Volltext : Eichhorn, Carl Friedrich: Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehenrechts

Erster  Theil.
88
§.  29.
b.  Zum  canonischen  Recht  a).
Für  den  Theil  des  Inhalts  des  canonischen  Rechts,
welcher  eine  Gesetzgebung  über  religiöse  und  kirchliche
Verhältnisse  enthält,  kann  nur  aus  den  Grundsätzen  des
Kirchenrechts  jeder  Religionsparthei  beurtheilt  werden,
in  wiefern  jene  auf  Institute  des  bürgerlichen  Rechts
anwendbar,  und  im  Verhältniß  zur  bürgerlichen  Gesetzgebung, ¬
  bloß  recipirtes  subsidiarisches  Recht  oder  unabänderlich =
  ist.  Wo  hingegen  das  canonische  Recht  Gegenstände ¬
  berührt,  die  weder  eine  religiöse  noch  eine  kirchliche ¬
  Beziehung  haben,  ist  es  allein  aus  dem  Gesichtspunct =
  einer  eben  so  wie  das  römische  Recht  recipirten
Gesetzgebung  zu  betrachten;  von  seiner  Anwendbarkeit
gelten  also  die  nehmlichen  Regeln  (§.  28.);  wo  es  die
Institute  des  germanischen  Rechts  selbst  kennt,  findet
mithin  das  nehmliche  Verhältniß  statt,  welches  zwischen
dem  römischen  und  deutschen  Recht  da  eintritt,  wo  die
Institute  des  ersteren  in  Deutschland  würklich  vorkommen.
§.  30.
II.  Der  Quellen  des  germanischen  Rechts  unter  einander.
1.  Rangordnung  derselben  überhaupt  a*).
Den  in  der  Natur  der  Gesetzgebung  und  ihrem  Verhältniß ¬
  zur  Autonomie  allgemein  gegründeten,  und  selbst
J.  H.  Boehmer  jus  ecclesiasticum  Protestantium.  Lib.  1.
a)
Tit.  2.
a*)  S.  Riccius  von  Stadtgesetzen.  B.  2.  Hptst.  9.  10.  S.  424  u.  s.
Schnaubert  Beiträge  zum  Staats=  und  Kirchenrecht.  Nr.  4.
S.  54  u.  f.
            
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