Volltext : Dultzig, Eugen von: ¬Das deutsche Grunderbrecht in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft

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Wir  können  die  Abfindung  nicht  für  eine  Reallast  halten.  235)
Sie  ist,  wenn  auch  kein  Erbtheil,  so  doch  ein  Ersatz  dafür.
So  wenig  nun  der  Erbtheil  Reallast  wäre,  so  wenig  ist  es  auch
die  Abfindung;  sie  stellt  vielmehr  lediglich  eine  persönliche  Schuld
des  Anerben  und  nur  des  Anerben  dar.  Dass  sie  noch  durch
Hypothek  besonders  versichert  und  so  dinglich  werden  kann,
ist  ja  klar.  Aber  das  Concursprivileg,  das  sie  früher  unabhängig
davon  in  einigen  Theilen  Deutschlands  hatte,  ist  durch  die
Concursordnung  aufgehoben.
Die  Gefahr,  welche  diese  Ablehnung  des  dinglichen  Characters
der  Ablagen  für  die  Miterben  heraufbeschwört,  die  Gefahr,  dass  der
Anerbe  durch  Verkauf  des  Gutes  sie  um  ihre  Abfindungen  bringe,
wurde  in  früheren  Zeiten  dadurch  gehoben,  dass  der  Anerbe  das  Gut
überhaupt  nicht  verkaufen  oder  per  successionem  singularem  veräussern ¬
  durfte.  Seine  Universalsuccessoren  mussten  aber  als  Erben
seiner  Schulden  auch  die  Brautschätze  auszahlen.  So  war  praktisch
doch  jeder  Gutsinhaber  Schuldner  der  Abfindung,  wie  er  es  bei
einer  Reallast  gewesen  wäre,  und  durch  diesen  Umstand  haben
sich  selbst  Männer  wie  Wigand  dazu  verführen  lassen,236)  für
die  Brautschätze  Reallastcharakter  in  Anspruch  zu  nehmen.2)
Und  auch  heute  sind  praktisch  die  Abfindungen  meist  dingliche ¬
  Schulden,  da  sie  fast  stets  hypothekarisch  versichert  zu
werden  pflegen.238
Einige  Höfegesetze  haben  denn  auch  in  sehr  zu  billigender
Weise  diese  praktische  Regel  zur  gesetzlichen  erhoben  und  die
Ablagen  wenigstens  insoweit  für  dingliche  Schulden  erklärt,  dass
sie  einen  Pfandrechtstitel  dafür  gewähren.  (Westfalen  §  20,
Schleswig-Holstein  §  20,  Cassel  §  23,  Braunschweig  §  11).
235)  Ebenso  Stobbe  Bd.  V  S.  407.
26)  Denn  nichts  anderes  als  die  Verpflichtung  des  Sohnes  und  Universalsuccessors ¬
  zur  Zahlung  der  Abfindungen  erweisen  die  Stellen  der  Meierordnung ¬
  und  das  Delbrücker  Landurtheil,  auf  welche  sich  Wigand  a.  a.  O.
beruft.  —  Auf  die  in  den  Besitz  des  Hofes  gelangenden  Universalsuccessoren
beschränkt  die  Zahlungsverpflichtung  auch  Frommhold  S.  47.
237)  Stellenweis  auch  die  Praxis.  Vgl.  darüber  Stobbe  Bd.  V  S.  407.
238)  Der  Nachlassrichter  nimmt  stets  den  Antrag  auf,  die  Erbgelder
hypothekarisch  eintragen  zu  lassen  und  übersendet  sogar  von  Amtswegen
die  betreffenden  Verbandlungen  mit  dem  Ersuchen  um  Eintragung.
            
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