Volltext : ¬Das Obligationenrecht Preußens und des Reichs und das Urheberrecht (20)

§.  34.  Allgemeines.
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aufhört.“  Zum  Begriff  der  Zinsen  im  technischen  Sinn  gehört  außerdem,
daß  sie  nach  Hunderttheilen  —  Procenten  —  des  Kapitals,  für  gewisse
Zeitabschnitte  —  bei  uns  meist  auf  das  Jahr  —  bemessen  werden  und  daß
sie  in  dem  Kapital  gleichartigen  Fungibeln  oder  wenigstens  in  Geld  entrichtet
werden  sollen.  Vortheile  anderer  Art,  welche  sich  der  Gläubiger  für  die
Ueberlassung  eines  Kapitals  ausbedingt,  z.  B.  ein  Zuschlag  bei  der  Rückzahlung, ¬
  oder  die  Leistung  von  Arbeiten,  oder  Ueberlassen  einer  Wohnung
zur  Gegennutzung,  sind  keine  Zinsen,  wenn  sie  auch  in  einigen  Stücken  Verwandtschaft ¬
  haben  und  bei  der  Frage  berücksichtigt  werden  können,  ob  ein
strafbarer  Wucher  vorliegt.
Die  Zinsenvergütung  wird  in  der  Regel  in  Geld  angesetzt,  wenn
auch
Zinsen  in  andern  Fungibeln  vorkommen.  Nur  an  Geldzinsen  denkt
das  a.  L.  R.  bei  seinen  Bestimmungen.“  Gesetzliche  Zinsen  sind  stets
Geldzinsen.
Die  Zinsen  sind  Zubehör  der  Hauptschuld  in  dem  Sinn,  daß  ihr
Verfallen  von  dem  Bestehen  einer  gültigen  Kapitalschuld  abhängig  ist;  aber
auch  in  dem  Betracht,  daß  sie  mit  ihr  einen  Schuldkomplex  bilden."  Der
Gläubiger  muß  daher  keine  Zahlung  des  Kapitals  ohne  die  gleichzeitige
Zahlung  der  Zinsen  annehmen.?  Daher  bezeichnet  man  die  Zinsenpflicht
nicht  selten  als  eine  accessorische.  Die  Zinsen  sind  gleichwohl  in  dem  Sinne
4)  Von  Zinsen  unterscheiden  sich  die  Dividenden  der  Aktien  wesentlich,  da  eine
Schuld  der  Aktiengesellschaften  gegenüber  den  Aktionären  als  solchen  nicht  existirt.
Sie  sind  die  Antheile  am  Gewinn  des  Unternehmens.  Hat  der  Staat  zu  Gunsten
der  Aktionäre  einen  gewissen  Zins  garantirt,  so  liegt  hierin  meist  das  Versprechen  an
die  Aktiengesellschaft,  ihr  eventuell  eine  gewisse  Zahlung  zu  machen,  um  ihr  die  Vertheilung ¬
  einer  festen  Dividende  zu  ermöglichen,  unter  Umständen  eine  entsprechende
Zusage  direkt  an  die  Aktionäre.  Bauzinsen  sind  Kapitalrückzahlungen,  die  wie  Zinsen
behandelt  werden  sollen.  Vgl.  Renaud,  Aktiengesellschaft  §.  74,  unten  §.  227,  §.  229
Anm.  19.
5)  Allerdings  definirt  L.  R.  I,  11  §.  803:  Zinsen  heißt  bei  Darlehnen  Alles,
was  der  Schuldner  dem  Gläubiger  für  den  Gebrauch  des  geliehenen  Geldes  entrichten
muß.
Aber  aus  L.  R.  I,  11  §.  810  ff.  geht  hervor,  daß  andrer  Gewinn  als  gleichartige ¬
  Fungibeln  nur  „die  Natur  der  Zinsen“  hat,  und  zwar  in  Bezug  auf  die
Zinsbeschränkungen.  Die  den  Zinsen  eigenthümlichen  Rechtssätze,  z.  B.  die  besondre
Behandlung  der  Zinsen  im  Konkurse,  die  kurze  Verjährung  der  Zinsen  nach  §.  2  n.5
des  Gesetzes  vom  31.  März  1838  beziehn  sich  nur  auf  Zinsen  im  eigentlichen  Sinn,
Wenn  aber  für  den  Fall  der  nicht  pünktlichen  Entrichtung  der  vorbedungenen  vier
Procent  Zinsen  ein  fünftes  Procent  als  Strafprocent  ausgemacht  wird,  so  ist  auch
dies
fünfte  Procent  als  bedingte  Zinserhöhung  der  kurzen  Verjährung  der  Zinsen
unterworfen.  Striethorst,  Archiv  Bd.  1  S.  313.
6)  Vgl.  z.  B.  L.  R.  I,  11  §.  835.
Jedoch  findet  sich  nicht  selten  die  Bestimmung,  daß  bei  frühzeitiger  Rückzahlung ¬
  eines  Darlehens  mindestens  für  eine  bestimmte  Zeit  Zinsen  bezahlt  werden
mussen,  ferner  daß  jeder  angefangene  Monat  als  voll  berechnet  wird,  vgl.  Pfandleihegesetz ¬
  vom  17.  März  1881  §.  1  Abs.  2,  §.  2  Ziff.  3.
8)  Haftet,  wer  sich  für  eine  Schuld  verbürgt,  auch  für  die  Zinsen?  Vgl.  hierüber
unten  §.  242  Anm.  4  u.  fl.
Dernburg,  Preußisches  Privatrecht.  II.  3.  Aufl.
            
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