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Nr. 19. Domizilirter Wechsel, oder Domicil.
Für fl. 463 u. 36 kr. in 20gern.
Olmütz, den 24. August 1844.
Sechzig Tage nach heute zahlen Sie gegen diesen PrimaWechselbrief ¬
an die Ordre meine Eigene (oder: von mir
selbst), die Summe von Gulden Vier hundert Drei und sechzig
auch Kreuzer sechs und dreissig in 20gern. Den Werth in mir
selbst. Sie stellen ihn auf Rechnung laut Bericht.
Franz Chiave.
Herr Florentin Mandelblüh
in Krems
zahlbar in Wien.
Die Domizilirung kann hierbei auf zweierlei Art geschehen, entweder die
Trassanten selbst oder der Bezogene setzen das Domizil d. h. den Namen des
Domiziliaten oder Desjenicen, der die Zahlung in Wien leisten soll, zu den
Worten „zahlbar in Wien" z. B. bei Herren Sternberg et Comp.
oder der Bezogene nimmt dieses in seine Acceptation auf und schreibt:
„Angenommen
und ist sich der Zahlung wegen bei Herren Sternberg et Comp. zu melden,
Florentin Mandelblüh."
Die hier gegebenen Formularien sind mit Ausnahme des Rückwechsels
Nr. 15. lauter Hauptwechsel. Formularien von Retour- oder Interimswechseln ¬
und Recognitionsscheinen werden im 9 Abschnitte gegeben.
Dritter Abschnitt.
Erfordernisse der Wechselbriefe.
Die Wechselgesetze schreiben zar Giltigkeit der Wechselbriefe gewisse Erfordernisse ¬
oder Bestandtheile vor, die sie enthalten müssen, um vollen
Glauben zu verdienen, und bei deren Ermanglung sich der Wechselinhaber der
Gefahr aussetzt, daß ihm mancherlei Anstände und Einwendungen gemacht
werden können, die nicht selten zu langwierigen und kostspieligen Prozessen
führen.
Diese Erfordernisse kommen entweder den förmlichen und
unförmlichen Wechseln gemeinschaftlich zu, oder sie sind einer jeden dieser ¬
Gattungen besonders eigen.
A. Die Erfordernisse der förmlichen Wechsel bestehen nach den
österreichischen Wechselgesetzen in folgenden Inhaltspunkten:
1. Das Datum, nämlich der Ort und die Zeit der Ausstellung des
Wechsels.