Volltext : Ditscheiner, Josef Alois: Praktische Anleitung zur gründlichen Kenntniß des österreichischen Wechselrechtes und Wechselgeschäftes in seiner ganzen Ausdehnung nach den in den österreichischen Staaten geltenden Wechselgesetzen und kaufmännischen Usanzen

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Nr.  19.  Domizilirter  Wechsel,  oder  Domicil.
Für  fl.  463  u.  36  kr.  in  20gern.
Olmütz,  den  24.  August  1844.
Sechzig  Tage  nach  heute  zahlen  Sie  gegen  diesen  PrimaWechselbrief ¬
  an  die  Ordre  meine  Eigene  (oder:  von  mir
selbst),  die  Summe  von  Gulden  Vier  hundert  Drei  und  sechzig
auch  Kreuzer  sechs  und  dreissig  in  20gern.  Den  Werth  in  mir
selbst.  Sie  stellen  ihn  auf  Rechnung  laut  Bericht.
Franz  Chiave.
Herr  Florentin  Mandelblüh
in  Krems
zahlbar  in  Wien.
Die  Domizilirung  kann  hierbei  auf  zweierlei  Art  geschehen,  entweder  die
Trassanten  selbst  oder  der  Bezogene  setzen  das  Domizil  d.  h.  den  Namen  des
Domiziliaten  oder  Desjenicen,  der  die  Zahlung  in  Wien  leisten  soll,  zu  den
Worten  „zahlbar  in  Wien"  z.  B.  bei  Herren  Sternberg  et  Comp.
oder  der  Bezogene  nimmt  dieses  in  seine  Acceptation  auf  und  schreibt:
„Angenommen
und  ist  sich  der  Zahlung  wegen  bei  Herren  Sternberg  et  Comp.  zu  melden,
Florentin  Mandelblüh."
Die  hier  gegebenen  Formularien  sind  mit  Ausnahme  des  Rückwechsels
Nr.  15.  lauter  Hauptwechsel.  Formularien  von  Retour-  oder  Interimswechseln ¬
  und  Recognitionsscheinen  werden  im  9  Abschnitte  gegeben.
Dritter  Abschnitt.
Erfordernisse  der  Wechselbriefe.
Die  Wechselgesetze  schreiben  zar  Giltigkeit  der  Wechselbriefe  gewisse  Erfordernisse ¬
  oder  Bestandtheile  vor,  die  sie  enthalten  müssen,  um  vollen
Glauben  zu  verdienen,  und  bei  deren  Ermanglung  sich  der  Wechselinhaber  der
Gefahr  aussetzt,  daß  ihm  mancherlei  Anstände  und  Einwendungen  gemacht
werden  können,  die  nicht  selten  zu  langwierigen  und  kostspieligen  Prozessen
führen.
Diese  Erfordernisse  kommen  entweder  den  förmlichen  und
unförmlichen  Wechseln  gemeinschaftlich  zu,  oder  sie  sind  einer  jeden  dieser ¬
  Gattungen  besonders  eigen.
A.  Die  Erfordernisse  der  förmlichen  Wechsel  bestehen  nach  den
österreichischen  Wechselgesetzen  in  folgenden  Inhaltspunkten:
1.  Das  Datum,  nämlich  der  Ort  und  die  Zeit  der  Ausstellung  des
Wechsels.
            
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