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Wir können die Abfindung nicht für eine Reallast halten. 235)
Sie ist, wenn auch kein Erbtheil, so doch ein Ersatz dafür.
So wenig nun der Erbtheil Reallast wäre, so wenig ist es auch
die Abfindung; sie stellt vielmehr lediglich eine persönliche Schuld
des Anerben und nur des Anerben dar. Dass sie noch durch
Hypothek besonders versichert und so dinglich werden kann,
ist ja klar. Aber das Concursprivileg, das sie früher unabhängig
davon in einigen Theilen Deutschlands hatte, ist durch die
Concursordnung aufgehoben.
Die Gefahr, welche diese Ablehnung des dinglichen Characters
der Ablagen für die Miterben heraufbeschwört, die Gefahr, dass der
Anerbe durch Verkauf des Gutes sie um ihre Abfindungen bringe,
wurde in früheren Zeiten dadurch gehoben, dass der Anerbe das Gut
überhaupt nicht verkaufen oder per successionem singularem veräussern ¬
durfte. Seine Universalsuccessoren mussten aber als Erben
seiner Schulden auch die Brautschätze auszahlen. So war praktisch
doch jeder Gutsinhaber Schuldner der Abfindung, wie er es bei
einer Reallast gewesen wäre, und durch diesen Umstand haben
sich selbst Männer wie Wigand dazu verführen lassen,236) für
die Brautschätze Reallastcharakter in Anspruch zu nehmen.2)
Und auch heute sind praktisch die Abfindungen meist dingliche ¬
Schulden, da sie fast stets hypothekarisch versichert zu
werden pflegen.238
Einige Höfegesetze haben denn auch in sehr zu billigender
Weise diese praktische Regel zur gesetzlichen erhoben und die
Ablagen wenigstens insoweit für dingliche Schulden erklärt, dass
sie einen Pfandrechtstitel dafür gewähren. (Westfalen § 20,
Schleswig-Holstein § 20, Cassel § 23, Braunschweig § 11).
235) Ebenso Stobbe Bd. V S. 407.
26) Denn nichts anderes als die Verpflichtung des Sohnes und Universalsuccessors ¬
zur Zahlung der Abfindungen erweisen die Stellen der Meierordnung ¬
und das Delbrücker Landurtheil, auf welche sich Wigand a. a. O.
beruft. — Auf die in den Besitz des Hofes gelangenden Universalsuccessoren
beschränkt die Zahlungsverpflichtung auch Frommhold S. 47.
237) Stellenweis auch die Praxis. Vgl. darüber Stobbe Bd. V S. 407.
238) Der Nachlassrichter nimmt stets den Antrag auf, die Erbgelder
hypothekarisch eintragen zu lassen und übersendet sogar von Amtswegen
die betreffenden Verbandlungen mit dem Ersuchen um Eintragung.