Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (7)

Zweites  Buch.  III.  Abschn.
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und  Disposition  des  ersteren  fast  durchaus  muß  gefallen =
  laßen,  und  daher  gar  leicht  unter  dem  alleinigen
Fehler  deßelben  leiden,  und  durch  die  von  ihm  kontrahirten ¬
  Schulden  zu  Grunde  gerichtet  werden  kann.
n  dieser  Betrachtung  hat  man  dann  die  Veranlaßung
der  den  Eheweibern  vergoͤnnten  sogenannten  weiblichen
Freiheiten  zu  suchen.  Der  oben  (§.  606.  No.  VIII.
davon  angegebene  Begriff  paßt  auch  hierher  eben  so
wie  die  daselbst  aufgefuͤhrten  allgemeinen  Grundsäze
vollständige  Anwendung  finden.  Nur  in  Hinsicht  auf
die  Wirkung  kann  hier  eine  nähere  Ausführung  nicht
umgangen  werden  --  Gemeiniglich  naͤmlich  bestimmen
die  Schriftsteller  die  leztere  dahin  v):
daß  die  Sache  in  den  Zustand  zurükgesezt
werde,  in  welchem  sie  war,  ehe  noch  eine
Ehe  eingegangen  wurde,  und  daß  mithin
eben  so  gehandelt  werde,  als  ob  keine  eheliche
Errungenschafts-Gemeinschaft  vorhanden  gewesen ¬
  wäre.
Allein  dieser  Grundsaz  ist  weder  in  dieser  Allgemeinheit ¬
  richtig,  noch  erschoͤpft  er  auch  den  Gegenstand  genugsam; ¬
  es  folgen  aus  ihm  Entscheidungen,  welche
den  anerkanntesten  Rechtsgrundsäzen  unläugbar  widerstreben. =
  Z.  B.  die  Frau  bleibt,  des  Genußes  der
weiblichen  Freiheiten  ungeachtet,  doch  unwidersprochen
diejenigen  Socialschulden,  deren  Bezahverbunden, =

lung  sie  besonders  zugesagt  hat,  zu  ihrem  Antheile  zu
übernehmen:  wuͤrde  nun  alles  in  den  Zustand,  in
welv) ¬
  Hofacker  l.  c.  §.  461.  Gmelin  l.  c.  §.  27.  pag.  39.  40.
Heeser  1.  c.  P.  2.  loc.  23.  n.  348.  Eberh.  Christ.  Canz
Disi.  de  juribus  et  obligationibus  uxoris  vel  repudiato ¬
  vel  denegato  beneficio  renunciandi  communioni ¬
  bonorum,  maxime  secundum  jus  Wirtembergicum. ¬
  §.  7.  pag.  14.  §.  10.  pag.  23.  Vergl.  Scherer
a.  a.  O.  §.  249.=253.
            
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