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Von Trennung der Ehe durch richterlichen Ausspruch.
nach Urtel und Recht erlitten *2) hat, berechtigen den daran unschuldigen ¬
43) Theil, die Scheidung zu suchen.
§. 705. Ein Gleiches findet statt, wenn ein Ehegatte den
Andern solcher Verbrechen vor Gericht, gegen besseres Bewußtsein,
falschlich beschuldigt.
§. 706. Ferner, wenn ein Ehegatte durch vorsätzliche unerlaubte ¬
Handlungen den Andern in Gefahr bringt, Leben, Ehre, Amt
oder Gewerbe 44) zu verlieren.
§. 707. Wenn ein Ehegattte ein schimpfliches Gewerbe 4 3) ergreift: ¬
so kann der Andere auf die Scheidung antragen.
mit einem Verbrecher nicht zusammenleben kann, so muß der Gesetzgeber ihn darin
schonen, und dies Gefühl in der Nation eher zu erhöhen als zu unterdrücken su— ¬
Suarez trat zwar dieser Meinung lediglich bei und faßte den §. dachen." ¬
hin: „Verbrechen, wegen welcher ein Ehegatte eine härtere, als Geld- oder Gefängnißstrafe, ¬
nach Urtheil und Recht erlitten hat, berechtigen den daran unschulDies ¬
änderte er aber, ohne daß Gründe
digen Theil, die Scheidung zu suchen
Fassung des §. 704 ab, nach
ersichtlich sind, unmittelbar darauf nach der jetzigen
der Meinung des Revisors absichtlich, „damit alles auf das arbitrium judicis in
den bekannten Fällen gestellt werde." Ges.= Rev. Pens. XV, Motive zu diesem
Tit., S. 348; Bornemann, System, Bd. III, (2. A.) S. 201.
a
(3. A.) Die Verultheilung des einen Ehegatten zu einer Gefängnißstrafe und
mehrjährigem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte wegen Unterschlagung ¬
berechtigt den Andern zur Ehescheidungsklage. Erk. des Obertr. vom
20. September 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIII, S. 367).
42) Erlitten muß sie sein; Verurtheilung genügt nicht. Die Klage kaun
mithin nicht vor Antretung der Strafe angebracht werden. Für diese Meinung
ist auch das Obertr., nach dem Pr. 925, vom 12. Oktober 1840: „Obwohl der
unschuldige Ehegatte im Falle des §. 704, gleich nachdem der Schuldige die Strafe
angetreten hat, die Ehescheidungsklage anstellen kann, so findet doch auf das Unterlassen ¬
der Ausübung des Klagerechts der §. 721 erst dann Anwendung, wenn
die ganze Strafzeit vorübergegangen ist, und der unschuldige Ehegatte auch dann
binnen einem Jahre auf Scheidung nicht geklagt hat." Auch Erk. vom 2. Juni
1856 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXI, S. 246).
(3. A.) Eine Ausnahme findet statt und es ist nicht einmal die rechtskräftige
Verurtheilung zu der fraglichen Strafe unbedingt nöthig, wenn der Ehegatte eines
begangenen Verbrechens wegen die Flucht ergriffen hat: in diesem Falle genügt für
den zurückgebliebenen, daran unschuldigen Ehegatten zur Ehescheidungsklage, wenn
nur das begangene Verbrechen derartig ist, daß es nach den (damals geltenden
Gesetzen mit Zuchthaus= oder Festungsstrafe geahndet werden mußte. K.O. vom
30. Aug. 1810 (Ed.=Samml. v. 1810, S. 1069), welche in den §. 295 des Anh.
z. A. G.O. (I, 40, §. 64) aufgenommen ist.
43) Zu vergl. §. 295 des Anh. zur A. G.O. I, 40, §. 64.
Hat der Andere an dem Verbrechen irgend wie, wenn auch nur als Rathgeber
oder Begünstiger, Theil genommen, so hat er, wenngleich er im Strafgerichte leer
ausgegangen ist, kein Recht, sich scheiden zu lassen. Ueber den Einwand der Theilnahme ¬
in dieser Beziehung hat das Ehegericht zu befinden; das freisprechende Urtheil ¬
des Strafgerichts ist hier nicht präjudicirlich. Zu vergl. das Erk. des Obertr.
vom 21. Januar 1840 (Jur. Wochenschr. 1842, S. 11).
44) „Unter dem Verlust des Gewerbes ist hier nicht der Verlust des Rechts,
das Gewerbe zu treiben, zu verstehen; vielmehr ist es zur Begründung der Ehescheidungsklage ¬
hinreichend, wenn auch nur die Ausübung des Gewerbes und dadurch ¬
das Mittel, den Unterhalt sich zu erwerben, in Gefahr gesetzt werden.
Pr. des Obertr. 552, vom 1. Oktober 1838.
45) Hierbei ist, nach den Materialien, an den Fall gedacht, wenn die Ehe¬