Volltext : Droste, Franz: ¬Die Handwerkerfrage

Gewerbepolizei  der  Zünfte.
oder  der  Stadt  gemacht,  zu  deren  Benutzung  jeder  Zunftmeister
berechtigt  und  verpflichtet  war.
Die  Consumenten,  die  Bürger  der  Stadt,  hatten  das  Recht,
sich  die  nöthigen  Producte  selber  zu  verfertigen  und  zuzubereiten
und  sich  dafür  das  erforderliche  Rohmaterial  zu  beschaffen.  Vielfach ¬
  finden  wir  daher  ein  Vorkaufsrecht  der  Bürger  vor  den  Innungsgenossen ¬
  statuirt.
So  durften  die  Bäcker  an  manchen  Orten  erst
am  Nachmittage  des  Markttages  Getreide  einkaufen,  während  am
Vormittage  die  Bürger  das  Recht  dazu  allein  hatten.  2)  Aehnlich
war  es  beim  Vieheinkauf.
Im  Uebrigen  verlangt  das  Interesse
der  Consumenten  von  Producten  des  Handwerks,  daß  ihnen  die
Handwerker  gute  Waare  zur  rechten  Zeit  preiswürdig  liefern.  *
5.  Gewerbepolizei.  Sodann  ist  es  Aufgabe  der  Obrigkeit, ¬
  die  Consumenten  zu  schützen,  daß  sie  nicht  gegen  ihren  Willen,
z.  B.  durch  Betrug,  Fälschung  der  Waare  u.  s.  w.  übervortheilt
werden.  *)  Diese  Aufgabe  hat  die  Obrigkeit,  soweit  es  sich  um  ein
strafwürdiges  Verbrechen  handelt,  auch  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
die  Gewerbeordnung  freie  Concurrenz  hat  oder  nicht.  Da  nun
aber  zur  Zeit  der  Zunftherrschaft  durch  die  Obrigkeit  selber  die
freie  Concurrenz  ausgeschlossen  war,  indem  sie  den  Zünften  das
alleinige  Recht  auf  alle  vorkommenden  Arbeiten  ihres  Handwerks
innerhalb  der  Bannmeile  zugestanden  hatte,  so  mußte  sie  anderseits
auch  dafür  sorgen,  daß  die  Zünfte  dieses  Privilegium  nicht  zum
Nachtheile  der  Consumenten  ausbeuteten,  indem  sie  die  Preise  willkürlich ¬
  steigerten  oder  die  Consumenten  zu  lange  warten  ließen  oder
ihnen  keine  Waare  lieferten,  welche  ihren  berechtigten  Anforderungen
entsprach.
Beide  Functionen,
jene  strafrechtliche  wie  diese  gewerbepolizeiliche, ¬
  übertrug  die  Stadtobrigkeit  aber  in  der  Regel  den  Zünften
als  solchen,  *)  welche  in  dieser  Beziehung  nicht  bloß  die  von  außen
eingeführten  und  auf  dem  Markte  feilgebotenen  Waaren,  sondern
auch  die  Producte  ihrer  Mitglieder  einer  gewerbepolizeilichen  Controle ¬
  unterwerfen  sollten.
7)  Daß  sie  gegen  ihre  fremden  Concurrenten ¬
  in  dieser  Beziehung  unnachsichtlich  vorgingen,  ließ  schon
ihr  Corpsgeist  erwarten.  *)  Im  Uebrigen  waren  sie  damit  aber
Richter  in  eigener  Sache  geworden."
1)  Schönberg,  Hb.  842.  2)  Gramich,  36.  3)  Neuburg,  713;  Z.  117;  Stieda,
92.  4)  Stieda,  91;  Neuburg,  Z.  90.  5)  Stieda,  93.
6)  Neuburg,  Z.  169.
7)  Neuburg,  Z.  168.  8)  Neuburg,  Z.  108.
9)  Neuburg,  Z.  199.
            
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