Volltext : Dulheuer, Constantin: Kurze Darstellung des preußischen Rechts der Gegenwart

—  519
kein  Widerspruch  ein  oder  wird  der  erhobene  Einspruch  von
den  Verwaltungsbehörden  verworfen,  so  verbleibt  dritten  Personen ¬
  nur  das  Recht,  ihre  Entschädigungsansprüche  privatrechtlicher ¬
  Natur  vor  dem  ordentlichen  Richter  durchzuführen.  Doch
kann  auch  im  Rechtswege  gegen  die  Anlage  einer  Mühle  Widerspruch ¬
  erhoben  werden,  wenn  einem  Nachbar  dadurch  das
nöthige  Wasser  entzogen  wird;  auf  Fortschaffung  der  Anlage
kann  aber  auch  in  diesem  Falle  nur  geklagt  werden,  wenn  der
Widerspruch  rechtzeitig,  nämlich  binnen  acht  Wochen  nach  erfolgter ¬
  Bekanntmachung,  bei  der  Landespolizeibehörde  und  bei
dem  Bauherrn  eingelegt  wurde.  Temporaire  Aufstauungen
eines  Privatbaches,  welche  nur  eine  unregelmäßige  Zuführung
des  Wassers  zur  Folge  haben,  sind  nicht  als  Wasserentziehungen
zu  beurtheilen.
Auch  Windmühlen  dürfen  nur  mit  polizeilicher  Geneh-  Verordnung  v.  18.  November ¬
  1819.
migung  angelegt  werden;  doch  können  die  Besitzer  ihre  Nachbarn ¬
  in  Neubauten  und  neuen  Pflanzungen  nicht  mehr  einschränken. ¬

Der  Mühlenzwang  (Mahlzwang)  ist  aufgehoben;  Jedermann ¬
  kann  seinen  Bedarf  mahlen  lassen,  wo  er  will.
Titel  XVI.
des  Staats  auf  herrenlose  Güter
Von  den  Rechten
und  Sachen.
(§§.  1  -  480.
Herrenlose,  sowie  derelinquirte  Sachen  sind  ein  Vorbe=  Allgemeine  Grundsätze. ¬
  1.
halt  des  Staats  und  der  ausschließlichen  Besitznahme  Seitens
desselben  unterworfen.  Zu  den  ersteren  gehören  insbesondere
die  unterirdischen  Naturschätze,  zu  den  letzteren  erblose  Verlassenschaften ¬
  und  auch  Immobilien*).
*)  Note  1  (ad  §§.  1  ff.,  69  ff.).  Dem  R.  R.  und  G.  R.  ist  das
ausgedehnte  Occupationsrecht  des  Staats  in  der  landrechtlichen  Bedeutung
remd.  Vergl.  o.  N.  2—6  ad  Tit.  9,  Th.  I.  Daher  wurden  im  älteren
R.  R.  auch  erblose  Verlassenschaften  als  res  nullius  betrachtet.  In  der
Folge  wurde  die  hereditas  jacens  als  eine  juristische  Person,  als  die
Repräsentantin  der  vermögensrechtlichen  Persönlichkeit  des  Erblassers,  auf
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer