Von der Scheidung von Tisch und Bett.
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dungsgründe im Allgemeinen nicht wohl angeben lasse, sondern daß
der Richter erst aus Zusammenhaltung aller Umstände des Falles
zu beurtheilen habe, ob denselben ein gleiches Gewicht mit den im
Gesetze angeführten beygelegt werden könye.
§. 37.
Gerichtsstand bey der uneinverständlichen Scheidung.
Wir kommen nun auf das Verfahren * bey der uneinverständlichen ¬
Scheidung von Tisch und Bett. Vorher aber müssen
wir wissen, bey welchem Gerichtsstande über dieselbe zu verfahren ¬
sey. Das Hofdecret vom 5. März 1787, Nr. 644 der J. G. S.
hatte im Allgemeinen angeordnet, »daß die Entscheidung der
»Streitigkeiten in Ehesachen vor den Personalrichter der im Streit
»verfangenen Parteyen gehöre.« Diese Regel ist zwar später bey
Streitigkeiten über die Ungültigkeit und Trennung der Ehe abgeandert ¬
worden: aber bey einer streitigen oder uneinverstaͤndlichen
Scheidung von Tisch und Bett ist sie stets unverrückt geblieben.
Auch das a. b. G. B. setzt §. 107 fest, daß das Begehren einer
Scheidung, in welche der andere Theil nicht einwilligen will, bey
dem ordentlichen Gerichte einzureichen sey. Da der Gerichtsbarkeit,
unter welcher der Hausvater steht, in der Regel auch seine Eh
frau unterworfen ist?, so ist in der Regel die streitige Schei4 ¬
Die besten Schriften darüber, welchen ich vieles schuldig zu seyn
dankbar bekenne, sind: Conrads Freyherrn von Gärtner, nied.
österr. Landraths (jetzt k. k. Hofraths) und Beysitzers der Hofcommission ¬
in Justizgesetzsachen, Abhandlung: Von gerichtlicher
Untersuchung der Streitigkeiten der Ehegatten
über die Scheidung von Tisch und Bett, in des Hrn.
Appellations=Vice=Präsidenten Pratobevera Materialien für
Gesetzkunde und Rechtspflege, I. B. Nr. III. S. 100—142; dann
das adelige Richteramt oder das gerichtliche Verfahren ¬
außer Streitsachen, von Joachim Füger, k. k.
Hofrathe bey der obersten Justizstelle, 3. Thl. 7. Hptst. S. 135--163,
nach der dritten, vom Prof. Vinc. Aug. Wagner bearbeiteten
und vermehrten Auflage. Wien 1824.
2 §. 11 der Jurisdictions=Norm vom 27. Sept. 1783, Nr. 192 der
I. G. S.