§. 34. Allgemeines.
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aufhört.“ Zum Begriff der Zinsen im technischen Sinn gehört außerdem,
daß sie nach Hunderttheilen — Procenten — des Kapitals, für gewisse
Zeitabschnitte — bei uns meist auf das Jahr — bemessen werden und daß
sie in dem Kapital gleichartigen Fungibeln oder wenigstens in Geld entrichtet
werden sollen. Vortheile anderer Art, welche sich der Gläubiger für die
Ueberlassung eines Kapitals ausbedingt, z. B. ein Zuschlag bei der Rückzahlung, ¬
oder die Leistung von Arbeiten, oder Ueberlassen einer Wohnung
zur Gegennutzung, sind keine Zinsen, wenn sie auch in einigen Stücken Verwandtschaft ¬
haben und bei der Frage berücksichtigt werden können, ob ein
strafbarer Wucher vorliegt.
Die Zinsenvergütung wird in der Regel in Geld angesetzt, wenn
auch
Zinsen in andern Fungibeln vorkommen. Nur an Geldzinsen denkt
das a. L. R. bei seinen Bestimmungen.“ Gesetzliche Zinsen sind stets
Geldzinsen.
Die Zinsen sind Zubehör der Hauptschuld in dem Sinn, daß ihr
Verfallen von dem Bestehen einer gültigen Kapitalschuld abhängig ist; aber
auch in dem Betracht, daß sie mit ihr einen Schuldkomplex bilden." Der
Gläubiger muß daher keine Zahlung des Kapitals ohne die gleichzeitige
Zahlung der Zinsen annehmen.? Daher bezeichnet man die Zinsenpflicht
nicht selten als eine accessorische. Die Zinsen sind gleichwohl in dem Sinne
4) Von Zinsen unterscheiden sich die Dividenden der Aktien wesentlich, da eine
Schuld der Aktiengesellschaften gegenüber den Aktionären als solchen nicht existirt.
Sie sind die Antheile am Gewinn des Unternehmens. Hat der Staat zu Gunsten
der Aktionäre einen gewissen Zins garantirt, so liegt hierin meist das Versprechen an
die Aktiengesellschaft, ihr eventuell eine gewisse Zahlung zu machen, um ihr die Vertheilung ¬
einer festen Dividende zu ermöglichen, unter Umständen eine entsprechende
Zusage direkt an die Aktionäre. Bauzinsen sind Kapitalrückzahlungen, die wie Zinsen
behandelt werden sollen. Vgl. Renaud, Aktiengesellschaft §. 74, unten §. 227, §. 229
Anm. 19.
5) Allerdings definirt L. R. I, 11 §. 803: Zinsen heißt bei Darlehnen Alles,
was der Schuldner dem Gläubiger für den Gebrauch des geliehenen Geldes entrichten
muß.
Aber aus L. R. I, 11 §. 810 ff. geht hervor, daß andrer Gewinn als gleichartige ¬
Fungibeln nur „die Natur der Zinsen“ hat, und zwar in Bezug auf die
Zinsbeschränkungen. Die den Zinsen eigenthümlichen Rechtssätze, z. B. die besondre
Behandlung der Zinsen im Konkurse, die kurze Verjährung der Zinsen nach §. 2 n.5
des Gesetzes vom 31. März 1838 beziehn sich nur auf Zinsen im eigentlichen Sinn,
Wenn aber für den Fall der nicht pünktlichen Entrichtung der vorbedungenen vier
Procent Zinsen ein fünftes Procent als Strafprocent ausgemacht wird, so ist auch
dies
fünfte Procent als bedingte Zinserhöhung der kurzen Verjährung der Zinsen
unterworfen. Striethorst, Archiv Bd. 1 S. 313.
6) Vgl. z. B. L. R. I, 11 §. 835.
Jedoch findet sich nicht selten die Bestimmung, daß bei frühzeitiger Rückzahlung ¬
eines Darlehens mindestens für eine bestimmte Zeit Zinsen bezahlt werden
mussen, ferner daß jeder angefangene Monat als voll berechnet wird, vgl. Pfandleihegesetz ¬
vom 17. März 1881 §. 1 Abs. 2, §. 2 Ziff. 3.
8) Haftet, wer sich für eine Schuld verbürgt, auch für die Zinsen? Vgl. hierüber
unten §. 242 Anm. 4 u. fl.
Dernburg, Preußisches Privatrecht. II. 3. Aufl.