Volltext : ¬Die Stellung des Erben, dessen Rechte und Verpflichtungen in dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1700)

§  3.  Die  Erbunwürdigkeit.
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getroffenen  Verfügungen  die  Rechtssicherheit  schwer  beeinträchtigen  würde.
Auffallend  aber  ist  es,  daß  nach  dem  Entwurf  §  2048  Abs.  2  der  Anfechtende ¬
  die  Erbschaft  nicht  soll  ausschlagen  können.  Diese  Bestimmung
ist  neu  und  schwerlich  praktisch.  Denn  der  Anfechtungsberechtigte  kann
ja  noch  ganz  unsicher  sein,  ob  er  die  Erbschaft  für  sich  behalten  will;  er
vermag  einstweilen  gar  nicht  zu  übersehen,  ob  ihm  die  Regulirung  derselben ¬
  nicht  viel  mehr  Lasten  als  Vortheile  bringen  würde.  Dann  kann
er  nach  dem  Entwurf  auch  nicht  anfechten.  Er  kann  aber  auch  nicht
einmal  ausschlagen  und  dadurch  das  Anfechtungsrecht  dem  hinter  ihm
Nächstberufenen  zuwenden,  obwohl  die  Mot.  S.  521  diese  Möglichkeit
als  selbstverständlich  ansehen;  denn  die  Ausschlagung  ist  nach  §  2033  nicht
vor  Beginn  der  Ausschlagungsfrist,  mithin  nicht  vor  dem  Anfall  zu... ¬

lassig,  und  dieser  kann  doch  in  unserem  Falle  frühestens  mit  der  Anfechtungserklärung ¬
  eintreten!).  Darüber  kann  es  leicht  geschehen,  daß
der  Unwürdige  im  Besitz  der  Erbschaft  verbleibt,  weil  der  Nächstberufene
zwar  zur  Anfechtung,  aber  nicht  zur  Uebernahme  der  Erbschaft  bereit
ist,  und  die  weiteren  Erben  zwar  zur  Uebernahme  der  Erbschaft  bereit,
aber  nicht  zur  Anfechtung  berechtigt  sind.  Die  Mot.  S.  523  rechtfertigen ¬
  die  Behandlung  der  Anfechtung  als  einer  Annahmeerklärung
damit,  daß  es  nicht  zulässig  erscheine,  an  die  Stelle  eines  schwebenden
Verhältnisses  ein  anderes  schwebendes  zu  setzen,  und  daß  der  Anfechtende
ein  wirkliches  Interesse  an  der  Erbunwürdigkeitserklärung  nicht  haben
könne,  wenn  er  nachträglich  noch  ausschlagen  wolle.  Aber  beides  leuchtet
nicht  ein.  Die  Ablösung  eines  Schwebeverhältnisses  durch  ein  anderes
erfolgt  ja  auch  dann,  wenn  der  Erstberufene  ausschlägt,  und  nun  sein
Hintermann  kraft  Gesetzes  eintritt;  bei  der  Anfechtung  liegt  nur,  so  zu
sagen,  eine  unfreiwillige  Ausschlagung  vor.  Und  ein  Interesse  an  der
Beseitigung  eines  Unwürdigen  kann  doch  auch  ein  solcher  haben,  der  sich
dadurch  einstweilen  Zugang  zur  Erbschaft  und  einen  Ueberblick  über  dieselbe ¬
  und  ihre  Annehmbarkeit  verschaffen  will,  ja  auch  derjenige,  der  nur
daran  Anstoß  nimmt,  daß  ein  Unwürdiger  sie  in  Händen  hat,  und  der
sie  zwar  nicht  für  sich  selber,  aber  für  die  hinter  ihm  stehenden  Verwandten ¬
  eröffnet  zu  sehen  wünscht.
Nach  alledem  dürfte  der  §  2048  Abs.  2  zu  streichen  sein.  Statt  der
darin  enthaltenen  Erschwerung  der  Anfechtung  könnte  umgekehrt  eine
Erleichterung  derselben  dadurch  gewährt  werden,  daß  bestimmt  würde:
wenn  der  zur  Anfechtung  Berechtigte  dieselbe  binnen  Jahresfrist  nicht
geltend  macht,  so  geht  das  Anfechtungsrecht  auf  denjenigen  über,  welchem
*)  So  sagen  auch  die  Mot.  S.  522,  daß  die  vernichtende  Wirkung  in
Ansehung  des  Anfalls  an  den  Unwürdigen  der  Anfechtungserklärung  beiwohne.
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