Zweites Buch. III. Abschn.
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und Disposition des ersteren fast durchaus muß gefallen =
laßen, und daher gar leicht unter dem alleinigen
Fehler deßelben leiden, und durch die von ihm kontrahirten ¬
Schulden zu Grunde gerichtet werden kann.
n dieser Betrachtung hat man dann die Veranlaßung
der den Eheweibern vergoͤnnten sogenannten weiblichen
Freiheiten zu suchen. Der oben (§. 606. No. VIII.
davon angegebene Begriff paßt auch hierher eben so
wie die daselbst aufgefuͤhrten allgemeinen Grundsäze
vollständige Anwendung finden. Nur in Hinsicht auf
die Wirkung kann hier eine nähere Ausführung nicht
umgangen werden -- Gemeiniglich naͤmlich bestimmen
die Schriftsteller die leztere dahin v):
daß die Sache in den Zustand zurükgesezt
werde, in welchem sie war, ehe noch eine
Ehe eingegangen wurde, und daß mithin
eben so gehandelt werde, als ob keine eheliche
Errungenschafts-Gemeinschaft vorhanden gewesen ¬
wäre.
Allein dieser Grundsaz ist weder in dieser Allgemeinheit ¬
richtig, noch erschoͤpft er auch den Gegenstand genugsam; ¬
es folgen aus ihm Entscheidungen, welche
den anerkanntesten Rechtsgrundsäzen unläugbar widerstreben. =
Z. B. die Frau bleibt, des Genußes der
weiblichen Freiheiten ungeachtet, doch unwidersprochen
diejenigen Socialschulden, deren Bezahverbunden, =
lung sie besonders zugesagt hat, zu ihrem Antheile zu
übernehmen: wuͤrde nun alles in den Zustand, in
welv) ¬
Hofacker l. c. §. 461. Gmelin l. c. §. 27. pag. 39. 40.
Heeser 1. c. P. 2. loc. 23. n. 348. Eberh. Christ. Canz
Disi. de juribus et obligationibus uxoris vel repudiato ¬
vel denegato beneficio renunciandi communioni ¬
bonorum, maxime secundum jus Wirtembergicum. ¬
§. 7. pag. 14. §. 10. pag. 23. Vergl. Scherer
a. a. O. §. 249.=253.