Volltext : Dieck, Karl Friedrich: Geschichte, Alterthümer und Institutionen des deutschen Privatrechts im Grundriss mit beigefügten Quellen

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2.  Dass  gleichwol  männiglich  dem  armen  Mann  in  der  Noth
—  auf  Wein,  Frucht  und  anders  fürzuleyhen,  oder  zuvor  aus
zueeben  —  erlaubt  seyn  solle:  jedoch  dals  dasselbig  anders -

und  mehrers  nicht,  als  auf  den  Schlag,  und  gemeinen  Kauff,
was  nemlich  der  Wein  oder  Treyd  zur  Zeit  des  Contracts  oder
aber  14  Tug  die  nechsten  nach  dem  Herbst  oder  Erndten  gelten
wird,  beschehe.  R.  Pol.  Ordu.  v.  1577.  Tit.  19.  §.  8.
§.  191.
b.  Wandelungsklage.
Eichhorns  Gesch.  §.  68.  Dessen  Einl.  §.  95.  Runde
§.  192.  Mittermaier  §.  167.
1.  Nemo  —  lirmitatem  venditionis  —  inrumpat,  —  nisi
lorte  vitium  invenerit,  quod  ille  venditor  celavit,  hoc  est  in  —
caballo,  aut  in  qualicunque  peculio,  id  est  aut  coccum  aut  herniosum, ¬
  aut  caducum  aut  leprosum.  —  (Sed)  si  plus  de  tribus
noctibus  habuerit,  non  potest  mutare.  L.  Bajuvar.  XV.  9.
§.  1.  2.  6.
2.  (Der  Verküufer  eines  Pferdes)  sol  —  geweren,  das  es
nicht  stettig  sey,  noch  starblindt,  noch  unrechter  Ankunft  (ungestolen. ¬
  Glosse.)  noch  hartschlegig.  Süchsisch.  Weichbild.  art.  97.
3.  Hie  merck  auch,  das  eines  pferdes  verkauffer  schuldig
ist  zu  geweren  vor  rutzigkeit  und  vor  kolderen.  Glossa  ad  loc.
laud.
4.  Wann  auch  ferner  ein  Schade  sich  findet,  der  den  Gebrauch ¬
  des  Pferdes  verhindert,  und  zu  der  Redhibition  den  gemeinen ¬
  Rechten  nach  qualificiret  ist,  —  so  soll  derselbe  das
Pferd  zu  wandeln  schuldig  seyn.  Churbraunschweig.  Ges.  bei
Eichhorns  Einl.  §.  95.  not  f.
5.  Wenn  ein  Stück  Vieh  binnen  24  Stunden  nach  der  Uebergabe ¬
  krank  befunden  wird,  so  gilt  die  Vermuthung,  dass  selbiges -
  schon  vor  der  Uebergabe  krank  gewesen  sei;
—  (eben  so)
bei  Schweinen,  welche  innerhalb  8  Tagen  —  finnig  befunden  werden, ¬
  —  (oder)  wenn  sich  bei  Schaafen  die  Pocken,  und  beim
Rindvich  die  sogenannte  französische  Krankheit  innerhalb  8  Tagen ¬
  äulsert.  —  Eine  gleiche  Vermuthung  gilt  von  Pferden,  bey
welchen  sich  wahre  Stätigkeit  innerhalb  4  Tagen;  Räude  und
Rotz  innerhalb  14  Tagen;  Dämpfigkeit,  Herzschlägigkeit,  schwarzer -
  Staar,  Mondblindheit  und  Dummkoller  aber  innerhalb  4
Wochen  nach  der  Uebergabe  hervorthun.  Preuse.  L.  R.  l.  11.
f.  199.  204.  205,  Anhang.  §.  18.  14.
            
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