Quellen des neuen deutschen Privatrechts. 257
§. 70.
Noch andere Entscheidungsnormen für reichsritterschaftliche
Rechtssachen.
Die Ritterordnungen (§. 69.) machen freilich nicht
die einzige Quelle der besonderen Rechte der unmittelbaren ¬
freien Reichsritterschaft aus; allein es sind die
uͤbrigen hierher gehoͤrigen Quellen bereits im §. 64.
so umständlich angegeben worden, daß ein laͤngeres
Verweilen hierbei zwekwidrig seyn wuͤrde a).
a) Ueber die Hulfsmittel des besondern reichsritterschaftlichen -
Rechts ist der vom Verfasser in der Note a. angeführte =
Klüber §. 55. folg. zu vergleichen.
§. 71.
4.) Besondere Quellen der Rechte des landsaßigen Adels/
Ganz anders, wie mit der unmittelbaren freien
Reichsritterschaft (§. 70.), verhält es sich mit dem niederen =
landsäßigen Adel. Es hat zwar dieser auch mit
dem hohen und niederen unmittelbaren Adel den grossen ¬
Zwek, die Erhaltung und Vermehrung des Ansehens =
der Familien, gemein (J. 60.), und es findet =
sich daher zwischen seinen und den Familieneintichtungen ¬
des hohen und niederen unmittelbaren Adels
in vielen Stuken eine große Aehnlichkeit, um so mehr,
da das Recht der Autonomie fuͤr ihn nicht ganz verloren ¬
gegangen ist (s. 61. 62.); allein es hat doch
derselbe keine solche bürgerliche Verfassung, er macht
kein solches besonderes Korpus im deutschen Reiche
aus, wie die unmittelbare freie Reichsritterschaft (§.
04.), und ist darneben der Landeshoheit derjenigen
Reichstände, in deren Ländern er wohnt, oder angesessen =
ist, unterworfen, muß daher auch die allgemeinen ¬
Landesgeseze, in der Regel, so lange anerR ¬
kennen.