Volltext : ¬Das österreichische Eherecht (2)

Von  den  Vorsichten  bei  der  vorzunehmenden  Trauung
auf  zwei  Hauptfälle:  1)  wenn  gewisse  Urkunden  nicht  beigebracht
werden,  die  dem  Seelsorger  die  Ueberzeugung  von  der  Nichteristenz ¬
  bestimmter  Ehehindernisse  verschaffen  sollen;  2)  wenn
sonst  ein  anderes  Ehehinderniß  rege  gemacht  wird.  Die  unterlassene ¬
  Abforderung,  oder  Vorzeigung  jener  Urkunden,  und  die
Vornehmung  der  Trauung  ungeachtet  eines  rege  gemachten  Ehehindernisses ¬
  macht  zwar  an  und  für  sich  die  Ehe  keineswegs  ungültig, ¬
  wenn  nur  dasjenige  Ehehinderniß  in  der  That  nicht  vorhanden ¬
  ist,  dessen  Entdeckung  das  Gesetz  aus  Vorsicht  durch  die
vorgeschriebene  Vorweisung  einer  Urkunde  bezweckt,  oder  dessen
Anregung  irgend  woher  geschehen  ist;  aber  der  Seelsorger,  welcher
das  gesetzliche  Mittel,  ungültigen  Ehen  vorzubeugen,  außer  Acht
läßt,  handelt  immer  unerlaubt,  und  wird  deswegen  mit  einer
schweren  Strafe  bedrohet.
2.  Das  Gesetz  zählt  in  der  angeführten  Stelle  nicht  alle
Urkunden  auf,  mit  denen  sich  die  Verlobten  bei  dem  trauenden
Pfarrer  auszuweisen  haben.  Aus  andern  Paragraphen  des  bürgerlichen ¬
  Gesetzbuches,  und  aus  verschiedenen  politischen  Verordnungen ¬
  ergibt  sich  die  Nothwendigkeit,  nach  Verschiedenheit  der
Umstände  noch  mehrere  Urkunden  beizubringen,  worunter  freilich
auch  solche  sind,  deren  Nichtvorweisung  zwar  nie  die  Gefahr  einer
ungültigen  Ehe  im  Gefolge  hat;  aber  von  Seiten  des  Seelsorgers
der  sie  den  Verlobten  nicht  abfordert,  doch  stets  mit  Verantwortlichkeit ¬
  verbunden  ist.  Es  ist  schon  an  einem  andern  Orte  (l.  B.
§.  51.  S.  295.)  erinnert  worden,  daß  nach  politischen  Verordnungen ¬
  von  Brautpersonen  dem  Pfarrer  in  der  Regel  alle,  zum
Beweise  der  Fähigkeit,  die  Ehe  einzugehen,  nöthigen  Zeugnisse
und  zu  einem  gültigen  Ehevertrage  erforderlichen  Urkunden  noch
vor  der  gewöhnlichen  Verkündigung  vorgewiefen  werden  sollen.
Allein  das  bürgerliche  Gesetzbuch  fordert  mit  Recht  im  Allgemeinen
nur  so  viel,  daß  diese  Urkunden  eher,  als  der  Seelsorger  die
Trauung  vornimmt,  beigebracht  sein  müssen,  theils  weil  die  Brautleute, ¬
  wenn  sie  zu  dem  sogenannten  Einschreiben  in  das  Verkündbuch, ¬
  und  zu  der  vorläufigen  Prüfung  erscheinen,  aus  Unwissenheit =
  selten  alle  mitbringen,  und  erst  längere  Zeit  brauchen,  um
sich  nach  Anleitung  des  Pfarrers  die  abgängigen  zu  verschaffen,
ohne  daß  deswegen  das  Aufgebot  verschoben  werden  kann,  theils
weil  es  bei  einigen  Urkunden  ordentlicher  Weise  ohne  unnöthige
            
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