die Stelle, von wo es aussegelte,
zurückkehrt, so wird das Bodmereigeld auch dann fällig, wenn sich
das Schiff nicht innerhalb Jahr und Tag daselbst einfindet, und
soll nach Ablauf dieser Frist sofort bezahlt werden, und zwar mit
Verzugszinsen, vom Tage des Ablaufs der Frist angerechnet. 74)
Der Generalconsul in Hamburg ist autorisirt, in einzelnen
Fällen seine Zustimmung dazu zu geben, daß hiesige Unterthanen
aus Bodmereicontracten vor den Hamburgischen Obrigkeiten
belangt werden, und diese in solchen Fällen Executionen und
Arreste verfügen dürfen. 75)
Eine uneigentliche Bodmerei ist das Geschäft, da Jemand
zum Ankauf oder zur Ausrüstung eines Schiffes Geld vorschießt,
und sich dafür das Schiff dergestalt verpfänden läßt, daß Capital
und Zinsen unberichtigt bleiben, wenn das Schiff vor der Fälligkeit ¬
des Capitals zu Grunde geht; die desfällige Urkunde wird
auch Bodmereibrief, im Dänischen Gesetze Bielbrief genannt. Auch
für solche Anleihen sind höhere Zinsen üblich als die landüblichen;
die Bodmereibriefe dieser Art pflegen protocollirt zu werden, und
73) Christian V. dänisches Gesetzbuch IV., cap. 5, § 7.
74) Eodem § 8.
75) Kanzeleischreiben vom 8ten Februar 1820.