Von den Vorsichten bei der vorzunehmenden Trauung
auf zwei Hauptfälle: 1) wenn gewisse Urkunden nicht beigebracht
werden, die dem Seelsorger die Ueberzeugung von der Nichteristenz ¬
bestimmter Ehehindernisse verschaffen sollen; 2) wenn
sonst ein anderes Ehehinderniß rege gemacht wird. Die unterlassene ¬
Abforderung, oder Vorzeigung jener Urkunden, und die
Vornehmung der Trauung ungeachtet eines rege gemachten Ehehindernisses ¬
macht zwar an und für sich die Ehe keineswegs ungültig, ¬
wenn nur dasjenige Ehehinderniß in der That nicht vorhanden ¬
ist, dessen Entdeckung das Gesetz aus Vorsicht durch die
vorgeschriebene Vorweisung einer Urkunde bezweckt, oder dessen
Anregung irgend woher geschehen ist; aber der Seelsorger, welcher
das gesetzliche Mittel, ungültigen Ehen vorzubeugen, außer Acht
läßt, handelt immer unerlaubt, und wird deswegen mit einer
schweren Strafe bedrohet.
2. Das Gesetz zählt in der angeführten Stelle nicht alle
Urkunden auf, mit denen sich die Verlobten bei dem trauenden
Pfarrer auszuweisen haben. Aus andern Paragraphen des bürgerlichen ¬
Gesetzbuches, und aus verschiedenen politischen Verordnungen ¬
ergibt sich die Nothwendigkeit, nach Verschiedenheit der
Umstände noch mehrere Urkunden beizubringen, worunter freilich
auch solche sind, deren Nichtvorweisung zwar nie die Gefahr einer
ungültigen Ehe im Gefolge hat; aber von Seiten des Seelsorgers
der sie den Verlobten nicht abfordert, doch stets mit Verantwortlichkeit ¬
verbunden ist. Es ist schon an einem andern Orte (l. B.
§. 51. S. 295.) erinnert worden, daß nach politischen Verordnungen ¬
von Brautpersonen dem Pfarrer in der Regel alle, zum
Beweise der Fähigkeit, die Ehe einzugehen, nöthigen Zeugnisse
und zu einem gültigen Ehevertrage erforderlichen Urkunden noch
vor der gewöhnlichen Verkündigung vorgewiefen werden sollen.
Allein das bürgerliche Gesetzbuch fordert mit Recht im Allgemeinen
nur so viel, daß diese Urkunden eher, als der Seelsorger die
Trauung vornimmt, beigebracht sein müssen, theils weil die Brautleute, ¬
wenn sie zu dem sogenannten Einschreiben in das Verkündbuch, ¬
und zu der vorläufigen Prüfung erscheinen, aus Unwissenheit =
selten alle mitbringen, und erst längere Zeit brauchen, um
sich nach Anleitung des Pfarrers die abgängigen zu verschaffen,
ohne daß deswegen das Aufgebot verschoben werden kann, theils
weil es bei einigen Urkunden ordentlicher Weise ohne unnöthige