Berichtigungen.
Seite 8 Zeile 6 von oben lies: „als" statt was.
„ „Capitals" statt Capital.
1/
1/
„ 80 „ „
86 „ 11 „ unten „ „widerlegend" st. wiederlegend.
Vom Herrn Hofgerichtsrath vr. 8. Hoffman» zu Darmstadt. 351
gebene Wechsel ist nach Einert kaufmännisches Papiergeld. Nach
Siebenhaar ist aber der noch nicht begebene Wechsel ein recht-
liches Vermögensobject in dem weiter unten angegebenen Sinne,
welches Gegenstand einer auf den verschiedensten Rechtsgeschäften
beruhenden Obligation werden kann. Dagegen stimmt Sieben-
haar in der Beantwortung der von Thöl aufgestellten Frage
in der Hauptsache mit demselben überein und enthält insofern
die Theorie Siebenhaars nichts wesentlich Neues, wenn gleich
in. der näheren Zergliederung und Formulirung der Eigenthüm-
lichkeiten der Wechselforderung die Siebenhaar'sche Abhandlung
viel Belehrendes bietet. Bei der näheren Ausführung seiner
Theorie hat stch Siebenhaar hauptsächlich an die Bestimmungen
der Allgem. Deutschen Wechselordnung gehalten, welche er als das
von plus ultra und absolut Maßgebende ansieht, eine Einseitigkeit,
welche auch von Gareis a. a. O. S. 269. gehörig gewürdigt
worden ist, da cs sich hier nicht um eine Theorie der Allgem.
Deutschen Wechselordnung, sondern um eine Theorie des Wechsel-
instituts handelt, welches nur für Deutschland einen besonderen
gesetzlichen Ausdruck in der Allgem. Deutschen Wechselordnung er-
halten hat, und ferner auch alle Länder außer Deutschland nicht
als Utopien gelten können. Auch ist Siebenhaar seinem Vor-
sätze nicht stets ganz treu geblieben, indem er nicht nur sich öfters
in eine Kritik der Allgem. Deutschen Wechselordnung eingelassen,
sondern auch weiter Sätze hierin gefunden hat, die, wenn sie auch
an stch gerechtfertigt sein sollten, doch in der That hierin sowohl
nach den Worten, als der Entstehungsgeschichte, nicht enthalten
sind, wie dies z. B. bei den Vorschriften über den Domicilwechsel
§. 4. Nr. 8., über den Nichtordrewechsel §. 9. Abs. 2., bei dem
Indossamente eines präjudicirten Wechsels 8-16. Abs. 1. der Allgem.
Deutschen Wechselordnung, siehe S. 124—130. S. 144—147.
S. 155—159. der Abhandlung Siebenhaars, der Fall ist.
Ehe Siebenhaar im §. 3. und den nachfolgenden Para-
graphen zur Begründung und Ausführung seiner eigenen Theorie
übergeht, beschäftigt er sich mit der Widerlegung der Theorieen von
Volkmar und Löwy, Kuntze, Liebe, Thöl, indem er die
übrigen Theorieen hier wahrscheinlich als antiquirt und gehörig
widerlegt ansieht. — In der Widerlegungsweise der beiden erst-
erwähnten Theorieen stimmen wir mit Siebenhaar überein, nicht
so in der Widerlegungsweise der letztgenannten Theorieen. Die