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kein Widerspruch ein oder wird der erhobene Einspruch von
den Verwaltungsbehörden verworfen, so verbleibt dritten Personen ¬
nur das Recht, ihre Entschädigungsansprüche privatrechtlicher ¬
Natur vor dem ordentlichen Richter durchzuführen. Doch
kann auch im Rechtswege gegen die Anlage einer Mühle Widerspruch ¬
erhoben werden, wenn einem Nachbar dadurch das
nöthige Wasser entzogen wird; auf Fortschaffung der Anlage
kann aber auch in diesem Falle nur geklagt werden, wenn der
Widerspruch rechtzeitig, nämlich binnen acht Wochen nach erfolgter ¬
Bekanntmachung, bei der Landespolizeibehörde und bei
dem Bauherrn eingelegt wurde. Temporaire Aufstauungen
eines Privatbaches, welche nur eine unregelmäßige Zuführung
des Wassers zur Folge haben, sind nicht als Wasserentziehungen
zu beurtheilen.
Auch Windmühlen dürfen nur mit polizeilicher Geneh- Verordnung v. 18. November ¬
1819.
migung angelegt werden; doch können die Besitzer ihre Nachbarn ¬
in Neubauten und neuen Pflanzungen nicht mehr einschränken. ¬
Der Mühlenzwang (Mahlzwang) ist aufgehoben; Jedermann ¬
kann seinen Bedarf mahlen lassen, wo er will.
Titel XVI.
des Staats auf herrenlose Güter
Von den Rechten
und Sachen.
(§§. 1 - 480.
Herrenlose, sowie derelinquirte Sachen sind ein Vorbe= Allgemeine Grundsätze. ¬
1.
halt des Staats und der ausschließlichen Besitznahme Seitens
desselben unterworfen. Zu den ersteren gehören insbesondere
die unterirdischen Naturschätze, zu den letzteren erblose Verlassenschaften ¬
und auch Immobilien*).
*) Note 1 (ad §§. 1 ff., 69 ff.). Dem R. R. und G. R. ist das
ausgedehnte Occupationsrecht des Staats in der landrechtlichen Bedeutung
remd. Vergl. o. N. 2—6 ad Tit. 9, Th. I. Daher wurden im älteren
R. R. auch erblose Verlassenschaften als res nullius betrachtet. In der
Folge wurde die hereditas jacens als eine juristische Person, als die
Repräsentantin der vermögensrechtlichen Persönlichkeit des Erblassers, auf