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Zweite Abtyeilung.
Handels-Geschäfte.
Erster Abschnitt.
Handel zu Haus.
§ 308.
Der Handel theilt sich in Kauf- und Tauschhandel, in
Groß und Kleinhandel, und ferner in öffentlichen und
brivathandel.
I. Kauf= und Tauschhandel.
§ 309.
Die ältesten Handelsgeschäfte bestunden blos in Tauschhandel, ¬
und noch gegenwärtig findet das Barattiren von