Volltext : ¬Der österreichische Eheproceß (1)

Von  der  Scheidung  von  Tisch  und  Bett.
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dungsgründe  im  Allgemeinen  nicht  wohl  angeben  lasse,  sondern  daß
der  Richter  erst  aus  Zusammenhaltung  aller  Umstände  des  Falles
zu  beurtheilen  habe,  ob  denselben  ein  gleiches  Gewicht  mit  den  im
Gesetze  angeführten  beygelegt  werden  könye.
§.  37.
Gerichtsstand  bey  der  uneinverständlichen  Scheidung.
Wir  kommen  nun  auf  das  Verfahren  *  bey  der  uneinverständlichen ¬
  Scheidung  von  Tisch  und  Bett.  Vorher  aber  müssen
wir  wissen,  bey  welchem  Gerichtsstande  über  dieselbe  zu  verfahren ¬
  sey.  Das  Hofdecret  vom  5.  März  1787,  Nr.  644  der  J.  G.  S.
hatte  im  Allgemeinen  angeordnet,  »daß  die  Entscheidung  der
»Streitigkeiten  in  Ehesachen  vor  den  Personalrichter  der  im  Streit
»verfangenen  Parteyen  gehöre.«  Diese  Regel  ist  zwar  später  bey
Streitigkeiten  über  die  Ungültigkeit  und  Trennung  der  Ehe  abgeandert ¬
  worden:  aber  bey  einer  streitigen  oder  uneinverstaͤndlichen
Scheidung  von  Tisch  und  Bett  ist  sie  stets  unverrückt  geblieben.
Auch  das  a.  b.  G.  B.  setzt  §.  107  fest,  daß  das  Begehren  einer
Scheidung,  in  welche  der  andere  Theil  nicht  einwilligen  will,  bey
dem  ordentlichen  Gerichte  einzureichen  sey.  Da  der  Gerichtsbarkeit,
unter  welcher  der  Hausvater  steht,  in  der  Regel  auch  seine  Eh
frau  unterworfen  ist?,  so  ist  in  der  Regel  die  streitige  Schei4 ¬
  Die  besten  Schriften  darüber,  welchen  ich  vieles  schuldig  zu  seyn
dankbar  bekenne,  sind:  Conrads  Freyherrn  von  Gärtner,  nied.
österr.  Landraths  (jetzt  k.  k.  Hofraths)  und  Beysitzers  der  Hofcommission ¬
  in  Justizgesetzsachen,  Abhandlung:  Von  gerichtlicher
Untersuchung  der  Streitigkeiten  der  Ehegatten
über  die  Scheidung  von  Tisch  und  Bett,  in  des  Hrn.
Appellations=Vice=Präsidenten  Pratobevera  Materialien  für
Gesetzkunde  und  Rechtspflege,  I.  B.  Nr.  III.  S.  100—142;  dann
das  adelige  Richteramt  oder  das  gerichtliche  Verfahren ¬
  außer  Streitsachen,  von  Joachim  Füger,  k.  k.
Hofrathe  bey  der  obersten  Justizstelle,  3.  Thl.  7.  Hptst.  S.  135--163,
nach  der  dritten,  vom  Prof.  Vinc.  Aug.  Wagner  bearbeiteten
und  vermehrten  Auflage.  Wien  1824.
2  §.  11  der  Jurisdictions=Norm  vom  27.  Sept.  1783,  Nr.  192  der
I.  G.  S.
            
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