Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

II.  Hauptst.  II.  Abschn.
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rung  des  gerichtlichen  Verfahrens  in  den  mittleren  Zeiten ¬
  d)  d) -
  Sieh.  Biener  Commentarii  de  origine  et  progressu
legum  juriumque  germanicorum.  P  II.  Vol.  I.  §.  25.
pag.  311.  Auch  Meine  Grundsäze  des  gemeinen  ordentliches =
  bürgerlichen  Prozesses.  §.  14.  S.  21.
§.  31.
c.)  Schwäbisches  Land=  und  Lehnrecht.
Der  Sachsenspiegel  enthaͤlt  hauptsaͤchlich  nur  Sachsenrecht ¬
  (§.  29.),  und  war  daher  in  dem  suͤdlichen
Deutschlande,  das  von  jeher  nach  andern  Rechten  lebte,
und  schon  früͤhe,  im  Gegensaz  gegen  Sachsen,  das
Reich  genannt  ward,  nicht  brauchbar.  Fuͤr  dieses  mußte ¬
  daher  billig  auch  durch  eine  eigene  Rechtssammlung
gesorgt  werden.  Dieß  geschah  durch  den  sogenannten
Schwabenspiegel  (Jus  provinciale  et  feudale  alemannicum, -
  speculum  alemannicum  s.  suevicum).
Aecht  ist  dieser  Titel  nicht;  erst  Goldast  hat  solchen ¬
  in  der  Vorrede  zu  den  deutschen  Reichssazungen  erfunden. ¬
  In  den  Handschriften  heißt  das  Werk  immer
nur:  Landrechtsbuch,  Kaiserliches  Landrecht,  Kaiser
Friederichs  Landrecht,  Kaiserliches  Recht.
Ueber  das  Alter  dieses  Rechtsbuches  ist  schon  viel
gestritten  worden.  Einige  behaupten,  es  sey  aͤlter  als
der  Sachsenspiegel;  andere,  es  sey  juͤnger  und  gehoͤre
in  das  vierzehente  Jahrhundert;  andere  endlich  gehen
die  Mittelstrasse,  sezen  es  naͤmlich  zwischen  die  Jahre
1268.  und  1282.,  und  diese  Meinung  hat  freilich  die
meiste  Wahrscheinlichkeit  fuͤr  sich  a).
Noch
a)  von  Selchow  Geschichte  der  Rechte.  §.  299.  Biener
Commentarii  de  origine  et  progressu  legum  juriumque ¬
  germanicorum.  P.  Il,  Vol.  I.  §.  22.  pag.  289.
Silberrad  ad  Heineccium,  pag.  966.  seq.
            
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