Objekt : Keller, Friedrich Ludwig: Institutionen, Grundriss und Ausführungen

§.  67.  Accessio.
55
Schliesslich  sind  folgende  zwei  Punkte  zu  beachten:
1°.  Der  Anspruch  des  verlierenden  Eigenthümers  auf  Ersatz. ¬
  —  Ein  solcher  ist  in  dem  Falle  I.  nicht  denkbar,  in  dem
Falle  IV.  positiv  nicht  anerkannt.  Dagegen  in  den  Fällen
II.  III.  V.  steht  theils  eine  allgemeine  Ersatzklage  zu,  welche
Actio  in  factum  oder  auch  Utilis  in  rem  actio  genannt  wird
und  gegen  den  besitzenden  Eigenthümer  geht,  wenn  dieser
oder  sein  Vorgänger  selbst,  oder  wenn  aus  Irrthum  der
jetzige  Kläger  die  Verbindung  bewirkt  hat;  theils  gilt  für  den
Fall  IH.  die  besondere  Actio  de  tigno  iuncto,  wenn  der  Beklagte ¬
  die  Verbindung  bewirkt  hatte.  Dabei  hat  wenigstens
in  den  Fällen  unter  V.  der  Eigenthümer,  wenn  er  bona  fide
war,  die  Wahl  entweder  selbst  zu  entschädigen  oder  gegen
Entschädigung  die  Sache  abzutreten.  Ist  dagegen  der  Verlierende ¬
  im  Besitz,  so  steht  ihm  gegen  die  Vindication  des
Eigenthümers  die  Exceptio  doli  zu,  um  unbeschränkt  oder
doch  nach  den  Regeln  der  Impensae  Ersatz  zu  erzwingen,
je  nachdem  die  Verbindung  durch  den  Eigenthümer  oder  aus
Irrthum  durch  ihn  selbst  geschehen  ist.  Gai.  II,  76—78.  L.
23.  §§.  4.  5.  L.  5.  §.  3.  De  R.  V.  L.  9.  §§.  1.  2.  De  A.  R.  D.
§§.  33.  34.  De  R.  D.
2°.  Ein  ganz  positiver  Specialsatz  (beschränkend  für
die  obige  Regel  I.)  ist  es,  dass  der  Bonae  fidei  possessor
durch  die  Separation  der  Früchte  (im  engern  Sinne  des  ordentlichen ¬
  Ertrages)  deren  Eigenthümer  wird.  L.  13.  a.  E.
Quib.  mod.  ususfr.  L.  25.  §.  1.  De  usuris.
Auf  Usucapionsbesitz  kommt  es  dabei  nicht  an.  So  hebt
z.  B.  die  mala  fides  superueniens  diesen  Fruchterwerb  auf.
L.  48.  pr.  §§.  1.  2.  L.  23.  §.  1.  De  A.  R.  D.  L.  48.  §.  6.  De
furtis.
Der  Bonae  fidei  possessor  gilt  also  für  den  Erwerb  der
Früchte  einstweilen  als  Eigenthümer  der  Hauptsache,  und
dieser  Fruchterwerb  ist  der  Lohn  seiner  Bewirthschaftung.
§.  35.  I.  De  R.  D.  d.  L.  48.  pr.
Dass  dessen  ungeachtet  eine  Obligation  auf  Rückgabe  der
Fructus  extantes  an  den  Eigenthümer  durch  die  Litiscontestation ¬
  über  die  Rei  uindicatio  begründet  wird,  darüber  s.
oben  §.  40.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer