Volltext : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 3, Abt. 1 = Theil 2, Bd. 1, Abt. 1)

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Von  Trennung  der  Ehe  durch  richterlichen  Ausspruch.
nach  Urtel  und  Recht  erlitten  *2)  hat,  berechtigen  den  daran  unschuldigen ¬
  43)  Theil,  die  Scheidung  zu  suchen.
§.  705.  Ein  Gleiches  findet  statt,  wenn  ein  Ehegatte  den
Andern  solcher  Verbrechen  vor  Gericht,  gegen  besseres  Bewußtsein,
falschlich  beschuldigt.
§.  706.  Ferner,  wenn  ein  Ehegatte  durch  vorsätzliche  unerlaubte ¬
  Handlungen  den  Andern  in  Gefahr  bringt,  Leben,  Ehre,  Amt
oder  Gewerbe  44)  zu  verlieren.
§.  707.  Wenn  ein  Ehegattte  ein  schimpfliches  Gewerbe  4  3)  ergreift: ¬
  so  kann  der  Andere  auf  die  Scheidung  antragen.
mit  einem  Verbrecher  nicht  zusammenleben  kann,  so  muß  der  Gesetzgeber  ihn  darin
schonen,  und  dies  Gefühl  in  der  Nation  eher  zu  erhöhen  als  zu  unterdrücken  su— ¬

Suarez  trat  zwar  dieser  Meinung  lediglich  bei  und  faßte  den  §.  dachen." ¬

hin:  „Verbrechen,  wegen  welcher  ein  Ehegatte  eine  härtere,  als  Geld-  oder  Gefängnißstrafe, ¬
  nach  Urtheil  und  Recht  erlitten  hat,  berechtigen  den  daran  unschulDies ¬
  änderte  er  aber,  ohne  daß  Gründe
digen  Theil,  die  Scheidung  zu  suchen
Fassung  des  §.  704  ab,  nach
ersichtlich  sind,  unmittelbar  darauf  nach  der  jetzigen
der  Meinung  des  Revisors  absichtlich,  „damit  alles  auf  das  arbitrium  judicis  in
den  bekannten  Fällen  gestellt  werde."  Ges.=  Rev.  Pens.  XV,  Motive  zu  diesem
Tit.,  S.  348;  Bornemann,  System,  Bd.  III,  (2.  A.)  S.  201.
a
(3.  A.)  Die  Verultheilung  des  einen  Ehegatten  zu  einer  Gefängnißstrafe  und
mehrjährigem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  wegen  Unterschlagung ¬
  berechtigt  den  Andern  zur  Ehescheidungsklage.  Erk.  des  Obertr.  vom
20.  September  1854  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  XIII,  S.  367).
42)  Erlitten  muß  sie  sein;  Verurtheilung  genügt  nicht.  Die  Klage  kaun
mithin  nicht  vor  Antretung  der  Strafe  angebracht  werden.  Für  diese  Meinung
ist  auch  das  Obertr.,  nach  dem  Pr.  925,  vom  12.  Oktober  1840:  „Obwohl  der
unschuldige  Ehegatte  im  Falle  des  §.  704,  gleich  nachdem  der  Schuldige  die  Strafe
angetreten  hat,  die  Ehescheidungsklage  anstellen  kann,  so  findet  doch  auf  das  Unterlassen ¬
  der  Ausübung  des  Klagerechts  der  §.  721  erst  dann  Anwendung,  wenn
die  ganze  Strafzeit  vorübergegangen  ist,  und  der  unschuldige  Ehegatte  auch  dann
binnen  einem  Jahre  auf  Scheidung  nicht  geklagt  hat."  Auch  Erk.  vom  2.  Juni
1856  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  XXI,  S.  246).
(3.  A.)  Eine  Ausnahme  findet  statt  und  es  ist  nicht  einmal  die  rechtskräftige
Verurtheilung  zu  der  fraglichen  Strafe  unbedingt  nöthig,  wenn  der  Ehegatte  eines
begangenen  Verbrechens  wegen  die  Flucht  ergriffen  hat:  in  diesem  Falle  genügt  für
den  zurückgebliebenen,  daran  unschuldigen  Ehegatten  zur  Ehescheidungsklage,  wenn
nur  das  begangene  Verbrechen  derartig  ist,  daß  es  nach  den  (damals  geltenden
Gesetzen  mit  Zuchthaus=  oder  Festungsstrafe  geahndet  werden  mußte.  K.O.  vom
30.  Aug.  1810  (Ed.=Samml.  v.  1810,  S.  1069),  welche  in  den  §.  295  des  Anh.
z.  A.  G.O.  (I,  40,  §.  64)  aufgenommen  ist.
43)  Zu  vergl.  §.  295  des  Anh.  zur  A.  G.O.  I,  40,  §.  64.
Hat  der  Andere  an  dem  Verbrechen  irgend  wie,  wenn  auch  nur  als  Rathgeber
oder  Begünstiger,  Theil  genommen,  so  hat  er,  wenngleich  er  im  Strafgerichte  leer
ausgegangen  ist,  kein  Recht,  sich  scheiden  zu  lassen.  Ueber  den  Einwand  der  Theilnahme ¬
  in  dieser  Beziehung  hat  das  Ehegericht  zu  befinden;  das  freisprechende  Urtheil ¬
  des  Strafgerichts  ist  hier  nicht  präjudicirlich.  Zu  vergl.  das  Erk.  des  Obertr.
vom  21.  Januar  1840  (Jur.  Wochenschr.  1842,  S.  11).
44)  „Unter  dem  Verlust  des  Gewerbes  ist  hier  nicht  der  Verlust  des  Rechts,
das  Gewerbe  zu  treiben,  zu  verstehen;  vielmehr  ist  es  zur  Begründung  der  Ehescheidungsklage ¬
  hinreichend,  wenn  auch  nur  die  Ausübung  des  Gewerbes  und  dadurch ¬
  das  Mittel,  den  Unterhalt  sich  zu  erwerben,  in  Gefahr  gesetzt  werden.
Pr.  des  Obertr.  552,  vom  1.  Oktober  1838.
45)  Hierbei  ist,  nach  den  Materialien,  an  den  Fall  gedacht,  wenn  die  Ehe¬
            
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