§ 3. Die Erbunwürdigkeit.
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getroffenen Verfügungen die Rechtssicherheit schwer beeinträchtigen würde.
Auffallend aber ist es, daß nach dem Entwurf § 2048 Abs. 2 der Anfechtende ¬
die Erbschaft nicht soll ausschlagen können. Diese Bestimmung
ist neu und schwerlich praktisch. Denn der Anfechtungsberechtigte kann
ja noch ganz unsicher sein, ob er die Erbschaft für sich behalten will; er
vermag einstweilen gar nicht zu übersehen, ob ihm die Regulirung derselben ¬
nicht viel mehr Lasten als Vortheile bringen würde. Dann kann
er nach dem Entwurf auch nicht anfechten. Er kann aber auch nicht
einmal ausschlagen und dadurch das Anfechtungsrecht dem hinter ihm
Nächstberufenen zuwenden, obwohl die Mot. S. 521 diese Möglichkeit
als selbstverständlich ansehen; denn die Ausschlagung ist nach § 2033 nicht
vor Beginn der Ausschlagungsfrist, mithin nicht vor dem Anfall zu... ¬
lassig, und dieser kann doch in unserem Falle frühestens mit der Anfechtungserklärung ¬
eintreten!). Darüber kann es leicht geschehen, daß
der Unwürdige im Besitz der Erbschaft verbleibt, weil der Nächstberufene
zwar zur Anfechtung, aber nicht zur Uebernahme der Erbschaft bereit
ist, und die weiteren Erben zwar zur Uebernahme der Erbschaft bereit,
aber nicht zur Anfechtung berechtigt sind. Die Mot. S. 523 rechtfertigen ¬
die Behandlung der Anfechtung als einer Annahmeerklärung
damit, daß es nicht zulässig erscheine, an die Stelle eines schwebenden
Verhältnisses ein anderes schwebendes zu setzen, und daß der Anfechtende
ein wirkliches Interesse an der Erbunwürdigkeitserklärung nicht haben
könne, wenn er nachträglich noch ausschlagen wolle. Aber beides leuchtet
nicht ein. Die Ablösung eines Schwebeverhältnisses durch ein anderes
erfolgt ja auch dann, wenn der Erstberufene ausschlägt, und nun sein
Hintermann kraft Gesetzes eintritt; bei der Anfechtung liegt nur, so zu
sagen, eine unfreiwillige Ausschlagung vor. Und ein Interesse an der
Beseitigung eines Unwürdigen kann doch auch ein solcher haben, der sich
dadurch einstweilen Zugang zur Erbschaft und einen Ueberblick über dieselbe ¬
und ihre Annehmbarkeit verschaffen will, ja auch derjenige, der nur
daran Anstoß nimmt, daß ein Unwürdiger sie in Händen hat, und der
sie zwar nicht für sich selber, aber für die hinter ihm stehenden Verwandten ¬
eröffnet zu sehen wünscht.
Nach alledem dürfte der § 2048 Abs. 2 zu streichen sein. Statt der
darin enthaltenen Erschwerung der Anfechtung könnte umgekehrt eine
Erleichterung derselben dadurch gewährt werden, daß bestimmt würde:
wenn der zur Anfechtung Berechtigte dieselbe binnen Jahresfrist nicht
geltend macht, so geht das Anfechtungsrecht auf denjenigen über, welchem
*) So sagen auch die Mot. S. 522, daß die vernichtende Wirkung in
Ansehung des Anfalls an den Unwürdigen der Anfechtungserklärung beiwohne.
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